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b) Söhne von Handelsleuten sind und zur Zeit der Ehe keinen
bestimmten Stand oder Gewerbe hatten, oder
zwar zur Zeit der Ehe ein anderes Gewerbe, als den Han
c)
delsstand treiben, allein schon in Jahresfrist nach Eingang
der Ehe Handel zu treiben anfiengen,
für Geld oder Fahrniß, welche sie durch beglaubigte (öffent
liche, Laukhard 1. p. 449.) Urkunden in die Ehe gebracht
zu haben erweisen,
für den Ersatz des nicht wieder angelegten Kaufschillings
ihrer eigenthümlichen Güter, die während der Ehe veräußert
wurden
für ihre Schadloshaltung wegen solcher Schulden, die sie
mit dem Manne gemacht haben,
nur auf diejenige Grundstücke ein Unterpfandsrecht,
welche bei Eingehung der Ehe ihrem Mann zugehörten.
A. S. 234—236; Brauer T. 4. p. 537. § 10.
Sie müssen den Beweis der Richtigkeit der liquidirten Forde
rungen durch öffentliche Urkunden liefern; Laukhard l. p. 445
449.
E) Wann erlischt die Wirksamkeit dieses unein
getragenen Untexpfands-Rechts?
Hierüber herrscht großer Streit; siehe Beck § 58. p. 117. 118.
Nach der Ansicht der meisten französischen Schriftsteller dauert
die Eintragsfreiheit auch nach Auflösung der Ehe fort, da
die Veränderung des Standes nicht auch eine solche in den Vor
rechten der Ehefrau zur Folge habe, auch die Erben der Ehefrau
in deren gesetzliches Pfandrecht, wie sie es finden, d. h. uneinge
tragen, eintreten, und da es ungerecht wäre, die Wirkung dieses
gesetzlichen Pfandrechts gerade dann zu vernichten, wenn der Au
genblick zu dessen Benützung gekommen sei ).
Beck § 58. p. 119. zu a. und Note ist dagegen der Ansicht,
daß das gesetzliche Pfandrecht der Ehefrau nach Auflösung der
1) Troplong Nro. 576; Brauer VI. Stück 325. p. 784-786; cfr. Lauk
hard 1. p. 304; Laukhard I. p. 296—304; Annalen 1837. Nro. 13.
p. 73—78.