Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc. 
50 
keit bei der Auswahl jener Gehülfen (culpa lata in eligendo) 
auszuschließen 
Der Handelsstand erachtete dagegen sowohl eine unbe 
schränkbare Haftpflicht der Eisenbahnen für ihre Bediensteten, 
als auch eine solidarische Haftpflicht der verschiedenen einen 
Transport ausführenden Bahnverwaltungen für dringend nöthig. 
Der Versender wie der Empfänger sollen (nach ihrer Wahl) 
jeden der einen Transport ausführenden Frachtführer hinsicht 
lich der aus dem Frachtbrief sich ergebenden Verpflichtungen be 
langen können. 
Die Handelsgesetzgebungs=Commission dieser Ansicht sich 
anschließend, decretirte in Art. 400 u. 401 neben der Haftpflicht 
des Frachtführers für den von ihm selbst ausgeführten Trans 
port und für seine von ihm dabei benutzten Leute, volles Ein 
stehen auch für andere Personen (namentlich für andere 
Frachtführer *), deren er sich zur theilweisen oder gänzlichen 
3) Vgl. Koch 1. c. II, S. 95 fg. (§. 19 c.). 
Jeder Frachtführer, welcher das Gut nebst Frachtbrief von einem 
4) 
anderen Frachtführer zum Weitertransport übernimmt, — mag er 
nun (vgl. Prot.) als s. g. Unterfrachtführer erscheinen (d. h. 
bei ausdrücklicher Uebernahme des ganzen Transports bis zum 
Adreßort Seitens des ersten Frachtführers den weiteren Transport 
als Gehilfe des ersteren ausführen) oder als successiver Fracht 
führer (d. h. als ein solcher, welcher von dem vorhergehenden 
Frachtführer durch einfache Uebernahme des Guts mit demselben 
Frachtbriefe an die Stelle des letzteren da eintritt, wo dessen Fahr 
route ein Ende hat, (vgl. Prot. S. 4724), — soll die Verpflich 
tung übernehmen, nach Maaßgabe des Frachtbriefs an den Em 
pfänger abzuliefern, gleich als wenn er den ursprünglichen Fracht 
vertrag abgeschlossen und den Transport von vornherein ausgeführt 
hätte. Namentlich sollen alle diese Frachtführer sich nicht darauf be 
rufen können, daß sie das Gut von ihrem Vormanne ramponirt er 
halten haben (Prot. 4725). Vgl. jedoch Text zur nachfolgenden 
Anm. 12. 
In 2. Lesung war in Art. 400 (damals 874) ausdrücklich Haf 
tung für den Zwischenfrachtführer hervorgehoben, man strich jedoch 
in 3. Lesung diese Worte, da es sich hier um die Substituten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer