404 Besonderer Theil. Erstes Buch. I. Absch. 2. Cap.
Beweisführung die Grundsätze über verloren gegangene
Beweismittel angewendet (§. 216. N. 9.) (5); wenn aber
die Ableistung durch wirkliches Verschulden (6) eines Theils
nicht erfolgte; so muß dem andern Theile oder dessen Erben, ¬
nach Verschiedenheit der Fälle, bald der Rückgriff zu
anderen Beweismitteln, bald Zurückschiebung des Eides
oder auch jetzt noch Gewissensvertretung, bald Ableistung des
Eides nach dem Grade des Wissens, erlaubt seyn (7).
§. 286.
3) Beendigung des Beweisverfahrens.
IV. Ein Hauptverfahren kommt bei der Beweisführung
durch den Schiedseid nicht vor; es wird vielmehr beiden
Partheien, auf Verlangen das im Schwörungstermine aufgenommene, ¬
und von dem deputirten oder requirirten
Richter zu diesem Zwecke eingesandte, Protocoll abschriftlich
(5) v. Grolman Thevrie. §. 95. Gönner Handb. 1. 39. §. 6.
v. Lindelof im Arch. f. c. Prax. IV. S. 427 — 429.
Glück Comment. XII. S. 316. 3).
(6) Von Einlegung eines Rechtsmittels, Const. 12. pr. h. t. 4. 1.
Wenn Gründe vorhanden sind, die Bestimmung: „omne juramentum, -
sub ipso judice detur, non expectata vel ultima
definitione vel provocationis formidine," nicht anzuwenden
(v. Lindelof a. a. O. S. 432. f.); dann darf auf der anderen
Seite aber die Einwendung eines Rechtsmittels auch nie zur
Schuld angerechnet werden. Das Fr. 63. de R. J. „sine dolo“
steht aber des Inhalts jener Constit. wegen, nicht entgegen.
7) Die Ansichten hierüber sind sehr verschieden. M. s. Leyser
Spec. 144. M. 2. Bülow u. Hagemann pract. Erört. III.
20. Malblanc de jurejur. §. 46. Glück a. a. O. S.
315. f. Am richtigsten hat v. Lindelof a. a. O. S. 431. ff.
unterschieden, diesen mißversteht aber Reinhardt Handb. II.
§. 263., der Glücks Meinung offenbar adoptirt hat.