Volltext : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (2)

120  Th.  III.  Von  d.  summar.  Processen.  Tit.  V.
Zum  §.  134.
Die  Einführung  des  Possessorii  summariissimi ¬
  (Recredentia,  Mandatum  de  manutenendo,
Inicio  de  interim  der  ältern  Praktiker)  ging  aus  dem
gefühlten  Bedürfnisse  hervor,  zur  Vermeidung  der  Selbsthülfe ¬
  und  sonstiger  Thätlichkeiten  denjenigen,  der  sich  in
dem  neuesten  (jüngsten)  Besitze  befände,  besonders  dann,
wenn  jede  Partei  Besitzhandlungen  für  sich  anführte,  durch
provisorische  Regulirung  des  vorläufigen  Besitzstandes,  zu
1)
schützen
Diesen  Gesichtspunct  hält  auch  unser  Paragraph  fest,
indem  er  das  vorgeschiebene  Verfahren  über  den  jüngsten
Besitz  nur  zur  Verhütung  und  Abwendung  verbotener
Selbsthuͤlfe  gestattet,  und  dasselbe  fuͤr  eine  vom  Richter  zu
Anfang  des  Rechtsstreits  oder  während  desselben  zu  treffende
vorläufige  Maßregel  erklärt,  welche  in  jedem  Falle  mündlich ¬
  und  summarisch  behandelt  werden  solle;  daneben  aber
ausdrücklich  vorschreibt,  daß  dieses  Verfahren  sich  lediglich
auf  die  Untersuchung,  welcher  von  beiden  Theilen  den
neuesten  Besitz  für  sich  habe,  beschränken,  und  der  Richter, ¬
  alle  das  Recht  selbst  (petitorium),  oder  den  ordentlichen ¬
  Besitzstand  (possessorium  ordinarium
betreffende  Fragen,  (in  deren  Hinsicht  beiden  Theilen  durch
die  provisorische  Regulirung  des  neuesten  Besitzstands  niemals ¬
  präjudiciirt  wird)  aus  demselben  entfernen  solle.
Das  ganze  Verfahren  soll  sich  daher  nur  um  den  ein¬1)
  Reichsabschied  von  1512.  1.  4.  §.  12.  CammergerichtsO. =
  von  1521.  XXXII.  1.  —  von  1556.  II.  21.  —  neueste  II.  22.
§.  4.  5.  v.  Savigny  Recht  des  Besitzes.  §.  51.  Mittermaier ¬
  a.  a.  O.  S.  202.  Haus  de  vera  indole  proc.  poss.
summariiss.  Wirceb.  1817.  4.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer