I. Buch. Allgem. Bestimmungen. II. Abschn. Parteien.
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homine, wie in Württemberg, hat der Kläger mit Ablauf des Zahlungstermins
Veranlassung zur Klage. Handelt es sich um eine dingliche, namentlich um
eine negatorische oder prohibitorische oder um eine Feststellungsklage, so ist dem
richterlichen Ermessen der weiteste Spielraum gewährt; denn der §. 89. kommt
bei den Feststellungsklagen, soweit es den Kostenpunkt betrifft, neben den wesentlich ¬
civilrechtlichen Bestimmungen des §. 231. zur Anwendung. Damit ist
zugleich ein Correktiv gegen den Mißbrauch dieser Klagen gegeben.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes, welches in dieser Beziehung von andern
Gesetzen z. B. der württ. C.P.O. Art. 135. Abs. 2. abweicht, ist nur das Verhalten ¬
des Beklagten vor Erhebung der Klage maßgebend. Hat derselbe
vor diesem Zeitpunkt sich nicht im Verzug befunden und erkennt er, ohne eine
schriftliche Klagbeantwortung zuzustellen, in der Verhandlung den Anspruch sofort ¬
an, so kann aus dem Umstand, daß er in der Zwischenzeit nicht bezahlt
hat, nicht die Verbindlichkeit zur Tragung der Prozeßkosten abgeleitet werden,
wenn er auch durch die Zustellung der Klage von dem Zahlungsverlangen des
Klägers Kenntniß erlangt und deßhalb oder aus einem andern Grund inzwischen ¬
civilrechtlich in Verzug gesetzt worden ist; denn für die Prozeßkosten
ist nur die Erhebung der Klage entscheidend, wie auch für das Anerkenntniß
selbst nicht die effektive Bereitschaft zur Leistung des Klagegegenstands erfordert
wird. Ist dieß aber richtig und der Wortlaut des Gesetzes läßt hierüber keinen
Zweifel, so folgt daraus von selbst, daß auch das Bestreiten des Anspruchs in
der Klagbeantwortungsschrift so wenig als ein anderer Grund eines inzwischen
eingetretenen Verzugs etwas an der Sachlage zum Nachtheil des Beklagten
ändert, da nur die beiden Momente der Klagerhebung und der Anerkennung
in der Verhandlung entscheiden. Diese Auslegung, welche zugleich eine Abwehr ¬
gegen die mißbräuchliche Benützung des ordentlichen Prozesses anstatt
des Mahnverfahrens gewährt, wird auch vertreten von Sarwey S. 173, vgl.
Seuffert S. 94. Endemann S. 398. A. A. Petersen S. 262.
§. 90.
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist versäumt, oder
die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die
Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die
Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch ¬
verursachten Kosten zu tragen.
I.. II., III. E. §. 88. M. 114. K.P. 33.
H.E. §§. 70. 193. 194. H.P. 862 f., 4918. N.D.E.§ §. 151—153. N.D.P. 191 f.
I. „Die §§. 90. 91. 92. Abs. 2. umfassen die Fälle der Kostenseparation,
deren Prinzip darin besteht, daß auch die in der Hauptsache obsiegende Partei
diejenigen Kosten tragen muß, welche durch ihre Versäumnisse oder durch
zwecklose Handlungen oder durch Verzögerung der Sache ihr selbst oder dem
Gegner erwachsen. In diesen Fällen und im Falle des §. 90. hat die ob¬