Volltext : Handbuch des würtembergischen Privatrechts (3)

482
V.  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.
Grundbuchordnung,
Nachweisung
des
Wechsels  im  ländlichen  Grundbesitz  im  Bezirke  des
Amtsgerichts  zu.
(Etatsjahr)
Kreis  .....  im  Jahre
(Vgl.  Bemerkung  1.)
Bemerkungen.
Gehören  zu  einem  Amtsgerichtsbezirke  mehrere  Kreise  (Oberamtsbezirke),  so  ist
für  jeden  Kreis  (Oberamtsbezirk)  eine  besondere  Nachweisung  aufzustellen.
Zu  den  Spalten  3  und  11  der  Nachweisung.  In  diese  Spalten  sind  diejenigen
2.
durch  Abtrennung  oder  infolge  von  Zerstückelung  in  andere  Hand  übergegangene  Grundstücksteile ¬
  von  weniger  als  2  ha  aufzunehmen,  welche  von  mindestens  2  ha  großen,  in
demselben  Gemeinde=(Guts=)  Bezirke  belegenen  Grundstücken  abgeschrieben  werden.  Gehen
mehrere  solche  Grundstücksteile  gleichzeitig  in  das  Eigentum  derselben  anderen  Person
oder  derselben  anderen  Personen  über,  so  ist,  auch  wenn  die  Grundstücke  auf  verschiedenen
Blättern  oder  Artikeln  eingetragen  stehen,  nur  eine  Eintragung  zu  bewirken.  Die  Flächen
der  mehreren  Grundstücksteile  sind  in  diesem  Falle  zusammenzurechnen  und  es  ist  der  Eigentumswechsel ¬
  in  die  der  Gesamtfläche  entsprechende  Spalte  einzutragen  (vgl.  Ziffer  5  der  AVf.).
3.  Zu  Spalte  19.  In  dieser  Spalte  sind  durch  die  Worte  „Zerstückelung"
„Abtrennung",  „Miteigentum",  „Zwangsversteigerung",  „Vereinigung“  oder
Zuschreibung“  diejenigen  Übergänge  kenntlich  zu  machen,  bei  welchen  diese  Vermerke
treffen,  wobei  unter  „Zerstückelung“  solche  Fälle  zu  verstehen  sind,  in  welchen  entweder
durch  Erbgang  usw.  oder  durch  Kauf  usw.  alle  Teile  eines  zerstückelten  Grundstücks
in  andere  Hände  übergehen.  Der  Vermerk  „Abtrennung"  ist  überall  da  anzuwenden,  wo
nur  ein  oder  mehrere  Teile  eines  Grundstücks  in  andere  Hände  gelangen.  Die  Begründung,
Übertragung  und  Beendigung  von  Miteigentum  ist  durch  Einsetzung  des  Wortes  „Miteigentum“ ¬
  ersichtlich  zu  machen,  wobei  zu  beachten  ist,  daß,  falls  Miteigentum  gleichzeitig ¬
  für  mehrere  Personen  begründet  oder  an  mehrere  Personen  übertragen  wird,  oder
falls  gleichzeitig  mehrere  Miteigentumsanteile  an  eine  Person  übergehen,  nur  eine  Eintragung ¬
  zu  erfolgen  hat.  Mit  dem  Vermerke  „Zwangsversteigerung“  ist  jedes  zwangsweise ¬
  versteigerte  Grundstück  zu  bezeichnen.  Die  Vermerke  „Vereinigung“  und  „Zuschreibung“ ¬
  kommen  in  den  Fällen  des  §  890  BGB.  zur  Anwendung  (vgl.  Ziffer  8,  9,  12,
13  der  AVf.).
Es  wechselten  den  Eigentümer  land=  und  forstwirtschaftlich  genutzte
Bemerkungen.
Grundstücke
Lag
infolge  von  Erbgang,  Vermächtnis,  SchenZerstückelung ¬

kung  von  Todes  wegen  sowie  infolge  vor
infolge  von  Kauf,  Tausch,  EntGrundstücksüberlassung ¬
  bei  Lebzeiten  der
Abtrennung,
eignung,  Zwangsversteigerung  usw.
Eigentümer  an  Abkommen,  Stief=  oder
Schwiegerkinder
Begründung
usw.  von
mit  einer  Fläche  von
mit  eine
Fläche  von
Miteigentum,
unter  2  ha
unter  2  ha
Zwangsab ¬
 ¬
 ¬

gezweigt
gezweigt
Vereinigung
von  mindeste.
2  on  mindestens
oder
2  ha
2  ha
großen  Grundroßen ¬
  GrundZuschreibung ¬

stücken
stücken!
vor?"
1
1.2.
11.
13.  14.  15.  16.  17
1  Bgl.  Titelblatt  Bemerkung  2.
2  Vgl.  Titelblatt  Bemerkung  3.
            
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