Metadaten : Erörterungen aus dem Civil- und Criminal-Rechte, hin und wieder mit gerichtlichen Erkenntnissen (H. 1 (1815))

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gerichte.  Nachher  aber  änderte  er  seine  Meinung  aus
folgenden  Gründen.  Schon  nach  dem  Landrechte  ist
die  verordnete  Einsperrung,  wie  das  vorhin  allegirte  Hofrescript -
  ergiebt  23)  wirklich  Strafe;  also  Folge  des,  an
andern  Stellen  des  Landrechts  2*)  ausgesprochenen  allgemeinen -
  Grundsatzes.  Wäre  sie  das  nicht:  so  würde
diesem  Grundsatze  zuwider  der  dritte  Diebstahl  nicht  schärfer, -
  wie  der  zweite  bestraft  werden.
Nach  der  Verordnung  ist  die  Sache  noch  klärer.
Der  Dieb  soll  in  eine  Besserungsanstalt  eingesperrt  werden; -
  diese  aber  ist  offenbar  nicht  blos  Polizei-sondern
auch  Strafanstalt;  wie  mehrere  Stellen  derselben  ersehen -
  lassen;  2s)  die  Einsperrung  in  selbige  wird  auch  von
den  Gerichten,  nicht  von  der  Polizeibehörde  erkannt, -
  und  die  Entlassung  daraus,  nicht  von  dieser,
sondern  von  dem  Gerichte,  welches  das  Strafurtheil
abgefaßt  hat,  *)  verfügt.  Dazu  kömmt,  daß,  wenn  die
Einsperrung  nicht  Theil  der  Strafe  wäre,  die  Bestrafung -
  des  dritten  Diebstahls  offenbar  gelinder  seyn  würde, -
  wie  die  des  zweiten,  als  welcher  außer  der  Züchtigung -
  jederzeit  zugleich  mit  durch  Einsperrung  bestraft
23)  S.  Note  12.
24)  Landrecht  §.  52.  „Die  Wiederholung  gleicher  Verbrechen
„wirkt  allemal  Schärfung  der,  auf  das  einfache  Ver¬„brechen, -
  im  Gesetz  bestimmten  Strafe."  add.  §.  53.
25)  Verordnung  §.  2.  (S.  oben  §.3.)  ferner  §.  11.  16.  18.
26)  Verordnung  §.  11.  Nach  einer  nachher  ergangenen  Verfügung -
  in  der  Königl.  Preuß.  Criminalordnung
§.  569  bis  571.  wird  sie  vom  Criminaldepartement  des  Justizministerii -
  verfügt.
Votage.
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Bibliothek
europäische  Rechtsgeschichte
            
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