Volltext : Sonnenschmidt, Friedrich Hermann: Einige Bemerkungen über das Civil-Proceß-Verfahren in Neu-Vor-Pommern und Rügen und die, bei der Redaction einer neuen preußischen Gerichtsordnung etwa zu berücksichtigenden, Vorzüge desselben vor dem jetzigen Proceß-Verfahren in den älteren preußischen Provinzen

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gen  Anlaß  giebt,  die  von  selbst  abgeschnitten  werden,  wenn
dem  Verklagten  sofort  das  Präjudiz  des  anzunehmenden  Eingeständnisses ¬
  gestellt  wird.
4)  Einen  besonderen  s.  g.  Bagatell=Proceß  kennen  dagegen =
  die  hiesigen  Gerichts=Ordnungen  nicht:  die  Hofgerichts=Ordnung ¬
  disponirt  in  dieser  Hinsicht  Th.  II.
Tit.  2  §.  2  und  3  auch  nur  folgendes:
§.  2.  In  geringschätzigen  Sachen  wollen  Wir  keinen  schriftlichen =
  Proceß  gestatten,  sondern  zu  mündlichem  Fürbringen =
  solche  verweisen  und  darauf  verabscheiden,
was  Recht  ist.  §.  3.  Was  aber  geringschätzige  Sachen ¬
  zu  achten  seyn,  kann  nicht  in  einer  gewissen
Regel  beschlossen  werden,  sondern  Wir  wollen  durch
Unser  Hofgericht,  nach  Gelegenheit  der  Personen  und
anderen  Umständen,  zu  jeder  Zeit  es  arbitriren  und
mäßigen  lassen  33)
und  da  der  Vis.  Receß  vom  J.  1707  Num.  49  zu  jenem
§.  2  den  Zusatz  enthält:
„Das  allhie  erwähnte  mündliche  Fürbringen  ziehlet
nicht  dahin,  als  ob  die  Klage  solchergestalt  fürgetragen ¬
  werden  könnte,  sondern  wenn  schriftlich  geklaget,
soll  Citatio  zum  mündlichen  Behör  ergehen,"
so  findet  in  den  s.  g.  Bagatell=Sachen  bei  dem  Hofgerichte
von  selbst  das  unter  3.  beschriebene  summarische  Verfahren
Statt,  welches  im  Wesentlichen  ziemlich  mit  dem  BagatellProcesse =
  der  Verordnung  vom  1sten  Juni  1833  übereinstimmt. ¬
  (§.  60  —  69.
Zu  bemerken  ist  hier  übrigens  noch,  daß  die  H.  G.  O.
Th.  II.  Tit.  2  §.  18  eine  ganz  befonders  privilegiirte  Proceß=Art ¬
  für  die  Klagen  der  Dienstboten  und  Handwerksleute
vorschreibt,  indem  dieser  §.  18  dahin  lautet  34):
**)  Der  hier  ausgesprochene  Grundsatz  hat  gewiß  vieles  für  sich,  da
es  wenigstens  nicht  ohne  alles  Bedenken  ist,  den  Begriff  der  BagatellSachen =
  allein  von  einer  bestimmten  Geldsumme  abhängig  zu  machen.
3*)  Diese  Vorschrift  hat  jedoch  durch  den  Visit.  Receß  vom  J.  1798
Num.  43  folgende  Modification  erlitten:
1)  Nur  einjährige  Arbeit  der  Handwerker  oder  Dienste  der  Leute
            
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