Volltext : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

I.  Buch.  Allgem.  Bestimmungen.  II.  Abschn.  Parteien.
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homine,  wie  in  Württemberg,  hat  der  Kläger  mit  Ablauf  des  Zahlungstermins
Veranlassung  zur  Klage.  Handelt  es  sich  um  eine  dingliche,  namentlich  um
eine  negatorische  oder  prohibitorische  oder  um  eine  Feststellungsklage,  so  ist  dem
richterlichen  Ermessen  der  weiteste  Spielraum  gewährt;  denn  der  §.  89.  kommt
bei  den  Feststellungsklagen,  soweit  es  den  Kostenpunkt  betrifft,  neben  den  wesentlich ¬
  civilrechtlichen  Bestimmungen  des  §.  231.  zur  Anwendung.  Damit  ist
zugleich  ein  Correktiv  gegen  den  Mißbrauch  dieser  Klagen  gegeben.
Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes,  welches  in  dieser  Beziehung  von  andern
Gesetzen  z.  B.  der  württ.  C.P.O.  Art.  135.  Abs.  2.  abweicht,  ist  nur  das  Verhalten ¬
  des  Beklagten  vor  Erhebung  der  Klage  maßgebend.  Hat  derselbe
vor  diesem  Zeitpunkt  sich  nicht  im  Verzug  befunden  und  erkennt  er,  ohne  eine
schriftliche  Klagbeantwortung  zuzustellen,  in  der  Verhandlung  den  Anspruch  sofort ¬
  an,  so  kann  aus  dem  Umstand,  daß  er  in  der  Zwischenzeit  nicht  bezahlt
hat,  nicht  die  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Prozeßkosten  abgeleitet  werden,
wenn  er  auch  durch  die  Zustellung  der  Klage  von  dem  Zahlungsverlangen  des
Klägers  Kenntniß  erlangt  und  deßhalb  oder  aus  einem  andern  Grund  inzwischen ¬
  civilrechtlich  in  Verzug  gesetzt  worden  ist;  denn  für  die  Prozeßkosten
ist  nur  die  Erhebung  der  Klage  entscheidend,  wie  auch  für  das  Anerkenntniß
selbst  nicht  die  effektive  Bereitschaft  zur  Leistung  des  Klagegegenstands  erfordert
wird.  Ist  dieß  aber  richtig  und  der  Wortlaut  des  Gesetzes  läßt  hierüber  keinen
Zweifel,  so  folgt  daraus  von  selbst,  daß  auch  das  Bestreiten  des  Anspruchs  in
der  Klagbeantwortungsschrift  so  wenig  als  ein  anderer  Grund  eines  inzwischen
eingetretenen  Verzugs  etwas  an  der  Sachlage  zum  Nachtheil  des  Beklagten
ändert,  da  nur  die  beiden  Momente  der  Klagerhebung  und  der  Anerkennung
in  der  Verhandlung  entscheiden.  Diese  Auslegung,  welche  zugleich  eine  Abwehr ¬
  gegen  die  mißbräuchliche  Benützung  des  ordentlichen  Prozesses  anstatt
des  Mahnverfahrens  gewährt,  wird  auch  vertreten  von  Sarwey  S.  173,  vgl.
Seuffert  S.  94.  Endemann  S.  398.  A.  A.  Petersen  S.  262.
§.  90.
Die  Partei,  welche  einen  Termin  oder  eine  Frist  versäumt,  oder
die  Verlegung  eines  Termins,  die  Vertagung  einer  Verhandlung,  die
Anberaumung  eines  Termins  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung  oder  die
Verlängerung  einer  Frist  durch  ihr  Verschulden  veranlaßt,  hat  die  dadurch ¬
  verursachten  Kosten  zu  tragen.
I..  II.,  III.  E.  §.  88.  M.  114.  K.P.  33.
H.E.  §§.  70.  193.  194.  H.P.  862  f.,  4918.  N.D.E.§  §.  151—153.  N.D.P.  191  f.
I.  „Die  §§.  90.  91.  92.  Abs.  2.  umfassen  die  Fälle  der  Kostenseparation,
deren  Prinzip  darin  besteht,  daß  auch  die  in  der  Hauptsache  obsiegende  Partei
diejenigen  Kosten  tragen  muß,  welche  durch  ihre  Versäumnisse  oder  durch
zwecklose  Handlungen  oder  durch  Verzögerung  der  Sache  ihr  selbst  oder  dem
Gegner  erwachsen.  In  diesen  Fällen  und  im  Falle  des  §.  90.  hat  die  ob¬
            
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