Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen etc.
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port-Fällen, wo der Ort der Ablieferung nicht an den den Trans
port ausführenden Bahnen liegt, soll bedungen werden können,
daß die Haftpflicht aus dem Transportvertrage sich nicht über
den Eisenbahntransport hinaus erstrecke.
Während im ebenerwähnten Falle zur Beschränkung der
Haftpflicht eine besondere Vereinbarung nöthig ist, welche das
V.G.R. §. 20 durch wörtliche Wiedergabe des Art. 430 enthält,
tritt von selbst ohne weitere Abrede dieses Verhältniß ein, wenn
das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Orte abgegeben
werden oder liegen bleiben soll *)
Für den Weitertransport kann nur die Verpflichtung eines
Spediteurs 2) eintreten, welche nach dem Art. 380 des D.H.G.B.'s
im Wesentlichen darin besteht, daß derselbe den Schaden trägt,
„welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordent
lichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung
des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer und Zwi
schenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm
übernommenen Versendung der Güter entsteht.
Ein solches Speditionsverhältniß liegt dann vor, wenn
die Bahnverwaltung die Güterversendung bis zum Empfangsort
unter Berechnung der Fracht bis dorthin, resp. unter Berech
nung einer Provision hinsichtlich jenes weiteren Transportes
übernimmt. Ist dagegen der Transportvertrag nur für die Be
förderung bis zu einer gewissen Eisenbahnstation geschlossen, so
daß der Angabe des weitern Ortes nur die Bedeutung einer
Adresse zukommt, wie z. B., wenn der Frachtbrief „Bahnhof
restante" lautet, resp. bis dahin nur die Fracht berechnet ist,
so kann nicht von einem Speditionsverhältniß die Rede sein 3).
1) Wenn z. B. der Frachtbrief die Adresse hätte: Herrn X. in Halle,
Station Leipzig (oder Eisenbahn restante Leipzig), müßte angenom
men werden, daß das Gut in Leipzig abgegeben, resp. liegen blei
ben soll, während schließlich das Gut an den in Halle wohnenden
Adressaten zu gelangen hat.
2) Vergl. über die Rechtsverhältnisse bei dem Speditionsgeschäft Art.
379 bis 389 des H.G.B.'s und dazu Koch l. c. 2 §. 125.
3) Vergl. Prot. S. 5032 und 5033.