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gerichte. Nachher aber änderte er seine Meinung aus
folgenden Gründen. Schon nach dem Landrechte ist
die verordnete Einsperrung, wie das vorhin allegirte Hofrescript -
ergiebt 23) wirklich Strafe; also Folge des, an
andern Stellen des Landrechts 2*) ausgesprochenen allgemeinen -
Grundsatzes. Wäre sie das nicht: so würde
diesem Grundsatze zuwider der dritte Diebstahl nicht schärfer, -
wie der zweite bestraft werden.
Nach der Verordnung ist die Sache noch klärer.
Der Dieb soll in eine Besserungsanstalt eingesperrt werden; -
diese aber ist offenbar nicht blos Polizei-sondern
auch Strafanstalt; wie mehrere Stellen derselben ersehen -
lassen; 2s) die Einsperrung in selbige wird auch von
den Gerichten, nicht von der Polizeibehörde erkannt, -
und die Entlassung daraus, nicht von dieser,
sondern von dem Gerichte, welches das Strafurtheil
abgefaßt hat, *) verfügt. Dazu kömmt, daß, wenn die
Einsperrung nicht Theil der Strafe wäre, die Bestrafung -
des dritten Diebstahls offenbar gelinder seyn würde, -
wie die des zweiten, als welcher außer der Züchtigung -
jederzeit zugleich mit durch Einsperrung bestraft
23) S. Note 12.
24) Landrecht §. 52. „Die Wiederholung gleicher Verbrechen
„wirkt allemal Schärfung der, auf das einfache Ver¬„brechen, -
im Gesetz bestimmten Strafe." add. §. 53.
25) Verordnung §. 2. (S. oben §.3.) ferner §. 11. 16. 18.
26) Verordnung §. 11. Nach einer nachher ergangenen Verfügung -
in der Königl. Preuß. Criminalordnung
§. 569 bis 571. wird sie vom Criminaldepartement des Justizministerii -
verfügt.
Votage.
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