Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc. 
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5. Ausschluß der Haftpflicht für nicht declarirte Kostbarkeiten 36) 
So lange dem Frachtführer über den Inhalt des ihm an 
vertrauten Frachtguts keine anderweiten Mittheilungen gemacht 
werden, ist er berechtigt anzunehmen, daß solches ein Frachtgut 
gewöhnlicher Art sei und deshalb auch wie das gewöhnliche 
Frachtgut behandelt werden dürfe. Namentlich ist er auch in 
Betreff des Werths des Guts, wenn keine weiteren Angaben 
gemacht werden, berechtigt anzunehmen, daß das Frachtstück 
den durchschnittlichen Werth eines Frachtguts habe, und würde 
die Verpflichtung, auch für den unvermuthet hohen Werth eines 
verloren gegangenen Frachtstücks einzustehen, eine große Unbil 
ligkeit gegen den Frachtführer enthalten. Denn mit Recht 
würde hier der Frachtführer einwenden können, daß er eine 
höhere Sorgfalt angewandt haben würde, wenn ihm der Inhalt 
des Frachtstücks bekannt gewesen sei. Wenn auch das gemeine 
Recht bei richtiger Auslegung einigen Schutz gegen eine solche 
Unbilligkeit bietet, indem dasselbe dem Frachtführer nur die 
Verbindlichkeit auferlegt, den durchschnittlichen Werth eines 
Frachtguts zu ersetzen, so hielt man es doch für angemessener, 
bei mangelnder Declaration jede Ersatzpflicht auszuschließen, 
weil der durchschnittliche Werth eines Frachtguts sich nur sehr 
schwer ermitteln lasse und es für den Absender, welcher derar 
tige Kostbarkeiten 37) nicht declarirt habe, fast auf dasselbe 
hinauskomme, ob er gar nichts oder den höchst unbedeutenden 
Ersatz des mittleren Werths eines Colli von kleinem Umfang 
erhalte 38). Man hielt es also im eigenen Interesse des Publi 
36) Die nachstehenden Mittheilungen enthalten einen ziemlich wörtlichen 
Auszug aus den Motiven zum Absatz 2 des Art. 395, wie solche 
S. 4717 fg. der Prot. enthalten sind. 
Unter Kostbarkeiten hat die Commission nur Pretiosen im engern 
37) 
Sinn (Juwelen 2c.) verstanden. Vgl. Prot. S. 2298 u. 3201 so 
wie 4717. Demgemäß und „schon nach dem gewöhnlichen Sprach 
gebrauch" rechnete das Handelsapp.=G. zu München in einem bei 
Busch 1. c. Bd. I. S. 547 mitgetheilten Erk. v. 30. Juli 1863 
Seidenwaaren nicht hierher. 
38) Die Angabe der Beschaffenheit oder des Werths des Frachtguts
	        
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