120 Th. III. Von d. summar. Processen. Tit. V.
Zum §. 134.
Die Einführung des Possessorii summariissimi ¬
(Recredentia, Mandatum de manutenendo,
Inicio de interim der ältern Praktiker) ging aus dem
gefühlten Bedürfnisse hervor, zur Vermeidung der Selbsthülfe ¬
und sonstiger Thätlichkeiten denjenigen, der sich in
dem neuesten (jüngsten) Besitze befände, besonders dann,
wenn jede Partei Besitzhandlungen für sich anführte, durch
provisorische Regulirung des vorläufigen Besitzstandes, zu
1)
schützen
Diesen Gesichtspunct hält auch unser Paragraph fest,
indem er das vorgeschiebene Verfahren über den jüngsten
Besitz nur zur Verhütung und Abwendung verbotener
Selbsthuͤlfe gestattet, und dasselbe fuͤr eine vom Richter zu
Anfang des Rechtsstreits oder während desselben zu treffende
vorläufige Maßregel erklärt, welche in jedem Falle mündlich ¬
und summarisch behandelt werden solle; daneben aber
ausdrücklich vorschreibt, daß dieses Verfahren sich lediglich
auf die Untersuchung, welcher von beiden Theilen den
neuesten Besitz für sich habe, beschränken, und der Richter, ¬
alle das Recht selbst (petitorium), oder den ordentlichen ¬
Besitzstand (possessorium ordinarium
betreffende Fragen, (in deren Hinsicht beiden Theilen durch
die provisorische Regulirung des neuesten Besitzstands niemals ¬
präjudiciirt wird) aus demselben entfernen solle.
Das ganze Verfahren soll sich daher nur um den ein¬1)
Reichsabschied von 1512. 1. 4. §. 12. CammergerichtsO. =
von 1521. XXXII. 1. — von 1556. II. 21. — neueste II. 22.
§. 4. 5. v. Savigny Recht des Besitzes. §. 51. Mittermaier ¬
a. a. O. S. 202. Haus de vera indole proc. poss.
summariiss. Wirceb. 1817. 4.