Full text: ¬Das Deutsche Eisenbahn-Transportrecht (1)

Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen re. 
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ung der Lieferungszeit bestimmt §. 25 des V.G.R.: daß die 
Entschädigungssumme je nach der Größe der Versäumniß in der 
halben oder ganzen Fracht höchstens bestehen soll und eine höhere 
Werthdeclaration nur bei Aufgabe des Gutes zum Transport 
im Localverkehre statthaft sei.13) 
Hinsichtlich der Beschränkung der Haftpflicht für beschädig 
tes oder verlorenes Gepäck, sowie der versäumten Lieferzeit 
beim Gepäck siehe die betreffende Bestimmung des V.G.R. in 
Anm. 3 zu Art. 425. 
§. 6. Beschränkung der Haftpflicht beim Gütertransport in Beziehung 
auf ihre Zeitdauer*). 
Art. 428. 
Es kann bedungen werden, daß nach 
erfolgter Empfangnahme des Guts und Bezahlung der 
18) Der §. 25 des V.G.R. von 1865 lautet nämlich in Gemäßheit der 
Beschlüsse der Salzburger Generalversammlung von 1863, abweichend 
von der Fassung des V.G.N. von 1862: 
„Der von der Eisenbahn zu leistende Ersatz des durch Versäum 
ung der Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberech 
tigten nachzuweisenden Schadens soll, im Falle die Versäumniß nicht 
mehr als 24 Stunden beträgt, den Betrag der halben Fracht, und, 
im Falle längerer Versäumniß als 24 Stunden, den Betrag der 
. 
ganzen Fracht nicht übersteigen. 
Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz 
durch Declaration eines bestimmten Betrages, als die Höhe seines 
Interesses an der rechtzeitigen Lieferung sich sichern, so hat er das 
Gut zum Transport im Localverkehr der Verwaltung der Absende 
station unter den für diese erlassenen reglementarischen Bestimmungen 
aufzugeben (s. §. 8)". 
In dem am Schluße citirten §. 3 des V.G.R. wurde dann unter 
die im V.G.R. von 1862 als von der Beförderung ausgeschlossenen 
Gegenstände noch aufgenommen: „sowie alle Güter, rücksichtlich 
deren das Interesse an der rechtzeitigen Lieferung bezw. der durch 
verspätete Lieferung entstehende Schaden die im §. 25 vorgesehenen 
Sätze übersteigt." 
Für die Eisenbahnen eine kürzere Verjährungsfrist zuzulassen, als 
die in Art. 886, resp. 408 für den Frachtführer gesetzlich vereinbarte 
einjährige, wurde abgelehnt. Prot. S. 5028 vgl. mit 5025 fg.
	        
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