Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen ec. 
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den Parteien für angemessen erscheinen, enthalten. Nur dürfen 
dieselben nicht gegen die absolut geltenden Bestimmungen der 
Art. 395, 396, 397, 400, 401 und 408 verstoßen. 
Namentlich kann auch bei Eingehung des Vertrags be 
dungen werden, daß der Frachtbrief vom Absender unterschrie 
ben werde 1), wie solches §. 5 unter 2 des V.-G.-R. für den 
Eisenbahn=Transport vorschreibt. 
Welche Anwendung die Bahnverwaltungen überhaupt von 
diesen Bestimmungen der Art. 391 und 392 in Beziehung auf 
den Eisenbahn=Transport gemacht haben, werden wir bei §. 5 
des V.=G.=R. darlegen. 
§. 4. Haftung des Absenders bei der zoll- und steueramtlichen Ab 
fertigung der Güter. 
Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gü 
tern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger 
einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, 
den Frachtführer in Besitz der deshalb erforderlichen Be 
so 
gleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer 
fern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, 
für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen 
Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere 
treffen. 
Die großen Transport-Anstalten können sich bei dem 
außerordentlichen Umfange ihres Geschäftsbetriebs nicht auch 
11) Nach den Berathungs-Protokollen hat man die Unterschrift des Ver 
senders nicht beim Frachtbrief allgemein verlangt, weil man den 
großen Handlungshäusern nicht zumuthen wollte, von der bisherigen 
Gewohnheit abzugehen, wonach die bedeutendsten Gütersendungen 
mit Frachtbriefen abgemacht werden, auf welchen der Name des Ab 
senders nur gedruckt steht. „Die Commis, welche die Gütersen 
dungen besorgen, könnten sich unmöglich bei jeder Sendung wegen 
der Unterschrift an den Prinzipal wenden, und andererseits könne 
denselben doch auch nicht immer die Vollmacht ertheilt werden, im 
Namen des Prinzipals zu unterzeichnen."
	        
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