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V. Abschnitt. Schlußbestimmungen.
Grundbuchordnung,
Nachweisung
des
Wechsels im ländlichen Grundbesitz im Bezirke des
Amtsgerichts zu.
(Etatsjahr)
Kreis ..... im Jahre
(Vgl. Bemerkung 1.)
Bemerkungen.
Gehören zu einem Amtsgerichtsbezirke mehrere Kreise (Oberamtsbezirke), so ist
für jeden Kreis (Oberamtsbezirk) eine besondere Nachweisung aufzustellen.
Zu den Spalten 3 und 11 der Nachweisung. In diese Spalten sind diejenigen
2.
durch Abtrennung oder infolge von Zerstückelung in andere Hand übergegangene Grundstücksteile ¬
von weniger als 2 ha aufzunehmen, welche von mindestens 2 ha großen, in
demselben Gemeinde=(Guts=) Bezirke belegenen Grundstücken abgeschrieben werden. Gehen
mehrere solche Grundstücksteile gleichzeitig in das Eigentum derselben anderen Person
oder derselben anderen Personen über, so ist, auch wenn die Grundstücke auf verschiedenen
Blättern oder Artikeln eingetragen stehen, nur eine Eintragung zu bewirken. Die Flächen
der mehreren Grundstücksteile sind in diesem Falle zusammenzurechnen und es ist der Eigentumswechsel ¬
in die der Gesamtfläche entsprechende Spalte einzutragen (vgl. Ziffer 5 der AVf.).
3. Zu Spalte 19. In dieser Spalte sind durch die Worte „Zerstückelung"
„Abtrennung", „Miteigentum", „Zwangsversteigerung", „Vereinigung“ oder
Zuschreibung“ diejenigen Übergänge kenntlich zu machen, bei welchen diese Vermerke
treffen, wobei unter „Zerstückelung“ solche Fälle zu verstehen sind, in welchen entweder
durch Erbgang usw. oder durch Kauf usw. alle Teile eines zerstückelten Grundstücks
in andere Hände übergehen. Der Vermerk „Abtrennung" ist überall da anzuwenden, wo
nur ein oder mehrere Teile eines Grundstücks in andere Hände gelangen. Die Begründung,
Übertragung und Beendigung von Miteigentum ist durch Einsetzung des Wortes „Miteigentum“ ¬
ersichtlich zu machen, wobei zu beachten ist, daß, falls Miteigentum gleichzeitig ¬
für mehrere Personen begründet oder an mehrere Personen übertragen wird, oder
falls gleichzeitig mehrere Miteigentumsanteile an eine Person übergehen, nur eine Eintragung ¬
zu erfolgen hat. Mit dem Vermerke „Zwangsversteigerung“ ist jedes zwangsweise ¬
versteigerte Grundstück zu bezeichnen. Die Vermerke „Vereinigung“ und „Zuschreibung“ ¬
kommen in den Fällen des § 890 BGB. zur Anwendung (vgl. Ziffer 8, 9, 12,
13 der AVf.).
Es wechselten den Eigentümer land= und forstwirtschaftlich genutzte
Bemerkungen.
Grundstücke
Lag
infolge von Erbgang, Vermächtnis, SchenZerstückelung ¬
kung von Todes wegen sowie infolge vor
infolge von Kauf, Tausch, EntGrundstücksüberlassung ¬
bei Lebzeiten der
Abtrennung,
eignung, Zwangsversteigerung usw.
Eigentümer an Abkommen, Stief= oder
Schwiegerkinder
Begründung
usw. von
mit einer Fläche von
mit eine
Fläche von
Miteigentum,
unter 2 ha
unter 2 ha
Zwangsab ¬
¬
¬
gezweigt
gezweigt
Vereinigung
von mindeste.
2 on mindestens
oder
2 ha
2 ha
großen Grundroßen ¬
GrundZuschreibung ¬
stücken
stücken!
vor?"
1
1.2.
11.
13. 14. 15. 16. 17
1 Bgl. Titelblatt Bemerkung 2.
2 Vgl. Titelblatt Bemerkung 3.