Koch: Das Frachtgeschäft der Eisenbahnen re.
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ung der Lieferungszeit bestimmt §. 25 des V.G.R.: daß die
Entschädigungssumme je nach der Größe der Versäumniß in der
halben oder ganzen Fracht höchstens bestehen soll und eine höhere
Werthdeclaration nur bei Aufgabe des Gutes zum Transport
im Localverkehre statthaft sei.13)
Hinsichtlich der Beschränkung der Haftpflicht für beschädig
tes oder verlorenes Gepäck, sowie der versäumten Lieferzeit
beim Gepäck siehe die betreffende Bestimmung des V.G.R. in
Anm. 3 zu Art. 425.
§. 6. Beschränkung der Haftpflicht beim Gütertransport in Beziehung
auf ihre Zeitdauer*).
Art. 428.
Es kann bedungen werden, daß nach
erfolgter Empfangnahme des Guts und Bezahlung der
18) Der §. 25 des V.G.R. von 1865 lautet nämlich in Gemäßheit der
Beschlüsse der Salzburger Generalversammlung von 1863, abweichend
von der Fassung des V.G.N. von 1862:
„Der von der Eisenbahn zu leistende Ersatz des durch Versäum
ung der Lieferungszeit entstandenen, von dem Entschädigungsberech
tigten nachzuweisenden Schadens soll, im Falle die Versäumniß nicht
mehr als 24 Stunden beträgt, den Betrag der halben Fracht, und,
im Falle längerer Versäumniß als 24 Stunden, den Betrag der
.
ganzen Fracht nicht übersteigen.
Will der Versender einen darüber hinausgehenden Schadensersatz
durch Declaration eines bestimmten Betrages, als die Höhe seines
Interesses an der rechtzeitigen Lieferung sich sichern, so hat er das
Gut zum Transport im Localverkehr der Verwaltung der Absende
station unter den für diese erlassenen reglementarischen Bestimmungen
aufzugeben (s. §. 8)".
In dem am Schluße citirten §. 3 des V.G.R. wurde dann unter
die im V.G.R. von 1862 als von der Beförderung ausgeschlossenen
Gegenstände noch aufgenommen: „sowie alle Güter, rücksichtlich
deren das Interesse an der rechtzeitigen Lieferung bezw. der durch
verspätete Lieferung entstehende Schaden die im §. 25 vorgesehenen
Sätze übersteigt."
Für die Eisenbahnen eine kürzere Verjährungsfrist zuzulassen, als
die in Art. 886, resp. 408 für den Frachtführer gesetzlich vereinbarte
einjährige, wurde abgelehnt. Prot. S. 5028 vgl. mit 5025 fg.