Volltext : Scholz, Julius: ¬Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten

XXVII
überstehende  Stammsverhältnisse  so  wie  auf  die  scharf
ausgesprochene  Spaltung  von  Freien  und  Unfreien  sich
beziehenden  Vorstellungen,  keine  Rechtsansicht  für  die
spätere  Zeit  abgeleitet  werden  kann.  Es  wird  nicht  schwierig ¬
  sein,  nachzuweisen,  daß  wenn  auch  im  Mittelalter  der
hohe  Adel  als  der  herrschende  von  dem  niedern  Adel,
dem  keine  Herrscherrechte  zustanden,  vielfach  verschieden
war,  dennoch  schon  vom  Ende  des  XIII.  Jahrhunderts
an  das  Verhältniß  sich  umgestaltete,  daß  insbesondere
der  Ritterstand  immer  höher  an  Ehre  und  Würde,  wie
an  äußerer  Macht  durch  seine  Korporation  stieg,  daß  der
hohe  Adel  selbst  strebte,  jene  Auszeichnung  des  Ritterthums ¬
  zu  erlangen,  daß  dadurch  allmälig  die  schroffe
Scheidewand  vom  hohen  und  niedern  Adel  auch  in  Bezug ¬
  auf  gesellige  Verhältnisse  und  Ehen  wegfiel,  und  daß
seit  dem  XVI.  Jahrhundert  nach  dem  Aussterben  so  vieler ¬
  Geschlechter  des  hohen  Adels,  nach  dem  Verfalle  der
Macht  derselben,  so  wie  nach  der  steigenden  Bedeutung
des  niedern  Adels  die  Personen  des  hohen  Adels  es  nicht
verschmähten,  sich  mit  Töchtern  aus  ritterlichen  Geschlechtern ¬
  zu  vermählen.  Die  Konventionen  einzelner  Familien
über  Mißheurathen  sind  nur  autonomische  Normen,  die
eben  beweisen,  daß  es  an  einem  allgemeinen  Reichsherkommen ¬
  fehlte,  und  die  zahlreichen  Beispiele  von  Vermåhlungen ¬
  von  Personen  aus  Familien  des  hohen  Adels
mit  Personen  des  niedern  Adels,  wo  kein  Widerspruch
der  Agnaten  erfolgte,  oder  der  aus  Ahnenstolz  erhobene
            
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