Volltext : Erläuterungen der Pandekten nach Hellfeld (1)

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Lib.  VIII.  Tit.  V.
sentlich  voraussetzt  (§.  630);  daher  braucht  er  auch,
probato  actoris  dominio,  noch  nicht  sogleich  zu  weichen,
weil  aus  jenem  Eigenthum  noch  keinesweges  folgt,  daß
das  Recht  des  Beklagten  nothwendig  wegfallen  müsse.
3)  Daß  praesumtio  pro  libertate  stärker  sey,  als
praesumtio  pro  possessore  ist  falsch,  und  findet  sogar,
wenn  über  die  Freiheit  eines  Menschen  gestritten  wird,
nicht  einmal  Statt.  L.  7.  §.  5.  D.  de  liberali  causa.
4)  Die  von  Hufeland  angeführte  Gesetzstelle  rechtfertigt =
  die  daraus  per  argumentum  a  contrario  hergeleiteten ¬
  Folgen  keinesweges.  —  Vergl.  Weber  Beiträge ¬
  zu  der  Lehre  von  gerichtlichen  Klagen  und  Einreden,
2te  und  3te  Stück  Nr.  16.  —  Derselbe  Ueber  Beweisführung =
  im  Civil=Prozeß  6ter  Auff.  Nr.  46.
5)  Das  angefuͤhrte  Argument  Leyser's  ist  eigentlich ¬
  kein  Grund,  die  Last  des  Beweises  auf  einen  andern
zu  bringen,  dem  sie  das  Gesetz  nicht  auflegt.  In  der
That  ist  aber  auch  der  Beweis  gegen  einen  bestimmten
Beklagten,  daß  naͤmlich  diesem  das  behauptete  Recht  nicht
zustehe,  keinesweges  ganz  unausführbar,  weil  sich  doch
allerdings  darthun  läßt:
a)  daß  der  Gegner  auf  eine  verwerfliche  Art  zu  seiner =
  Anmaßung  gekommen  sey;
b)  namentlich,  daß  er  sie  ungebührlich  erschlichen,
oder  nur  precario  inne  habe;
c)  daß  die  behauptete  Gerechtigkeit  aus  irgend  einem
Grunde  bereits  rechtlich  wieder  aufgehoben  sey,  u.  s.  w.
.
-  .  .
            
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