Volltext : Linde, Justin Timotheus Balthasar von: Lehrbuch des deutschen gemeinen Civilprozesses

404  Besonderer  Theil.  Erstes  Buch.  I.  Absch.  2.  Cap.
Beweisführung  die  Grundsätze  über  verloren  gegangene
Beweismittel  angewendet  (§.  216.  N.  9.)  (5);  wenn  aber
die  Ableistung  durch  wirkliches  Verschulden  (6)  eines  Theils
nicht  erfolgte;  so  muß  dem  andern  Theile  oder  dessen  Erben, ¬
  nach  Verschiedenheit  der  Fälle,  bald  der  Rückgriff  zu
anderen  Beweismitteln,  bald  Zurückschiebung  des  Eides
oder  auch  jetzt  noch  Gewissensvertretung,  bald  Ableistung  des
Eides  nach  dem  Grade  des  Wissens,  erlaubt  seyn  (7).
§.  286.
3)  Beendigung  des  Beweisverfahrens.
IV.  Ein  Hauptverfahren  kommt  bei  der  Beweisführung
durch  den  Schiedseid  nicht  vor;  es  wird  vielmehr  beiden
Partheien,  auf  Verlangen  das  im  Schwörungstermine  aufgenommene, ¬
  und  von  dem  deputirten  oder  requirirten
Richter  zu  diesem  Zwecke  eingesandte,  Protocoll  abschriftlich
(5)  v.  Grolman  Thevrie.  §.  95.  Gönner  Handb.  1.  39.  §.  6.
v.  Lindelof  im  Arch.  f.  c.  Prax.  IV.  S.  427  —  429.
Glück  Comment.  XII.  S.  316.  3).
(6)  Von  Einlegung  eines  Rechtsmittels,  Const.  12.  pr.  h.  t.  4.  1.
Wenn  Gründe  vorhanden  sind,  die  Bestimmung:  „omne  juramentum, -
  sub  ipso  judice  detur,  non  expectata  vel  ultima
definitione  vel  provocationis  formidine,"  nicht  anzuwenden
(v.  Lindelof  a.  a.  O.  S.  432.  f.);  dann  darf  auf  der  anderen
Seite  aber  die  Einwendung  eines  Rechtsmittels  auch  nie  zur
Schuld  angerechnet  werden.  Das  Fr.  63.  de  R.  J.  „sine  dolo“
steht  aber  des  Inhalts  jener  Constit.  wegen,  nicht  entgegen.
7)  Die  Ansichten  hierüber  sind  sehr  verschieden.  M.  s.  Leyser
Spec.  144.  M.  2.  Bülow  u.  Hagemann  pract.  Erört.  III.
20.  Malblanc  de  jurejur.  §.  46.  Glück  a.  a.  O.  S.
315.  f.  Am  richtigsten  hat  v.  Lindelof  a.  a.  O.  S.  431.  ff.
unterschieden,  diesen  mißversteht  aber  Reinhardt  Handb.  II.
§.  263.,  der  Glücks  Meinung  offenbar  adoptirt  hat.
            
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