316 Sachenrecht. VIII. Abschnitt. Hypothek. Grundschuld. Rentenschuld.
wieder entzogen werden, sie werden erst nach Maßgabe der folgenden Paragraphen,
nicht schon mit der Trennung, von ihr frei. Uebereinstimmend Denkschr. z. Entw. eines
Zw.G. § 21 (Heymann'sche Ausgabe S. 63), Maenner, § 67 S. 285, Kuhlenbeck
Bem. 1 S. 777, Fuchs Bem. 5c S. 412; abweichend Planck Bem. 2b S. 473 mit
Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes. Eine Ausnahme macht aber die von dem
Eigenthümer oder dem Eigenbesitzer eingegangene Pacht. Hier hat der Hypothekengläubiger ¬
ein Aequivalent für den ihm entzogenen Ertrag an natürlichen Früchten an
dem Pachtzins (vgl. §§ 1123ff.). Deshalb ist der dem Pächter zufallende Fruchtertrag ¬
auch dann von der hypothekarischen Haftung frei, wenn die Pacht nach der
Bestellung der Hypothek begründet wurde. Das Recht des Pächters auf den Fruchtgenuß ¬
wird selbst durch die Beschlagnahme des Grundstücks zum Zwecke der Zwangsversteigerung ¬
oder der Zwangsverwaltung nicht berührt (Zw.G. §§ 21 Abs. 3,
148). —
War die Trennung bereits vor der Begründung der Hypothek vollzogen,
so werden die Erzeugnisse und sonstigen Bestandtheile nicht mehr von der hypothekarischen ¬
Haftung ergriffen; so mit Recht Planck Bem. 2e S. 474. — Werden
Erzeugnisse oder Bestandtheile verarbeitet (§ 950), mit anderen Sachen verbunden
(§§ 947, 948), so daß das Eigenthum des Eigenthümers
vermischt oder vermengt
oder des Eigenbesitzers des Grundstücks erlischt, so erlischt auch die hypothekarische
§ 949, 950 Abs. 2). Dasselbe gilt auch dann, wenn der Eigenthümer
Haftung (
des Grundstücks die Verarbeitung vorgenommen hat, vgl. Bem. 2 zu § 950,
oben S. 159
3. Haftung des Zubehörs. Die Hypothek erstreckt sich ferner auf das Zubehör
des Grundstücks (§§ 97, 98), ohne Unterschied, ob es bereits zur Zeit der Begründung
der Hypothek vorhanden war oder nachträglich angeschafft wurde, aber mit Ausnahme
derjenigen Stücke, welche nicht in das Eigenthum des Grundstückseigenthümers gelangt
sind. Die von dem Pächter nach § 588 Abs. 2 angeschafften Inventarstücke sind danach
der Hypothek unterworfen. Selbstverständlich erstreckt sich die Hypothek aber nicht auf
dasjenige Zubehör, welches zur Zeit der Begründung der Hypothek nicht mehr im
Eigenthum des Grundstückseigenthümers steht, z. B. an einen Pächter desselben übereignet ¬
wurde; so v. Brünneck, Beitr. z. Erl. d. D. R. Bd. 44 S. 97 ff., den TurnauFörster ¬
Bem. III S. 581, 2. A. S. 632 und Fuchs Bem. 6 S. 413 anscheinend mißverstanden ¬
haben. Ebenso wenig sind solche Stücke der hypothekarischen Haftung unterworfen, ¬
deren Zubehöreigenschaft vor der Bestellung der Hypothek erloschen ist, auch
§§ 1121,
wenn sie den früher begrundeten Hypotheken nach Maßgabe der Vorschriften der
22 noch unterliegen. Guter Glaube des Hypothekengläubigers in Ansehung des
Eigenthums des Grundeigenthümers am Zubehör ersetzt das fehlende Eigenthum
desselben nicht. Dagegen erstreckt sich die Zwangsversteigerung auf Zubehörstücke,
die sich im Besitze des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigenthümers befinden,
auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht rechtzeitig ¬
(Zw.G. § 37 Nr. 5) geltend macht (Zw.G. § 55 Abs. 2). Der Ersteher erwirbt
das mit dem Grundstück versteigerte Zubehör auch dann, wenn er nicht gutgläubig
ist. — Zubehör, auf welches sich die Hypothek erstreckt, kann nicht im Wege der
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gepfändet werden (C.P.O. § 865
Abs. 2 Satz 1), auch nicht durch einen Hypothekengläubiger. Erfolgt die Pfändung
gleichwohl, so kann jeder Hypothekengläubiger auf dem Wege des § 766 C.P.O. oder
durch Erhebung der Interventionsklage (das. § 771) die Freigabe verlangen.
enthält
Eine entsprechende Vorschrift für das Schiffspfandrecht
1265 Abs. 1.
welche
4. Uebergangsvorschriften. § 1120 gilt auch für diejenigen Hypotheken
zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Auf Erzeugnisse ¬
und Bestandtheile, die vor diesem Zeitpunkte von dem Grundstück getrennt
worden sind, erstreckt sich die später begründete Hypothek indessen nicht. Auch werden
Rechte, die an den Erzeugnissen, Bestandtheilen oder am Zubehör vor der Anlegung
des Grundbuches entstanden sind, durch den Eintritt der hypothekarischen Haftung nicht
berührt. Verleiht das B.G.B. Sachen, die nach bisherigem Recht nicht Zubehör eines
Grundstücks waren, die Zubehöreigenschaft, so treten sie mit der Anlegung des Grundbuchs ¬
in die Haftung für eine auf dem Grundstück lastende Hypothek ein, jedoch auch
sie unbeschadet der an ihnen früher begründeten Rechte, R.G. in J.W.Schr. 1900
S. 641. Entzieht andererseits das B.G.B. Sachen, die bisher Zubehör waren, diese
Eigenschaft, so erlischt auch ihre Haftung für die auf dem Grundstück ruhenden Hypotheken.
Ist das Grundbuch nicht bereits mit dem Inkrafttreten des B.G.B. als angelegt an¬