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laden ist, welche seine Thätigkeit vorzugsweise und um
so mehr in Anspruch nehmen, als sie Verantwortlichkeit =
und Regreßpflicht zur Folge haben, wenn sie nicht
mit voller Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit zur Ausführung ¬
gebracht werden.
2) Da die Verhandlungs=Maxime das, dem Erkennen des
Richters vorangehende und zu diesem führende, processualische =
Verfahren hauptsächlich in die Hände der Partheien =
und ihrer Rechtsbeistände legt, und somit das
Resultat desselben nicht wenig von der Art und Weise
und Beschaffenheit der Parthei=Vorträge abhängig macht,
so wird sie von selbst für die Partheien und deren Sachwälde, =
(welche letzteren alsdann keine bloße Briefträger
und Ueberbringer der ihnen ertheilten Information sind),
ein mächtiger Ansporn, dahin zu streben, ihre Vorträge
auf die beste und vollständigste Weise einzurichten; wenigstens =
können sie dann, wann nicht alles zur Sache
Zweckdienliche angeführt, oder etwas von ihnen versäumt
worden ist, dem Richter keinen Vorwurf machen, oder
ihn gar der Partheilichkeit zeihen.
Hat zwar bei diesem processualischen Verfahren der
Richter nichts weiter zu thun, als daß er die Vorträge der
Partheien entgegennimmt, oder anhört, sie beprüft, und darauf ¬
wacht, daß sie vollständig, in der gehörigen Form und
in der bestimmten Frist vorgebracht werden, so ist hierbei
doch auf seiner Seite eine officielle Thätigkeit keineswegs
ganz ausgeschlossen, wie sich dies schon daxaus ergiebt, daß
er so befugt, als verpflichtet ist, z. B. eine unbegründete
Klage sofort zurück zu weisen, oder deren bessere Substantiirung =
dem Kläger aufzugeben, von dem Verklagten eine
genauere und bestimmtere Litis=Contestation, sowie selbst nach
erfolgtem Actenschlusse von den Partheien über einzelne
Punkte, hinsichtlich deren die Verhandlung mangelhaft befunden ¬
wird, bestimmte Erklärungen zu erfordern, bei der
Vernehmung von Zeugen den von den Partheien entworfenen =
Beweisartikeln und Fragestücken officielle Additional=