Volltext : Fischer, Franz: Handbuch der dilatorischen Einwendungen im Civilprocesse

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sonders  zur  Einklage  übertragener  Rechte,  scheinen  mir  eine =
  nähere  Ausführung  zu  verdienen:
1.  Wodurch  hat  sich  der  Kläger,  wenn  er  als  Cessionar =
  eine  ihm  angeblich  abgetretene  Forderung  wider
den  Schuldner  einklagt,  zur  Sache  zu  legitimiren?
Seine  Legitimation  liegt  in  der  Herstellung  der  rechtlichen =
  Gewißheit,  daß  er  die  eingeklagte  Forderung  im  Wege =
  der  Cession  erworben  habe  a).
Die  Erwerbung  einer  Forderung  durch  Cession
wird  durch  den  Abtretungsvertrag  allein  noch  nicht  vollendet. =

Las  von  Verträgen  überhaupt  gilt,  daß  sie  nämlich =
  blos  persönliche  Rechte  zu  einer  Sache,  nicht  aber  dingliche =
  über  dieselbe  erzeugen,  und  blos  zwischen  den  vertragmachenden =
  Theilen,  nicht  aber  gegen  dritte  Personen
wirksam  sind;  —  dies  ist  in  seiner  vollen  Ausdehnung  auf
den  Abtretungsvertrag  einer  Forderung  anwendbar.  Derselbe =
  gewährt  für  sich  allein  dem  Cessionar  blos  das  Recht
wider  den  Cedenten  darauf  zu  klagen,  das  dieser  die  Abtretung =
  durch  Übergabe  der  cedirten  Forderung  zum
Vollzug  bringe;  er  ist  aber  nicht  geeignet,  dem  Cessionar
bei  der  Klage  wider  den  Schuldner  (Cessus)  zur  Legitimation =
  zu  dienen.
Uber  die  Art,  wie  abgetretene  Forderungen  von  dem
Cedenten  an  den  Cessionar  über  geben  werden  können
und  sollen,  enthält  der  §.  427  des  allg.  bürgl.  Gzb.  eine
bestumte  Vorschrift.  Die  Ubergabe  abgetretener  Schuldforderungen =
  hat  durch  Symbole  zu  geschehen,  indem  der
Eigenthümer  (Cedent)  dem  Ubernehmer  die  Urkunden
übergibt,  wodurch  das  Eigenthum  (der  cedirten  Forderung)
dargethan  wird.  Diese  Urkunden  sind:  die  Cessionsurkunde =
  und  das  allenfalls  bestehende
Schulddocument.
Die  Einhändigung  einer  Cessionsurkunde  an  den  Über=
            
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