Full text: Stempf, L.: ¬Das Gantverfahren und Gantrecht nach badischen Gesetzen und Verordnungen

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b) Söhne von Handelsleuten sind und zur Zeit der Ehe keinen 
bestimmten Stand oder Gewerbe hatten, oder 
zwar zur Zeit der Ehe ein anderes Gewerbe, als den Han 
c) 
delsstand treiben, allein schon in Jahresfrist nach Eingang 
der Ehe Handel zu treiben anfiengen, 
für Geld oder Fahrniß, welche sie durch beglaubigte (öffent 
liche, Laukhard 1. p. 449.) Urkunden in die Ehe gebracht 
zu haben erweisen, 
für den Ersatz des nicht wieder angelegten Kaufschillings 
ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräußert 
wurden 
für ihre Schadloshaltung wegen solcher Schulden, die sie 
mit dem Manne gemacht haben, 
nur auf diejenige Grundstücke ein Unterpfandsrecht, 
welche bei Eingehung der Ehe ihrem Mann zugehörten. 
A. S. 234—236; Brauer T. 4. p. 537. § 10. 
Sie müssen den Beweis der Richtigkeit der liquidirten Forde 
rungen durch öffentliche Urkunden liefern; Laukhard l. p. 445 
449. 
E) Wann erlischt die Wirksamkeit dieses unein 
getragenen Untexpfands-Rechts? 
Hierüber herrscht großer Streit; siehe Beck § 58. p. 117. 118. 
Nach der Ansicht der meisten französischen Schriftsteller dauert 
die Eintragsfreiheit auch nach Auflösung der Ehe fort, da 
die Veränderung des Standes nicht auch eine solche in den Vor 
rechten der Ehefrau zur Folge habe, auch die Erben der Ehefrau 
in deren gesetzliches Pfandrecht, wie sie es finden, d. h. uneinge 
tragen, eintreten, und da es ungerecht wäre, die Wirkung dieses 
gesetzlichen Pfandrechts gerade dann zu vernichten, wenn der Au 
genblick zu dessen Benützung gekommen sei ). 
Beck § 58. p. 119. zu a. und Note ist dagegen der Ansicht, 
daß das gesetzliche Pfandrecht der Ehefrau nach Auflösung der 
1) Troplong Nro. 576; Brauer VI. Stück 325. p. 784-786; cfr. Lauk 
hard 1. p. 304; Laukhard I. p. 296—304; Annalen 1837. Nro. 13. 
p. 73—78.
	        
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