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gen Anlaß giebt, die von selbst abgeschnitten werden, wenn
dem Verklagten sofort das Präjudiz des anzunehmenden Eingeständnisses ¬
gestellt wird.
4) Einen besonderen s. g. Bagatell=Proceß kennen dagegen =
die hiesigen Gerichts=Ordnungen nicht: die Hofgerichts=Ordnung ¬
disponirt in dieser Hinsicht Th. II.
Tit. 2 §. 2 und 3 auch nur folgendes:
§. 2. In geringschätzigen Sachen wollen Wir keinen schriftlichen =
Proceß gestatten, sondern zu mündlichem Fürbringen =
solche verweisen und darauf verabscheiden,
was Recht ist. §. 3. Was aber geringschätzige Sachen ¬
zu achten seyn, kann nicht in einer gewissen
Regel beschlossen werden, sondern Wir wollen durch
Unser Hofgericht, nach Gelegenheit der Personen und
anderen Umständen, zu jeder Zeit es arbitriren und
mäßigen lassen 33)
und da der Vis. Receß vom J. 1707 Num. 49 zu jenem
§. 2 den Zusatz enthält:
„Das allhie erwähnte mündliche Fürbringen ziehlet
nicht dahin, als ob die Klage solchergestalt fürgetragen ¬
werden könnte, sondern wenn schriftlich geklaget,
soll Citatio zum mündlichen Behör ergehen,"
so findet in den s. g. Bagatell=Sachen bei dem Hofgerichte
von selbst das unter 3. beschriebene summarische Verfahren
Statt, welches im Wesentlichen ziemlich mit dem BagatellProcesse =
der Verordnung vom 1sten Juni 1833 übereinstimmt. ¬
(§. 60 — 69.
Zu bemerken ist hier übrigens noch, daß die H. G. O.
Th. II. Tit. 2 §. 18 eine ganz befonders privilegiirte Proceß=Art ¬
für die Klagen der Dienstboten und Handwerksleute
vorschreibt, indem dieser §. 18 dahin lautet 34):
**) Der hier ausgesprochene Grundsatz hat gewiß vieles für sich, da
es wenigstens nicht ohne alles Bedenken ist, den Begriff der BagatellSachen =
allein von einer bestimmten Geldsumme abhängig zu machen.
3*) Diese Vorschrift hat jedoch durch den Visit. Receß vom J. 1798
Num. 43 folgende Modification erlitten:
1) Nur einjährige Arbeit der Handwerker oder Dienste der Leute