Volltext : Handbuch des königlich-baierischen gemeinen bürgerlichen Rechts (2)

III.  Abschnitt.  I.  Titel.
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dann  mit  ihren  Hauptlibellen.  Besondere  hofmärkische ¬
  Libelle  werden  bey  der  Landesdirection
nicht  angenommen  1).
)  Verordn.  v.  18.  Jun.  1802.  §.  6.  (M.  Reg.  Bl.
1802.  St.  27.  S.  474.)
§.  483.
7)  Schadenbeschreibungs=  und  AbschätzungsProtokolle. =

Alle  Nachlässe  sind  eine  Wohlthat  für  denjenigen, =
  welchem  sie  zu  Theil  werden.  Sie  setzen
einen  bedeutenden  Schaden,  und  die  Gewißheit
desselben  voraus.  Daher  können  sie  a)  nur  alsdann =
  eintretten,  wenn  der  Beschaͤdigte  besonders
und  ausdrücklich  darum  bittet.  Nur  in  der  Voraussetzung ¬
  ist  ein  Gericht  berufen,  zur  Besichtigung ¬
  und  Abschäͤtzung  des  angeblichen  Schadens
zu  schreiten.  Deßwegen  muß  die  Bittschrift,  oder
das  mit  dem  Unterthan  abgehaltene  Protokoll  der
Schadensbeschreibung  angelegt  werden:  auf  die
bloße  Anzeige  der  ihres  Eigennutzes  wegen  gewöhnlich ¬
  hierbey  betheiligten  Gerichtsdiener  ist  in
einem  solchen  Falle  gar  nicht  zu  achten.  b)  Die
Unterthanen  sollen  ihren  Schaden  laͤngstens  bis
Ende  des  Junius,  oder  wenn  sich  ein  Schaden
nach  dieser  Zeit  ergiebt,  acht  Tage  nach  der  Beschaͤdigung ¬
  bey  dem  Landgerichte  anzeigen.  Ausserdem ¬
  werden  sie  mit  ihrer  Anzeige  nicht  mehr
gehört.  Es  sollen  aber  die  Beamten  in  Fällen,
wo  sich  der  eigentlich  sichere  Schaden  erst  nach
            
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