Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen etc. 
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port-Fällen, wo der Ort der Ablieferung nicht an den den Trans 
port ausführenden Bahnen liegt, soll bedungen werden können, 
daß die Haftpflicht aus dem Transportvertrage sich nicht über 
den Eisenbahntransport hinaus erstrecke. 
Während im ebenerwähnten Falle zur Beschränkung der 
Haftpflicht eine besondere Vereinbarung nöthig ist, welche das 
V.G.R. §. 20 durch wörtliche Wiedergabe des Art. 430 enthält, 
tritt von selbst ohne weitere Abrede dieses Verhältniß ein, wenn 
das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben 
werden oder liegen bleiben soll *) 
Für den Weitertransport kann nur die Verpflichtung eines 
Spediteurs 2) eintreten, welche nach dem Art. 380 des D.H.G.B.'s 
im Wesentlichen darin besteht, daß derselbe den Schaden trägt, 
„welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordent 
lichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung 
des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer und Zwi 
schenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm 
übernommenen Versendung der Güter entsteht. 
Ein solches Speditionsverhältniß liegt dann vor, wenn 
die Bahnverwaltung die Güterversendung bis zum Empfangsort 
unter Berechnung der Fracht bis dorthin, resp. unter Berech 
nung einer Provision hinsichtlich jenes weiteren Transportes 
übernimmt. Ist dagegen der Transportvertrag nur für die Be 
förderung bis zu einer gewissen Eisenbahnstation geschlossen, so 
daß der Angabe des weitern Ortes nur die Bedeutung einer 
Adresse zukommt, wie z. B., wenn der Frachtbrief „Bahnhof 
restante" lautet, resp. bis dahin nur die Fracht berechnet ist, 
so kann nicht von einem Speditionsverhältniß die Rede sein 3). 
1) Wenn z. B. der Frachtbrief die Adresse hätte: Herrn X. in Halle, 
Station Leipzig (oder Eisenbahn restante Leipzig), müßte angenom 
men werden, daß das Gut in Leipzig abgegeben, resp. liegen blei 
ben soll, während schließlich das Gut an den in Halle wohnenden 
Adressaten zu gelangen hat. 
2) Vergl. über die Rechtsverhältnisse bei dem Speditionsgeschäft Art. 
379 bis 389 des H.G.B.'s und dazu Koch l. c. 2 §. 125. 
3) Vergl. Prot. S. 5032 und 5033.
	        
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