Volltext : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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besonders  abzustimmen,  und  zwar  getrennt  über  die
Fragen,  ob  derselbe  rechtlich  erheblich  und  eventuell,
ob  derselbe  erwiesen  sei?
Ein  Gleiches  gilt  von  Vorfragen.
Kein  Richter  darf  die  Abstimmung  über  eine
nachfolgende  Frage  verweigern,  auch  wenn  er  bei
der  Abstimmung  über  eine  der  vorhergegangenen
Fragen  in  der  Minderheit  geblieben  sein  sollte.
§.  351.
Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit ¬
  gefaßt.
Sind  die  Stimmen  in  drei  oder  mehrere  Meinungen ¬
  getheilt,  ohne  daß  für  die  eine  oder  andere
die  absolute  Stimmenmehrheit  sich  erklärt  hat,  so
sind,  falls  eine  wiederholte  Umfrage  die  erforderliche
Aenderung  in  dem  Stimmenverhältnisse  nicht  ergiebt,
diejenigen  Richter,  deren  Meinung  die  wenigsten
Stimmen  für  sich  hat,  verpflichtet,  einer  der  durch
stärkere  Stimmenzahl  unterstützten  Meinungen  beizutreten. -

Hat  jedoch  jede  Meinung  eine  gleiche  Stimmenzahl ¬
  für  sich,  oder  liegt  nur  eine  durch  stärkerStimmenzahl ¬
  vertretene  Meinung  vor,  so  hat  daGericht, ¬
  falls  eine  wiederholte  Umfrage  eine  Aenderung ¬
  dieses  Verhältnisses  nicht  ergiebt,  sich  nach
Lage  der  Umstände  durch  ein  oder  mehrere  Mitglieder ¬
  zu  ergänzen,  welchenfalls  denn  auch  die  mündliche ¬
  Verhandlung  zu  wiederholen  ist.
§.  352.
Die  Vorschriften  des  §.  351  erleiden  eine  Ausnahme: ¬

1)  wenn  die  Verschiedenheit  der  Meinungen  den
Betrag  einer  zuzuerkennenden  Summe  betrifft,
            
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