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Zweites Hauptstück.
Von den Parteien.
I. Stellvertretung.
Art. 37.
Jeder rechtlich Handlungsfähige hat die Befugniß,
seine Rechtsstreitigkeiten vor Gericht entweder selbst zu führen oder
sich hiebei durch andere handlungsfähige Personen vertreten zu lassen,
mit Vorbehalt jedoch der gesetzlichen Einschränkungen.
Art. 38.
Gesetzlich werden in Prozeßfälleu vertreten:
a. Frauen durch ihre Ehemänner mit vollkommener
Rechtsbefugniß, außer in Fällen, in welchen ihr beiderseitiges ¬
Interesse kollidirt.
b.
Kinder unter väterlicher Gewalt durch ihre Väter, mit
dem nämlichen Vorbehalt wie oben.
C.
Bevormundete durch ihre Vormünder nach der Bestimmung ¬
des Vormundschaftsgesetzes.
d. Erbschafts- und Konkursmassen durch die betreffenden
Massakuratoren, und
e. Gemeinden, Korporationen und öffentliche Anstalten
durch ihre Vorsteher oder Verwalter.
Art. 39.
Wer nicht für sich selbst oder als Ehemann oder Vater
handelt, bedarf zur Prozeßführung einer schriftlichen gehörig
beglaubigten Vollmacht.
Ohne besondere Substitutionsklausel können Prozeßvollmachten
nicht auf Andere übertragen werden.
Art. 40.
Das Geschäft der mündlichen oder schriftlichen Wortführung
kann entweder von der gleichen Person, welche eine Partei vor