Objekt : Goder, W.: Handbuch der administrativen Justiz-Verwaltung in Preußen

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finden  /  wenn  solche  zur  Grhaltung,  der  Unterthanen  sodem  de  DomninenPichter ¬
  /  welche  unverschuldet  zurückgekonnen,  unvermeidlich  ist1
1  Jn  Ansphung  der  Bau=Kosten  muß  darauf  gesehen  werden,  daß  die
revara  turfähigen  Gebäude  möglichst  urhubten,  und  die  neuen  Gebäude  nur
nach  Hemwirthschäftlichen  Bedürfnisser  oingerichtet  werden.  Jeder  unnothige
mi  m  mosu  aun  malm
Aufwand  ist  zu  vermeiden.
Auchcht  die  Obei  Rechnungs=Kapet  darauf/  zu  Halten,  daß  die
Buu  Verbindlichkeiten  der  Domainen  Pächter  und  die  übrigen  TantraktsBedingungen ¬
  n  denselle  gehörig  lerfülltweyden
ii  e  Dados  Rechnungs  Jahr  nicht  mit  /  dem  Wirthschafts=Jahre  übereinstimmt =
  solonuß  bei  Bewachtung  der  Domainen  eine  genque  Absonderung
des  Enträges  derleigentlichen  Pachtstücke  vonn  dem  Ertrage  der  amf  Berechnung ¬
  stehenden  Einnahmen  dergestalt  bewirkt  werden,  daß  es  deshalb  be
Beendigung  oder/  Pacht(keiner/  ibesondern.  Aus  ein  anderfetzung/  Bohfs  der
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b)  Forst=Ber  3  Von  den  Forst  Verwaltung  darf  ohn  Unsere  Genehmigung
waltung.
kein  Holz  unentgeltlich,  oder  aus  fveier  Hand  unten  der  Tarc  Berabreicht
werden  innfofern  die!  Empfänger  nicht  nach  des  Natural=Forsttats  dies
zu  fordern  haben.
mi  Wegen  des  öffentlichen  Berkaufs  der  Hölzer  sind  die  Vorschriften
Unsern  Dabinets=Order  vom  344.  Januar  11820  zu  befolgen.
Die  Abholung  des  den  Berechtigten  angewiesenen,  so  wie  des  erkauften ¬
  Holzes  aus  den  Forstey  darf  nicht  zür  Ungebühr  verzogert,  werden.
nsofern  die  zu  den  Schonungs¬  und  Horst-Vorbesserungs-Anlagen
bestimmten  /  Grundstücke  /  ihrer  Haupt=Bestimmung=  unbeschadet/  einen  Ertrag
gewähren,  so  muß  solcher  zur  Kasse  berechnet  werdenh  Daß  Forstbeamten
dergleichen/  Grundstücke/  zu  Jhrem  Privat-Vortheil  benutzen,  ist  nicht  zu  gestatten ¬
  m  lou  opiquis  menimeinn
„„  Der  Geldbetrag/  fürl  das  an  Privatpersonen  verkaufte  Holz  muß  vor
dem  Jahres=Schlusse  vollständig  eingezogen  sein,  und  es  dürfen  keine  Reste
dabei  geduldet  werden
Am  Schlusse  eines  jeden  Jahres  hat  das  Finanz-Ministerium  der
Ober=Rechnungs=Kammer  lein  Varzeichniß  /  derjenigen  Furst=Reriere  mitzutheilen, =
  bei  welchen  eine  Veränderung  der  Forst  TTaße  im  Laufe  des  Jahres
stattgefunden  hat.
A  33  Bei,  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  ist  darauf  zu  sehen,
e)  Steuen
Verwaltun
daß  die  Grundsteuer  von  den  verkauften,  bisher  steuerfrei  gewesenen  Domainen= ¬
  und  Forst=Grundstücken  nach  ihrem  richtigen  Betrage  zur  Anlage
tommt  m  lnna  n,  203  N    m
Wagen  Stundung  rückständiger  direkten  Steuern  findet  die  im  §.  31
dieser  Instruktion  bei  den  Domainen-  Verwaltung  gegebene  Bestimmung
Anwendung.
Von  den  über,  die  Erhebung  der  indirekten  Steuern  geführten,  Registern ¬
  sind  einzelne  von  der  Ober-Rechnungs-Kammer  zur  nähern  Prüfung
und  Vergleichung  mit  den  Rechnungen  einzufordern,  und  müssen  die  Erinnerungen, ¬
  welche  dabei  vorkommen,  eben  so  erledigt  werden,  als  die
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Monita  aus  Veranlassung,  der  Rechnungs=Revisiom
Die  Einforderung  von  Registern  soll  besonders  in  den  Fällen  geschehen, ¬
  wo  sich  ein  erheblicher  Ausfall  gegen  den  Etat  zeigt.
Die  Bonisikationen  und  Restitutionen  der  indirekten  Steuenn  dürfen
nur  nach  den  von  Uns  genehmigten  Grundsätzen  geleistet  werden.  In
            
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