Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc.
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5. Ausschluß der Haftpflicht für nicht declarirte Kostbarkeiten 36)
So lange dem Frachtführer über den Inhalt des ihm an
vertrauten Frachtguts keine anderweiten Mittheilungen gemacht
werden, ist er berechtigt anzunehmen, daß solches ein Frachtgut
gewöhnlicher Art sei und deshalb auch wie das gewöhnliche
Frachtgut behandelt werden dürfe. Namentlich ist er auch in
Betreff des Werths des Guts, wenn keine weiteren Angaben
gemacht werden, berechtigt anzunehmen, daß das Frachtstück
den durchschnittlichen Werth eines Frachtguts habe, und würde
die Verpflichtung, auch für den unvermuthet hohen Werth eines
verloren gegangenen Frachtstücks einzustehen, eine große Unbil
ligkeit gegen den Frachtführer enthalten. Denn mit Recht
würde hier der Frachtführer einwenden können, daß er eine
höhere Sorgfalt angewandt haben würde, wenn ihm der Inhalt
des Frachtstücks bekannt gewesen sei. Wenn auch das gemeine
Recht bei richtiger Auslegung einigen Schutz gegen eine solche
Unbilligkeit bietet, indem dasselbe dem Frachtführer nur die
Verbindlichkeit auferlegt, den durchschnittlichen Werth eines
Frachtguts zu ersetzen, so hielt man es doch für angemessener,
bei mangelnder Declaration jede Ersatzpflicht auszuschließen,
weil der durchschnittliche Werth eines Frachtguts sich nur sehr
schwer ermitteln lasse und es für den Absender, welcher derar
tige Kostbarkeiten 37) nicht declarirt habe, fast auf dasselbe
hinauskomme, ob er gar nichts oder den höchst unbedeutenden
Ersatz des mittleren Werths eines Colli von kleinem Umfang
erhalte 38). Man hielt es also im eigenen Interesse des Publi
36) Die nachstehenden Mittheilungen enthalten einen ziemlich wörtlichen
Auszug aus den Motiven zum Absatz 2 des Art. 395, wie solche
S. 4717 fg. der Prot. enthalten sind.
Unter Kostbarkeiten hat die Commission nur Pretiosen im engern
37)
Sinn (Juwelen 2c.) verstanden. Vgl. Prot. S. 2298 u. 3201 so
wie 4717. Demgemäß und „schon nach dem gewöhnlichen Sprach
gebrauch" rechnete das Handelsapp.=G. zu München in einem bei
Busch 1. c. Bd. I. S. 547 mitgetheilten Erk. v. 30. Juli 1863
Seidenwaaren nicht hierher.
38) Die Angabe der Beschaffenheit oder des Werths des Frachtguts