Volltext : Sonnenschmidt, Friedrich Hermann: Einige Bemerkungen über das Civil-Proceß-Verfahren in Neu-Vor-Pommern und Rügen und die, bei der Redaction einer neuen preußischen Gerichtsordnung etwa zu berücksichtigenden, Vorzüge desselben vor dem jetzigen Proceß-Verfahren in den älteren preußischen Provinzen

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laden  ist,  welche  seine  Thätigkeit  vorzugsweise  und  um
so  mehr  in  Anspruch  nehmen,  als  sie  Verantwortlichkeit =
  und  Regreßpflicht  zur  Folge  haben,  wenn  sie  nicht
mit  voller  Gewissenhaftigkeit  und  Genauigkeit  zur  Ausführung ¬
  gebracht  werden.
2)  Da  die  Verhandlungs=Maxime  das,  dem  Erkennen  des
Richters  vorangehende  und  zu  diesem  führende,  processualische =
  Verfahren  hauptsächlich  in  die  Hände  der  Partheien =
  und  ihrer  Rechtsbeistände  legt,  und  somit  das
Resultat  desselben  nicht  wenig  von  der  Art  und  Weise
und  Beschaffenheit  der  Parthei=Vorträge  abhängig  macht,
so  wird  sie  von  selbst  für  die  Partheien  und  deren  Sachwälde, =
  (welche  letzteren  alsdann  keine  bloße  Briefträger
und  Ueberbringer  der  ihnen  ertheilten  Information  sind),
ein  mächtiger  Ansporn,  dahin  zu  streben,  ihre  Vorträge
auf  die  beste  und  vollständigste  Weise  einzurichten;  wenigstens =
  können  sie  dann,  wann  nicht  alles  zur  Sache
Zweckdienliche  angeführt,  oder  etwas  von  ihnen  versäumt
worden  ist,  dem  Richter  keinen  Vorwurf  machen,  oder
ihn  gar  der  Partheilichkeit  zeihen.
Hat  zwar  bei  diesem  processualischen  Verfahren  der
Richter  nichts  weiter  zu  thun,  als  daß  er  die  Vorträge  der
Partheien  entgegennimmt,  oder  anhört,  sie  beprüft,  und  darauf ¬
  wacht,  daß  sie  vollständig,  in  der  gehörigen  Form  und
in  der  bestimmten  Frist  vorgebracht  werden,  so  ist  hierbei
doch  auf  seiner  Seite  eine  officielle  Thätigkeit  keineswegs
ganz  ausgeschlossen,  wie  sich  dies  schon  daxaus  ergiebt,  daß
er  so  befugt,  als  verpflichtet  ist,  z.  B.  eine  unbegründete
Klage  sofort  zurück  zu  weisen,  oder  deren  bessere  Substantiirung =
  dem  Kläger  aufzugeben,  von  dem  Verklagten  eine
genauere  und  bestimmtere  Litis=Contestation,  sowie  selbst  nach
erfolgtem  Actenschlusse  von  den  Partheien  über  einzelne
Punkte,  hinsichtlich  deren  die  Verhandlung  mangelhaft  befunden ¬
  wird,  bestimmte  Erklärungen  zu  erfordern,  bei  der
Vernehmung  von  Zeugen  den  von  den  Partheien  entworfenen =
  Beweisartikeln  und  Fragestücken  officielle  Additional=
            
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