Volltext : Caflisch, Johann Bartholome: Kommentar zur bündnerischen Zivilprozeßordnung vom 1. Juni 1871 (einschließlich des Befehlverfahrens)

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Zweites  Hauptstück.
Von  den  Parteien.
I.  Stellvertretung.
Art.  37.
Jeder  rechtlich  Handlungsfähige  hat  die  Befugniß,
seine  Rechtsstreitigkeiten  vor  Gericht  entweder  selbst  zu  führen  oder
sich  hiebei  durch  andere  handlungsfähige  Personen  vertreten  zu  lassen,
mit  Vorbehalt  jedoch  der  gesetzlichen  Einschränkungen.
Art.  38.
Gesetzlich  werden  in  Prozeßfälleu  vertreten:
a.  Frauen  durch  ihre  Ehemänner  mit  vollkommener
Rechtsbefugniß,  außer  in  Fällen,  in  welchen  ihr  beiderseitiges ¬
  Interesse  kollidirt.
b.
Kinder  unter  väterlicher  Gewalt  durch  ihre  Väter,  mit
dem  nämlichen  Vorbehalt  wie  oben.
C.
Bevormundete  durch  ihre  Vormünder  nach  der  Bestimmung ¬
  des  Vormundschaftsgesetzes.
d.  Erbschafts-  und  Konkursmassen  durch  die  betreffenden
Massakuratoren,  und
e.  Gemeinden,  Korporationen  und  öffentliche  Anstalten
durch  ihre  Vorsteher  oder  Verwalter.
Art.  39.
Wer  nicht  für  sich  selbst  oder  als  Ehemann  oder  Vater
handelt,  bedarf  zur  Prozeßführung  einer  schriftlichen  gehörig
beglaubigten  Vollmacht.
Ohne  besondere  Substitutionsklausel  können  Prozeßvollmachten
nicht  auf  Andere  übertragen  werden.
Art.  40.
Das  Geschäft  der  mündlichen  oder  schriftlichen  Wortführung
kann  entweder  von  der  gleichen  Person,  welche  eine  Partei  vor
            
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