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unthunlich ist, durch Abtretung eines entsprechenden Areals geleistet
werden.
Die Belastung der Waldungen mit neuen derartigen Dienstbarkeiten
ist untersagt.
Art. 15. Rechtsgeschäfte, welche damit in Widerspruch stehen, sind ungültig.
b. Kantonal:
Durch die kantonale Vollziehungsverordnung vom 26. April
1879 (Off. S. Bd. XX, 44 § 3) ist als unter der eidg. Oberaufsich
stehendes Gebiet bezeichnet worden:
a. Das vom Steinenbach, der Straße I. Klasse von Wyla über
Bauma, Fischenthal und Wald nach Utznach, und der Grenze
zwischen den Kantonen St. Gallen und Zürich eingeschlossene
Gebiet der, Gemeinden Wyla, Sternenberg, Bauma, Fischenthal
und Wald;
die Hohe=Rone oder das links der Sihl gelegene Gebiet der
Gemeinde Hütten.“
(Eine Bezeichnung von Schutzwaldungen hat nicht stattgefunden.)
Gesetz betr. das Forstwesen s. § 268, 3, §§ 75—82. Vom Beholzungsrechte, ¬
Interpretation der Rechte auf Bauholz, Astholz, WindSchnee=, ¬
Duftbruch, abgestorbenes, Lagerholz, Stockholz, Raff= und
Leseholz. Außerdem gelten mit Bezug auf letzteres die polizeilichen
Bestimmungen des § 60.
§ 271.
(721.] Insofern die Weid= oder Holzungsrechte aus der ursprünglichen
Gemeindeverbindung hervorgegangen sind und einer Genossenschaft von
Gerechtigkeitsbesitzern zustehen, während der Boden der ursprünglich gemeinen
Weide oder Waldung einer Gemeinde zugehört, so ist sowohl die Gemeinde
als die Genossenschaft der Gerechtigkeitsbesitzer berechtigt, eine Auseinandersetzung ¬
ihrer verschiedenen Ansprüche durch Theilung des Bodens selbst
zu fordern, und weder jene noch diese verpflichtet, eine Ablösung in Geld
anzunehmen.
1. Gerechtigkeitsbesitzer. Vgl. § 20. Es ist hier für deren Verbindung
aus Versehen der Ausdruck „Genossenschaft" stehen geblieben, während er sonst überall
und so auch in § 20 zur Vermeidung einer Verwechslung mit den Genossenschaften
des schweiz. OR.'s durch den Ausdruck „Korporation" ersetzt worden ist.
2. Theilung des Bodens. Der Streit zwischen der einheitlichen Gemeinde
und der Genossenschaft, welche beide aus der ursprünglich die öffentlichen und die
Privatinteressen mischenden genossenschaftlichen Gemeinde hervorgegangen sind, soll im
Allgemeinen wie im Theilungsprozeß zweier Erben Eines Vaters behandelt werden.
Da aber für beide Theile der eigene Besitz der alten unvertheilten Weidegründe und
Waldungen von hohem Interesse ist, so soll kein Theil den andern durch bloße Entschädigung ¬
in Geld gegen seinen Willen aus dem realen Genuß des Bodens verdrängen,