Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc. 
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Der Transport von Personen wird von den Bestimmungen des 
H.G.B. nicht berührt. 
Frachtführer ist nun Jeder, welcher den Transport von 
Gütern in dem soeben entwickelten weitern Sinne gewerbe 
mäßig, also regelmäßig gegen Lohn ausführt. Der Unterschied 
zwischen Fuhrleuten und Flußschiffern 2), wie ihn die meisten 
der bisher in Deutschland geltenden Gesetzgebungen in Betreff 
des Frachtgeschäfts festhielten wird durch Art. 390 zunächst aus 
drücklich aufgehoben. Der Fuhrmann wird denselben Rechts 
Sie alle sind Fracht 
regeln unterworfen, wie der Flußschiffer. 
führer im Sinne des H.G.B. 
Während hierüber schon nach dem Wortlaut des Art. 390 
kein Zweifel aufkommen kann, ist in mehrfacher Richtung bereits 
vor den Gerichten die Frage zur Entscheidung gebracht worden, 
ob und in wiefern die Personen, welche gewerbmäßig den Trans 
port der Güter von oder nach der Eisenbahn besorgen 3), unter 
den Begriff eines Frachtführers fallen. 
Es ist hier zunächst der Inhaber eines Dienstmann 
Instituts zu erwähnen, welcher, da er sich gewerbmäßig auch 
mit dem Transport von Gütern incl. Gepäck beschäftigt, für 
einen Frachtführer im Sinne des Art. 390 zu erachten ist und 
als solcher nach Art. 395 des H.G.B. für seine Leute und allen 
in Betreff der Haftung bei Reisegepäck rc. gegeben und ist somit 
jeder Zweifel beseitigt. 
2) Seeschiffer sind von selbst ausgeschlossen, sie unterliegen den besonde 
ren Bestimmungen des Seerechts. 
Daß dagegen selbst beim Dampfschleppschiffvertrage, ob 
gleich die Gewahrsam des geschleppten Schiffes und seines Inhalts 
nicht auf den Führer des Dampfschiffs übergeht, ein Frachtgeschäft 
vorliegt, vgl. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts 
Bd. 1 S. 466 Anm. 6 und die dort angeführten Preuß. Erk.  
Auch die Post=Anstalten unterliegen nach Art. 421 den Bestim 
mungen des H.G.B.'s 
3) Die mit dem Transport von Personen sich gewerbmäßig beschäftigen 
den Besitzer von Fuhrwerken (wie Droschken, Omnibusse), deren Ge 
schäft in Art. 272, 3 des H.G.B. zu den Handelsgeschäften im wei 
tern Sinn gerechnet wird, fallen, soweit sie Personen befördern, kei¬
	        
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