Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen rc.
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Der Transport von Personen wird von den Bestimmungen des
H.G.B. nicht berührt.
Frachtführer ist nun Jeder, welcher den Transport von
Gütern in dem soeben entwickelten weitern Sinne gewerbe
mäßig, also regelmäßig gegen Lohn ausführt. Der Unterschied
zwischen Fuhrleuten und Flußschiffern 2), wie ihn die meisten
der bisher in Deutschland geltenden Gesetzgebungen in Betreff
des Frachtgeschäfts festhielten wird durch Art. 390 zunächst aus
drücklich aufgehoben. Der Fuhrmann wird denselben Rechts
Sie alle sind Fracht
regeln unterworfen, wie der Flußschiffer.
führer im Sinne des H.G.B.
Während hierüber schon nach dem Wortlaut des Art. 390
kein Zweifel aufkommen kann, ist in mehrfacher Richtung bereits
vor den Gerichten die Frage zur Entscheidung gebracht worden,
ob und in wiefern die Personen, welche gewerbmäßig den Trans
port der Güter von oder nach der Eisenbahn besorgen 3), unter
den Begriff eines Frachtführers fallen.
Es ist hier zunächst der Inhaber eines Dienstmann
Instituts zu erwähnen, welcher, da er sich gewerbmäßig auch
mit dem Transport von Gütern incl. Gepäck beschäftigt, für
einen Frachtführer im Sinne des Art. 390 zu erachten ist und
als solcher nach Art. 395 des H.G.B. für seine Leute und allen
in Betreff der Haftung bei Reisegepäck rc. gegeben und ist somit
jeder Zweifel beseitigt.
2) Seeschiffer sind von selbst ausgeschlossen, sie unterliegen den besonde
ren Bestimmungen des Seerechts.
Daß dagegen selbst beim Dampfschleppschiffvertrage, ob
gleich die Gewahrsam des geschleppten Schiffes und seines Inhalts
nicht auf den Führer des Dampfschiffs übergeht, ein Frachtgeschäft
vorliegt, vgl. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts
Bd. 1 S. 466 Anm. 6 und die dort angeführten Preuß. Erk.
Auch die Post=Anstalten unterliegen nach Art. 421 den Bestim
mungen des H.G.B.'s
3) Die mit dem Transport von Personen sich gewerbmäßig beschäftigen
den Besitzer von Fuhrwerken (wie Droschken, Omnibusse), deren Ge
schäft in Art. 272, 3 des H.G.B. zu den Handelsgeschäften im wei
tern Sinn gerechnet wird, fallen, soweit sie Personen befördern, kei¬