Volltext : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (3)

Inhaltsanzeige
VIII
aa)  Pflichten  des  Vermiethers:  §.  885.  886.  887.
insbesondere  des  Vermiethers  gewisser  Dienste;
§.  888.
bb)  Pflichten  des  Miethers;  §.  889.  890.  891.
cc)  gemeinschaftliche  Pflichten:  892.
insbesondere  actio  de  recepto;  §.  893.
d)  wie  die  Miethe  aufhöre?
aa)  durch  den  Tod  der  Contrahenten;  §.  894.
bb)  durch  Singularsuccession;  §.  895.
cc)  durch  Ablauf  der  Zeit;  §.  896.
dd)  durch  Aufkündung;  §.  897.
e)  Relocation;  §.  898.
1)  Aftermiethe.  §.  899.
III.  Mandatsvertrag.
a)  Begrif.  §.  900.
b)  Natur  und  Wesenheit  des  Mandatsvertrags.
§.  901.
c)  Arten  des  Mandats,
aa)  in  Ansehung  der  Errichtung;  §.  902.
bb)  —  —  —  Willenserklärung;
cc)  —  —  des  Geschäftsumfangs;  §.  905.
d)  Gegenstand  der  Bevollmächtigung;  §.  904.
e)  wer  Vollmacht  geben  könne?  §.  905.
f)  wem  man  eine  Vollmacht  geben  könne;  §.  906.
g)  aus  dem  Mandatsvertrage  entstehende  Rechtsverhältnisse. =

aa)  zwischen  den  Contrahenten.
            
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