Volltext : Schneider, Albert: Privatrechtliches Gesetzbuch für den Kanton Zürich

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unthunlich  ist,  durch  Abtretung  eines  entsprechenden  Areals  geleistet
werden.
Die  Belastung  der  Waldungen  mit  neuen  derartigen  Dienstbarkeiten
ist  untersagt.
Art.  15.  Rechtsgeschäfte,  welche  damit  in  Widerspruch  stehen,  sind  ungültig.
b.  Kantonal:
Durch  die  kantonale  Vollziehungsverordnung  vom  26.  April
1879  (Off.  S.  Bd.  XX,  44  §  3)  ist  als  unter  der  eidg.  Oberaufsich
stehendes  Gebiet  bezeichnet  worden:
a.  Das  vom  Steinenbach,  der  Straße  I.  Klasse  von  Wyla  über
Bauma,  Fischenthal  und  Wald  nach  Utznach,  und  der  Grenze
zwischen  den  Kantonen  St.  Gallen  und  Zürich  eingeschlossene
Gebiet  der,  Gemeinden  Wyla,  Sternenberg,  Bauma,  Fischenthal
und  Wald;
die  Hohe=Rone  oder  das  links  der  Sihl  gelegene  Gebiet  der
Gemeinde  Hütten.“
(Eine  Bezeichnung  von  Schutzwaldungen  hat  nicht  stattgefunden.)
Gesetz  betr.  das  Forstwesen  s.  §  268,  3,  §§  75—82.  Vom  Beholzungsrechte, ¬
  Interpretation  der  Rechte  auf  Bauholz,  Astholz,  WindSchnee=, ¬
  Duftbruch,  abgestorbenes,  Lagerholz,  Stockholz,  Raff=  und
Leseholz.  Außerdem  gelten  mit  Bezug  auf  letzteres  die  polizeilichen
Bestimmungen  des  §  60.
§  271.
(721.]  Insofern  die  Weid=  oder  Holzungsrechte  aus  der  ursprünglichen
Gemeindeverbindung  hervorgegangen  sind  und  einer  Genossenschaft  von
Gerechtigkeitsbesitzern  zustehen,  während  der  Boden  der  ursprünglich  gemeinen
Weide  oder  Waldung  einer  Gemeinde  zugehört,  so  ist  sowohl  die  Gemeinde
als  die  Genossenschaft  der  Gerechtigkeitsbesitzer  berechtigt,  eine  Auseinandersetzung ¬
  ihrer  verschiedenen  Ansprüche  durch  Theilung  des  Bodens  selbst
zu  fordern,  und  weder  jene  noch  diese  verpflichtet,  eine  Ablösung  in  Geld
anzunehmen.
1.  Gerechtigkeitsbesitzer.  Vgl.  §  20.  Es  ist  hier  für  deren  Verbindung
aus  Versehen  der  Ausdruck  „Genossenschaft"  stehen  geblieben,  während  er  sonst  überall
und  so  auch  in  §  20  zur  Vermeidung  einer  Verwechslung  mit  den  Genossenschaften
des  schweiz.  OR.'s  durch  den  Ausdruck  „Korporation"  ersetzt  worden  ist.
2.  Theilung  des  Bodens.  Der  Streit  zwischen  der  einheitlichen  Gemeinde
und  der  Genossenschaft,  welche  beide  aus  der  ursprünglich  die  öffentlichen  und  die
Privatinteressen  mischenden  genossenschaftlichen  Gemeinde  hervorgegangen  sind,  soll  im
Allgemeinen  wie  im  Theilungsprozeß  zweier  Erben  Eines  Vaters  behandelt  werden.
Da  aber  für  beide  Theile  der  eigene  Besitz  der  alten  unvertheilten  Weidegründe  und
Waldungen  von  hohem  Interesse  ist,  so  soll  kein  Theil  den  andern  durch  bloße  Entschädigung ¬
  in  Geld  gegen  seinen  Willen  aus  dem  realen  Genuß  des  Bodens  verdrängen,
            
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