Volltext : Bleyer, Joseph: ¬Das bayerische Fischereigesetz

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C.  Ministerialvorschriften.
nicht  geschlossenen  Gewässern  nicht  angewendet  werden,  wenn  deren
Oeffnungen  (bei  Maschen  in  nassem  Zustande)  sowohl  in  ihrer  Höhe  als
in  ihrer  Breite  nicht  wenigstens  2½  em  messen.
Abs.  2.  Im  Rheine  und  dessen  Zuflüssen  müssen  beim  Salmenfange
die  vorgenannten  Fangvorrichtungen,  sowie  die  Seitenteile  (Flügel)  der  großen
Zugnetze  (Seegen,  Zegen)  und  Fuicken  (Bügelreusen)  Oeffnungen  von  6  cin,
das  Innere  der  Segen,  Reusen  und  Fuicken  von  4  cm  in  Höhe  und
Breite  haben.
Abs.  3.  Für  den  Fang  der  Kilche  (Kropffelchen)  ist  die  Verwendung
von  Netzen  mit  einer  Maschenweite  von  2,2  ein  zulässig  und  für  den
Fang  von  Aalen  ist  der  Gebrauch  von  besonderen  Fanggeräten,  welche
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ausschließlich  für  den  Aalfang  bestimmt  sind,  mit  einer  Weite  der  Oeffnungen
von  mindestens  1,5  em  in  Höhe  und  Breite  gestattet.
Abs.  4.  Bei  der  Ueberwachung  der  Fanggeräte  ist  eine  Abweichung
von  ½0  bei  einzelnen  Maschen  nicht  zu  beanstanden.
Abs.  5.  Die  gemäß  des  §  5  Abs.  2,  3,  5  und  6  begründeten
ausnahmsweisen  Fangbefugnisse  schließen  auch  die  Erlaubnis  in  sich,  die
zu  jenen  Zwecken  erforderlichen  Fanggeräte  ohne  Beschränkung  der  Höhe
und  Breite  ihrer  Oeffnungen  hiebei  zu  gebrauchen.
Abs.  6.  Die  Regierungen,  Kammern  des  Innern,  können  Abweichungen ¬
  von  der  Vorschrift  in  Abs.  1,  namentlich  eine  Verengerung
der  Maschenweite  bestimmen,  wenn  und  soweit  dies  die  örtlichen  Verhältnisse ¬
  erfordern.
Abs.  7.  Zum  Zwecke  des  Fanges  von  Futter=  und  Köderfischen  ist
der  Gebrauch  von  Fanggeräten  mit  geringerer  Maschenweite  gestattet:
doch  wird  dadurch  an  den  Bestimmungen  über  Schonzeit  und  Mindestmaße ¬
  nichts  geändert.  An  bestimmten  Orten  kann  die  Anwendung  solcher
Fanggeräte  auch  bei  dem  Fange  von  sog.  Backfischen,  d.  h.  von  Grundeln,
Lauben,  Ellritzen,  Koppen,  kleinen  Rotaugen  u.  dgl.,  welche  weder  ein
Mindestmaß  noch  eine  Schonzeit  haben  und  dem  menschlichen  Genusse
dienen  sollen,  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  in  widerruflicher
Weise  gestattet  werden.  Bei  wahrgenommenem  Mißbrauche  dieser  Besugnisse ¬
  können  sie  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde  entzogen  werden.
Abs.  8.  Verboten  ist:
1.  die  Anwendung  schädlicher  und  explodierender  Stoffe,  (insbesondere
von  giftigen  Ködern  oder  von  Mitteln  zur  Betäubung  oder  Vernichtung ¬
  der  Fische,  von  Sprengpatronen  oder  anderen  dergleichen
Sprengmitteln),  sowie  der  Gebrauch  von  Fackeln  oder  sonstigen
Beleuchtungsmitteln  beim  Fischen  und  Krebsen;
die  Anwendung  menschlicher  Tätigkeit  während  der  Nachtzeit  zum
Zwecke  des  Fischfanges  mit  Ausnahme  des  infolge  unabwendbarer
Naturereignisse  oder  sonstigen  Notstandes  etwa  gebotenen  sofortigen
Abfischens;
3.  das  Tollkeulen  der  Fische  unter  dem  Eise;
1.  die  Anwendung  grober  Werkzeuge  beim  Fischen  oder  von  Mitteln
zur  Verwundung  der  Fische,  namentlich  das  Erschlagen  mit  Prügeln,
            
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