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Lib. VIII. Tit. V.
sentlich voraussetzt (§. 630); daher braucht er auch,
probato actoris dominio, noch nicht sogleich zu weichen,
weil aus jenem Eigenthum noch keinesweges folgt, daß
das Recht des Beklagten nothwendig wegfallen müsse.
3) Daß praesumtio pro libertate stärker sey, als
praesumtio pro possessore ist falsch, und findet sogar,
wenn über die Freiheit eines Menschen gestritten wird,
nicht einmal Statt. L. 7. §. 5. D. de liberali causa.
4) Die von Hufeland angeführte Gesetzstelle rechtfertigt =
die daraus per argumentum a contrario hergeleiteten ¬
Folgen keinesweges. — Vergl. Weber Beiträge ¬
zu der Lehre von gerichtlichen Klagen und Einreden,
2te und 3te Stück Nr. 16. — Derselbe Ueber Beweisführung =
im Civil=Prozeß 6ter Auff. Nr. 46.
5) Das angefuͤhrte Argument Leyser's ist eigentlich ¬
kein Grund, die Last des Beweises auf einen andern
zu bringen, dem sie das Gesetz nicht auflegt. In der
That ist aber auch der Beweis gegen einen bestimmten
Beklagten, daß naͤmlich diesem das behauptete Recht nicht
zustehe, keinesweges ganz unausführbar, weil sich doch
allerdings darthun läßt:
a) daß der Gegner auf eine verwerfliche Art zu seiner =
Anmaßung gekommen sey;
b) namentlich, daß er sie ungebührlich erschlichen,
oder nur precario inne habe;
c) daß die behauptete Gerechtigkeit aus irgend einem
Grunde bereits rechtlich wieder aufgehoben sey, u. s. w.
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