Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (2)

Titel  X.  Beweis  durch  Eid.  §.  422.  Bem.  IV.
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mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  des  deutschen  St.=G.B.  (§§.  153—163)
zu  Zweifeln  Anlaß  geben  können,  da  nach  Maßgabe  dieser  Vorschriften  der
Ausdruck  „Meineid'  in  einem  weiteren  und  in  einem  engeren  Sinne  verstanden ¬
  werden  kann,  je  nachdem  er  die  Fälle  des  wissentlich  falschen  Eides  und
der  wissentlich  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt  (§§.  153—158.),  des  falschen ¬
  Eides  (§.160.)  und  des  aus  Fahrlässigkeit  falsch  geleisteten  Eides  (§.  163.)
sämmtlich  oder  nur  einzelne  derselben  umfaßt."  Da  es  sich  hier  um  eine  von
dem  Entwurf  eingeführte  Terminologie  handelt,  so  können  die  ausgehobenen
Worte  des  Gesetzes  nur  nach  der  ihnen  von  den  Motiven  gegebenen,  nirgends
angefochtenen  Auslegung  verstanden  werden;  hiernach  fällt  nur  die  Verurtheilung ¬
  nach  den  §§.  153—158.  des  St.G.B.  unter  die  Bestimmung  des
§.  422.  Denn  nur  die  Handlungen  dieser  §§.  werden  a.  a.  O.  als  wissentliche ¬
  Verletzung  der  Eidespflicht  qualifizirt;  es  gehören  somit  nicht  nur  die
§§.  163.  u.  160.,  sondern  auch  die  in  den  Motiven  übergangenen  §§.  159.
u.  162.  nicht  hierher,  indem  die  Motive  unter  der  Verletzung  der  Eidespflicht
ir  eine  Handlung  begreifen,  welche  in  der  Leistung  des  falschen  Eids
durch  den  Relaten  selbst  besteht,  also  nicht  in  dem  Zuwiderhandeln  geger
einen  promissorischen  Eid  (§.  162.)  oder  in  der  Verleitung  eines  Andern  zur
Leistung  eines  falschen  Eides  (§.  159);  vgl.  auch  Endemann  II.  S.  326.
Siebenhaar  S.  445.  Uebel  I.  S.  391.  (A.  A.  Struckmann=Koch,  S.  361,,
welche  auch  die  §§.  159.  u.  162.  hierher  rechnen,  während  Seuffert  S.  494.
wenigstens  den  §.  162.  noch  hierher  bezieht.)  Abweichend  ist  in  §.  428.  von
„Verletzung  der  Eidespflicht",  in  §.  543.  Nr.  1.  u.  3.  von  „vorsätzlicher  oder
fahrlässiger  Verletzung  der  Eidespflicht"  die  Rede.
IV.  Wegen  der  Wirkungen  des  Widerrufs  vgl.  §.  433.  Abs.  2.
Ist  der  Eid  bereits  geleistet,  so  ist  nur  noch  die  Restitutionsklage  (§.  543.
Nr.  1.)  zulässig.
§.  423.
Die  Annahme  oder  Zurückschiebung  des  Eides  kann  außer  den
Fällen  des  §.  419.  Abs.  2.  und  des  §.  422  nicht  widerrufen  werden.
I.  E.  §.  389.  II.  E.  §.  400.  III.  E.  §.  406.  M.  282.  K.P.  170  f.  689  ff.  733  736.
HE.  §.  436.  H.P.  2084,  5825.  N.D.E.  §.  019.  N.D.P.  1020,
Der  §.  423.  entspricht  dem  Abs.  2.  u.  3.  des  §.  406.  der  Vorlage.  Ohne
Rücksicht  auf  den  Grundsatz  der  Subsidiarität  der  Eideszuschiebung  (§.  418.)
wird  für  den  Widerruf  der  Annahme  oder  Zurückschiebung  die  an  das  Vergleichsprinzip ¬
  anknüpfende  Bestimmung  des  Entwurfs  aufrecht  erhalten.  Die
Annahme  des  Eids  kann  hiernach  nur  im  Falle  des  §.  419.  Abs.  2.  widerrufen ¬
  werden,  also  wenn  andere  Beweise  aufgenommen  worden  sind,  nach¬
            
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