Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc.
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keit bei der Auswahl jener Gehülfen (culpa lata in eligendo)
auszuschließen
Der Handelsstand erachtete dagegen sowohl eine unbe
schränkbare Haftpflicht der Eisenbahnen für ihre Bediensteten,
als auch eine solidarische Haftpflicht der verschiedenen einen
Transport ausführenden Bahnverwaltungen für dringend nöthig.
Der Versender wie der Empfänger sollen (nach ihrer Wahl)
jeden der einen Transport ausführenden Frachtführer hinsicht
lich der aus dem Frachtbrief sich ergebenden Verpflichtungen be
langen können.
Die Handelsgesetzgebungs=Commission dieser Ansicht sich
anschließend, decretirte in Art. 400 u. 401 neben der Haftpflicht
des Frachtführers für den von ihm selbst ausgeführten Trans
port und für seine von ihm dabei benutzten Leute, volles Ein
stehen auch für andere Personen (namentlich für andere
Frachtführer *), deren er sich zur theilweisen oder gänzlichen
3) Vgl. Koch 1. c. II, S. 95 fg. (§. 19 c.).
Jeder Frachtführer, welcher das Gut nebst Frachtbrief von einem
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anderen Frachtführer zum Weitertransport übernimmt, — mag er
nun (vgl. Prot.) als s. g. Unterfrachtführer erscheinen (d. h.
bei ausdrücklicher Uebernahme des ganzen Transports bis zum
Adreßort Seitens des ersten Frachtführers den weiteren Transport
als Gehilfe des ersteren ausführen) oder als successiver Fracht
führer (d. h. als ein solcher, welcher von dem vorhergehenden
Frachtführer durch einfache Uebernahme des Guts mit demselben
Frachtbriefe an die Stelle des letzteren da eintritt, wo dessen Fahr
route ein Ende hat, (vgl. Prot. S. 4724), — soll die Verpflich
tung übernehmen, nach Maaßgabe des Frachtbriefs an den Em
pfänger abzuliefern, gleich als wenn er den ursprünglichen Fracht
vertrag abgeschlossen und den Transport von vornherein ausgeführt
hätte. Namentlich sollen alle diese Frachtführer sich nicht darauf be
rufen können, daß sie das Gut von ihrem Vormanne ramponirt er
halten haben (Prot. 4725). Vgl. jedoch Text zur nachfolgenden
Anm. 12.
In 2. Lesung war in Art. 400 (damals 874) ausdrücklich Haf
tung für den Zwischenfrachtführer hervorgehoben, man strich jedoch
in 3. Lesung diese Worte, da es sich hier um die Substituten