De statu hominum.
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Bärensprung Nr. 8. — Von der Absetzung oder Niederlegung =
der Bauern, Landes=Grundgesetzlicher Erbvergleich =
§. 334. v. Kamptz, Civilrecht der Herzogthümer =
Mecklenburg I. 1. §. 404. Jm Allgemeinen ist
hierbei zu vergleichen: Mayer, Ueber Herrendienste
und deren Aufhebung. Celle 1803.
ad §. 125. 126. 127.
Cives sind
1) die wirklichen Mitglieder einer Staatsverbindung, ¬
die also überhaupt den vollen Genuß der Rechte
haben, welche diese Verbindung mit sich bringt, so
lunge nicht besondere factische oder rechtliche Einschränkungen =
eintreten. Jn engerer Bedeutung aber wird bei
uns der Ausdruck Bürger in dieser Beziehung
2) nur von Mitgliedern einer Stadtgemeine gebraucht; ¬
so wie bisweilen auch
5) im Gegensatze des Adels= und Militärstandes.
Der Unterschied inter cives et peregrinos
-s. -
non cives ist in den Folgen, welche das Röm.
Recht, selbst in privatrechtlicher Beziehung, festsetzt,
in deutschen Staaten an sich nicht anwendbar. Deutsche
Reichsgesetze haben dergleichen nicht vorgeschrieben; daher =
werden cives et peregrini s. non cives, der Regel
nach, in gemeinrechtlichen Privatangelegenheiten, z. B. Testamenten, =
Contracten u. s. w. völlig gleich behandelt. Man
pflegte sich sonst, um dieses zu begründen, auf die Constit.
Friderici II., in Auth.: „Omnes peregrini.
C. communia de successionibus, zu berufen, was
aber eigentlich nicht noͤthig ist, da mit der Aufnahme des
Römischen Rechts die ganze Römische Verfassung nicht
die unsrige ward. Die besondern Verhältnisse einzelner
Lande und Oerter bringen hier bisweilen besondere Vorrechte =
mit sich, die aber nach Particularrechten zu bestimmen ¬
sind. Die Römischen Bestimmungen betreffend,