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C. Ministerialvorschriften.
nicht geschlossenen Gewässern nicht angewendet werden, wenn deren
Oeffnungen (bei Maschen in nassem Zustande) sowohl in ihrer Höhe als
in ihrer Breite nicht wenigstens 2½ em messen.
Abs. 2. Im Rheine und dessen Zuflüssen müssen beim Salmenfange
die vorgenannten Fangvorrichtungen, sowie die Seitenteile (Flügel) der großen
Zugnetze (Seegen, Zegen) und Fuicken (Bügelreusen) Oeffnungen von 6 cin,
das Innere der Segen, Reusen und Fuicken von 4 cm in Höhe und
Breite haben.
Abs. 3. Für den Fang der Kilche (Kropffelchen) ist die Verwendung
von Netzen mit einer Maschenweite von 2,2 ein zulässig und für den
Fang von Aalen ist der Gebrauch von besonderen Fanggeräten, welche
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ausschließlich für den Aalfang bestimmt sind, mit einer Weite der Oeffnungen
von mindestens 1,5 em in Höhe und Breite gestattet.
Abs. 4. Bei der Ueberwachung der Fanggeräte ist eine Abweichung
von ½0 bei einzelnen Maschen nicht zu beanstanden.
Abs. 5. Die gemäß des § 5 Abs. 2, 3, 5 und 6 begründeten
ausnahmsweisen Fangbefugnisse schließen auch die Erlaubnis in sich, die
zu jenen Zwecken erforderlichen Fanggeräte ohne Beschränkung der Höhe
und Breite ihrer Oeffnungen hiebei zu gebrauchen.
Abs. 6. Die Regierungen, Kammern des Innern, können Abweichungen ¬
von der Vorschrift in Abs. 1, namentlich eine Verengerung
der Maschenweite bestimmen, wenn und soweit dies die örtlichen Verhältnisse ¬
erfordern.
Abs. 7. Zum Zwecke des Fanges von Futter= und Köderfischen ist
der Gebrauch von Fanggeräten mit geringerer Maschenweite gestattet:
doch wird dadurch an den Bestimmungen über Schonzeit und Mindestmaße ¬
nichts geändert. An bestimmten Orten kann die Anwendung solcher
Fanggeräte auch bei dem Fange von sog. Backfischen, d. h. von Grundeln,
Lauben, Ellritzen, Koppen, kleinen Rotaugen u. dgl., welche weder ein
Mindestmaß noch eine Schonzeit haben und dem menschlichen Genusse
dienen sollen, von der Distriktsverwaltungsbehörde in widerruflicher
Weise gestattet werden. Bei wahrgenommenem Mißbrauche dieser Besugnisse ¬
können sie von der Distriktsverwaltungsbehörde entzogen werden.
Abs. 8. Verboten ist:
1. die Anwendung schädlicher und explodierender Stoffe, (insbesondere
von giftigen Ködern oder von Mitteln zur Betäubung oder Vernichtung ¬
der Fische, von Sprengpatronen oder anderen dergleichen
Sprengmitteln), sowie der Gebrauch von Fackeln oder sonstigen
Beleuchtungsmitteln beim Fischen und Krebsen;
die Anwendung menschlicher Tätigkeit während der Nachtzeit zum
Zwecke des Fischfanges mit Ausnahme des infolge unabwendbarer
Naturereignisse oder sonstigen Notstandes etwa gebotenen sofortigen
Abfischens;
3. das Tollkeulen der Fische unter dem Eise;
1. die Anwendung grober Werkzeuge beim Fischen oder von Mitteln
zur Verwundung der Fische, namentlich das Erschlagen mit Prügeln,