Volltext : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (1)

De  statu  hominum.
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Bärensprung  Nr.  8.  —  Von  der  Absetzung  oder  Niederlegung =
  der  Bauern,  Landes=Grundgesetzlicher  Erbvergleich =
  §.  334.  v.  Kamptz,  Civilrecht  der  Herzogthümer =
  Mecklenburg  I.  1.  §.  404.  Jm  Allgemeinen  ist
hierbei  zu  vergleichen:  Mayer,  Ueber  Herrendienste
und  deren  Aufhebung.  Celle  1803.
ad  §.  125.  126.  127.
Cives  sind
1)  die  wirklichen  Mitglieder  einer  Staatsverbindung, ¬
  die  also  überhaupt  den  vollen  Genuß  der  Rechte
haben,  welche  diese  Verbindung  mit  sich  bringt,  so
lunge  nicht  besondere  factische  oder  rechtliche  Einschränkungen =
  eintreten.  Jn  engerer  Bedeutung  aber  wird  bei
uns  der  Ausdruck  Bürger  in  dieser  Beziehung
2)  nur  von  Mitgliedern  einer  Stadtgemeine  gebraucht; ¬
  so  wie  bisweilen  auch
5)  im  Gegensatze  des  Adels=  und  Militärstandes.
Der  Unterschied  inter  cives  et  peregrinos
-s. -
  non  cives  ist  in  den  Folgen,  welche  das  Röm.
Recht,  selbst  in  privatrechtlicher  Beziehung,  festsetzt,
in  deutschen  Staaten  an  sich  nicht  anwendbar.  Deutsche
Reichsgesetze  haben  dergleichen  nicht  vorgeschrieben;  daher =
  werden  cives  et  peregrini  s.  non  cives,  der  Regel
nach,  in  gemeinrechtlichen  Privatangelegenheiten,  z.  B.  Testamenten, =
  Contracten  u.  s.  w.  völlig  gleich  behandelt.  Man
pflegte  sich  sonst,  um  dieses  zu  begründen,  auf  die  Constit.
Friderici  II.,  in  Auth.:  „Omnes  peregrini.
C.  communia  de  successionibus,  zu  berufen,  was
aber  eigentlich  nicht  noͤthig  ist,  da  mit  der  Aufnahme  des
Römischen  Rechts  die  ganze  Römische  Verfassung  nicht
die  unsrige  ward.  Die  besondern  Verhältnisse  einzelner
Lande  und  Oerter  bringen  hier  bisweilen  besondere  Vorrechte =
  mit  sich,  die  aber  nach  Particularrechten  zu  bestimmen ¬
  sind.  Die  Römischen  Bestimmungen  betreffend,
            
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