Titel X. Beweis durch Eid. §. 422. Bem. IV.
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mit Rücksicht auf die Bestimmungen des deutschen St.=G.B. (§§. 153—163)
zu Zweifeln Anlaß geben können, da nach Maßgabe dieser Vorschriften der
Ausdruck „Meineid' in einem weiteren und in einem engeren Sinne verstanden ¬
werden kann, je nachdem er die Fälle des wissentlich falschen Eides und
der wissentlich falschen Versicherung an Eidesstatt (§§. 153—158.), des falschen ¬
Eides (§.160.) und des aus Fahrlässigkeit falsch geleisteten Eides (§. 163.)
sämmtlich oder nur einzelne derselben umfaßt." Da es sich hier um eine von
dem Entwurf eingeführte Terminologie handelt, so können die ausgehobenen
Worte des Gesetzes nur nach der ihnen von den Motiven gegebenen, nirgends
angefochtenen Auslegung verstanden werden; hiernach fällt nur die Verurtheilung ¬
nach den §§. 153—158. des St.G.B. unter die Bestimmung des
§. 422. Denn nur die Handlungen dieser §§. werden a. a. O. als wissentliche ¬
Verletzung der Eidespflicht qualifizirt; es gehören somit nicht nur die
§§. 163. u. 160., sondern auch die in den Motiven übergangenen §§. 159.
u. 162. nicht hierher, indem die Motive unter der Verletzung der Eidespflicht
ir eine Handlung begreifen, welche in der Leistung des falschen Eids
durch den Relaten selbst besteht, also nicht in dem Zuwiderhandeln geger
einen promissorischen Eid (§. 162.) oder in der Verleitung eines Andern zur
Leistung eines falschen Eides (§. 159); vgl. auch Endemann II. S. 326.
Siebenhaar S. 445. Uebel I. S. 391. (A. A. Struckmann=Koch, S. 361,,
welche auch die §§. 159. u. 162. hierher rechnen, während Seuffert S. 494.
wenigstens den §. 162. noch hierher bezieht.) Abweichend ist in §. 428. von
„Verletzung der Eidespflicht", in §. 543. Nr. 1. u. 3. von „vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verletzung der Eidespflicht" die Rede.
IV. Wegen der Wirkungen des Widerrufs vgl. §. 433. Abs. 2.
Ist der Eid bereits geleistet, so ist nur noch die Restitutionsklage (§. 543.
Nr. 1.) zulässig.
§. 423.
Die Annahme oder Zurückschiebung des Eides kann außer den
Fällen des §. 419. Abs. 2. und des §. 422 nicht widerrufen werden.
I. E. §. 389. II. E. §. 400. III. E. §. 406. M. 282. K.P. 170 f. 689 ff. 733 736.
HE. §. 436. H.P. 2084, 5825. N.D.E. §. 019. N.D.P. 1020,
Der §. 423. entspricht dem Abs. 2. u. 3. des §. 406. der Vorlage. Ohne
Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Eideszuschiebung (§. 418.)
wird für den Widerruf der Annahme oder Zurückschiebung die an das Vergleichsprinzip ¬
anknüpfende Bestimmung des Entwurfs aufrecht erhalten. Die
Annahme des Eids kann hiernach nur im Falle des §. 419. Abs. 2. widerrufen ¬
werden, also wenn andere Beweise aufgenommen worden sind, nach¬