Volltext : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

316  Sachenrecht.  VIII.  Abschnitt.  Hypothek.  Grundschuld.  Rentenschuld.
wieder  entzogen  werden,  sie  werden  erst  nach  Maßgabe  der  folgenden  Paragraphen,
nicht  schon  mit  der  Trennung,  von  ihr  frei.  Uebereinstimmend  Denkschr.  z.  Entw.  eines
Zw.G.  §  21  (Heymann'sche  Ausgabe  S.  63),  Maenner,  §  67  S.  285,  Kuhlenbeck
Bem.  1  S.  777,  Fuchs  Bem.  5c  S.  412;  abweichend  Planck  Bem.  2b  S.  473  mit
Rücksicht  auf  den  Wortlaut  des  Gesetzes.  Eine  Ausnahme  macht  aber  die  von  dem
Eigenthümer  oder  dem  Eigenbesitzer  eingegangene  Pacht.  Hier  hat  der  Hypothekengläubiger ¬
  ein  Aequivalent  für  den  ihm  entzogenen  Ertrag  an  natürlichen  Früchten  an
dem  Pachtzins  (vgl.  §§  1123ff.).  Deshalb  ist  der  dem  Pächter  zufallende  Fruchtertrag ¬
  auch  dann  von  der  hypothekarischen  Haftung  frei,  wenn  die  Pacht  nach  der
Bestellung  der  Hypothek  begründet  wurde.  Das  Recht  des  Pächters  auf  den  Fruchtgenuß ¬
  wird  selbst  durch  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung ¬
  oder  der  Zwangsverwaltung  nicht  berührt  (Zw.G.  §§  21  Abs.  3,
148).  —
War  die  Trennung  bereits  vor  der  Begründung  der  Hypothek  vollzogen,
so  werden  die  Erzeugnisse  und  sonstigen  Bestandtheile  nicht  mehr  von  der  hypothekarischen ¬
  Haftung  ergriffen;  so  mit  Recht  Planck  Bem.  2e  S.  474.  —  Werden
Erzeugnisse  oder  Bestandtheile  verarbeitet  (§  950),  mit  anderen  Sachen  verbunden
(§§  947,  948),  so  daß  das  Eigenthum  des  Eigenthümers
vermischt  oder  vermengt
oder  des  Eigenbesitzers  des  Grundstücks  erlischt,  so  erlischt  auch  die  hypothekarische
§  949,  950  Abs.  2).  Dasselbe  gilt  auch  dann,  wenn  der  Eigenthümer
Haftung  (
des  Grundstücks  die  Verarbeitung  vorgenommen  hat,  vgl.  Bem.  2  zu  §  950,
oben  S.  159
3.  Haftung  des  Zubehörs.  Die  Hypothek  erstreckt  sich  ferner  auf  das  Zubehör
des  Grundstücks  (§§  97,  98),  ohne  Unterschied,  ob  es  bereits  zur  Zeit  der  Begründung
der  Hypothek  vorhanden  war  oder  nachträglich  angeschafft  wurde,  aber  mit  Ausnahme
derjenigen  Stücke,  welche  nicht  in  das  Eigenthum  des  Grundstückseigenthümers  gelangt
sind.  Die  von  dem  Pächter  nach  §  588  Abs.  2  angeschafften  Inventarstücke  sind  danach
der  Hypothek  unterworfen.  Selbstverständlich  erstreckt  sich  die  Hypothek  aber  nicht  auf
dasjenige  Zubehör,  welches  zur  Zeit  der  Begründung  der  Hypothek  nicht  mehr  im
Eigenthum  des  Grundstückseigenthümers  steht,  z.  B.  an  einen  Pächter  desselben  übereignet ¬
  wurde;  so  v.  Brünneck,  Beitr.  z.  Erl.  d.  D.  R.  Bd.  44  S.  97  ff.,  den  TurnauFörster ¬
  Bem.  III  S.  581,  2.  A.  S.  632  und  Fuchs  Bem.  6  S.  413  anscheinend  mißverstanden ¬
  haben.  Ebenso  wenig  sind  solche  Stücke  der  hypothekarischen  Haftung  unterworfen, ¬
  deren  Zubehöreigenschaft  vor  der  Bestellung  der  Hypothek  erloschen  ist,  auch
§§  1121,
wenn  sie  den  früher  begrundeten  Hypotheken  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der
22  noch  unterliegen.  Guter  Glaube  des  Hypothekengläubigers  in  Ansehung  des
Eigenthums  des  Grundeigenthümers  am  Zubehör  ersetzt  das  fehlende  Eigenthum
desselben  nicht.  Dagegen  erstreckt  sich  die  Zwangsversteigerung  auf  Zubehörstücke,
die  sich  im  Besitze  des  Schuldners  oder  eines  neu  eingetretenen  Eigenthümers  befinden,
auch  dann,  wenn  sie  einem  Dritten  gehören,  es  sei  denn,  daß  dieser  sein  Recht  rechtzeitig ¬
  (Zw.G.  §  37  Nr.  5)  geltend  macht  (Zw.G.  §  55  Abs.  2).  Der  Ersteher  erwirbt
das  mit  dem  Grundstück  versteigerte  Zubehör  auch  dann,  wenn  er  nicht  gutgläubig
ist.  —  Zubehör,  auf  welches  sich  die  Hypothek  erstreckt,  kann  nicht  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  gepfändet  werden  (C.P.O.  §  865
Abs.  2  Satz  1),  auch  nicht  durch  einen  Hypothekengläubiger.  Erfolgt  die  Pfändung
gleichwohl,  so  kann  jeder  Hypothekengläubiger  auf  dem  Wege  des  §  766  C.P.O.  oder
durch  Erhebung  der  Interventionsklage  (das.  §  771)  die  Freigabe  verlangen.
enthält
Eine  entsprechende  Vorschrift  für  das  Schiffspfandrecht
1265  Abs.  1.
welche
4.  Uebergangsvorschriften.  §  1120  gilt  auch  für  diejenigen  Hypotheken
zu  der  Zeit  bestehen,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.  Auf  Erzeugnisse ¬
  und  Bestandtheile,  die  vor  diesem  Zeitpunkte  von  dem  Grundstück  getrennt
worden  sind,  erstreckt  sich  die  später  begründete  Hypothek  indessen  nicht.  Auch  werden
Rechte,  die  an  den  Erzeugnissen,  Bestandtheilen  oder  am  Zubehör  vor  der  Anlegung
des  Grundbuches  entstanden  sind,  durch  den  Eintritt  der  hypothekarischen  Haftung  nicht
berührt.  Verleiht  das  B.G.B.  Sachen,  die  nach  bisherigem  Recht  nicht  Zubehör  eines
Grundstücks  waren,  die  Zubehöreigenschaft,  so  treten  sie  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs ¬
  in  die  Haftung  für  eine  auf  dem  Grundstück  lastende  Hypothek  ein,  jedoch  auch
sie  unbeschadet  der  an  ihnen  früher  begründeten  Rechte,  R.G.  in  J.W.Schr.  1900
S.  641.  Entzieht  andererseits  das  B.G.B.  Sachen,  die  bisher  Zubehör  waren,  diese
Eigenschaft,  so  erlischt  auch  ihre  Haftung  für  die  auf  dem  Grundstück  ruhenden  Hypotheken.
Ist  das  Grundbuch  nicht  bereits  mit  dem  Inkrafttreten  des  B.G.B.  als  angelegt  an¬
            
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