Objekt : Gutachten der Ältesten der Kaufmannschaft von Berlin über Gebräuche im Handelsverkehr (Neue Sammlung, Bd. 3)

164  Zweites  Buch.  Gebräuche  i.  d.  einzeln.  Handelszweigen.
Verpackung  eintritt,  unverpackt  verschickt  zu  werden. ¬

g  48.  Bd.  I  —  Bl.  8  —  9.  Februar  1912.
Karrpflicht  des  Schiffers  bis  30  m  von  der  Uferkante ¬
  im  Steinhandel  s.  S.  1o5  Nr.  2.
Klinkersteine:
Beim  Ankauf  von  Klinkersteinen,  zu  löschen  am
Prüfung  auf
vertrags
Schleusenufer  4  in  Berlin,  franko  Ufer  Berlin  untermäßige -

halb,  ist  der  Käufer  in  einem  Falle  wie  dem  vorLieferung. ¬

liegenden  nicht  verpflichtet,  die  Steine  schon  unterhalb ¬
  Berlins,  an  der  Stadtgrenze  auf  vertragsmäßige
Lieferung  zu  prüfen;  vielmehr  hat  die  Prüfung  am
Schleusenufer  4  vor  und  während  der  Löschung  *)
der  Ladung  zu  erfolgen.
G.  140.  Bd.  I  —  Bl.  248  —  18.  Oktober  1910.
’)  Siche  aber  auch  Bd.  I  S.  227ff.  Nr.  13-15.
Steine
Hat  der  Kläger  nach  Entladung  von  1200  Steinen
Mängelrüge
nach  teilweiser  die  Mangelhaftigkeit  der  Steine  erkannt  und  den
Entladung.
Mangel  unverzüglich  gerügt,  so  gilt  die  Rüge  für
die  gesamte  Ladung.  *)  Eine  nochmalige  Mängelrüge ¬
  nach  Entlöschung  der  gesamten  Ladung  war
daher  überflüssig.  Hätte  der  Kläger  die  Mangelhaftigkeit ¬
  nach  Entladung  von  1200  Steinen  erkannt
und  die  Mängelrüge  unterlassen,  so  wäre  eine  Be¬
            
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