Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen ec.
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den Parteien für angemessen erscheinen, enthalten. Nur dürfen
dieselben nicht gegen die absolut geltenden Bestimmungen der
Art. 395, 396, 397, 400, 401 und 408 verstoßen.
Namentlich kann auch bei Eingehung des Vertrags be
dungen werden, daß der Frachtbrief vom Absender unterschrie
ben werde 1), wie solches §. 5 unter 2 des V.-G.-R. für den
Eisenbahn=Transport vorschreibt.
Welche Anwendung die Bahnverwaltungen überhaupt von
diesen Bestimmungen der Art. 391 und 392 in Beziehung auf
den Eisenbahn=Transport gemacht haben, werden wir bei §. 5
des V.=G.=R. darlegen.
§. 4. Haftung des Absenders bei der zoll- und steueramtlichen Ab
fertigung der Güter.
Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gü
tern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger
einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen,
den Frachtführer in Besitz der deshalb erforderlichen Be
so
gleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer
fern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt,
für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen
Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere
treffen.
Die großen Transport-Anstalten können sich bei dem
außerordentlichen Umfange ihres Geschäftsbetriebs nicht auch
11) Nach den Berathungs-Protokollen hat man die Unterschrift des Ver
senders nicht beim Frachtbrief allgemein verlangt, weil man den
großen Handlungshäusern nicht zumuthen wollte, von der bisherigen
Gewohnheit abzugehen, wonach die bedeutendsten Gütersendungen
mit Frachtbriefen abgemacht werden, auf welchen der Name des Ab
senders nur gedruckt steht. „Die Commis, welche die Gütersen
dungen besorgen, könnten sich unmöglich bei jeder Sendung wegen
der Unterschrift an den Prinzipal wenden, und andererseits könne
denselben doch auch nicht immer die Vollmacht ertheilt werden, im
Namen des Prinzipals zu unterzeichnen."