Volltext : Scholz, Julius: ¬Das Schäfereirecht nach gemeinem Rechte und mit besonderer Rücksicht auf die Gesetze mehrer deutschen Staaten

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Regel,  daß  das  Vieh,  welches  der  Nahrung  gleich  bedürftig
ist,  und  der  Weide  am  wenigsten  schadet,  den  Vorrang  behauptet. ¬

Daher  gehen  die  Kühe  den  Schafen  vor,  diese  aber  wiederum ¬
  den  Schweinen  oder  Gänsen*).
Die  Zunge  der  Kuh  schlägt  Gras  und  Kräuter  nur  ab,
während  der  Zahn  des  Schafs  sie  hart  über  der  Wurzel,  oft
mit  dieser  abreißt.
Die  Kuh  bedarf  einer  reichlichern  Nahrung,  vertritt,  weil
sie  nicht  so  gedrängt  geht,  als  das  Schaf,  weniger  als  dieses,
und  behauptet  daher  den  natuͤrlichen  Vorrang.  Das  Schwein
verfährt  im  Abbeißen  des  Grases  gleich  dem  Schafe,  verderbt
aber  die  Weide  nebenbei  durch  das  Roden,  und  die  Gans
nagt  eben  so  scharf  als  beide,  zerstört  aber  besonders  durch
ätzende  Exkremente  eben  so  sehr  das  Gras,  als  sie  durch  den
Geruch  derselben  ihre  Nachfolger  vom  Fressen  abhält.
Daher  ist  es  rathsam,  den  Gänsen,  läßt  man  sie  auch
auf  der  Stoppel  zu,  auf  dem  Anger  gewisse  Plätze  anzuweisen.
Eine  gute  Ortspolizei  sorgt  von  selbst  dafür,  und  in
mehren  Ländern  ist  es  allgemeine  Vorschrift  **)
Der  Pferde  und  Ziegen  erwähnten  wir  in  obiger  Reihefolge =
  nicht,  weil  diese  meistentheils  gleichzeitig  mit  den  Kühen
(selten  mit  den  Schafen)  getrieben,  den  Pferden  aber  besondere
Angerplätze  (gewöhnlich  von  gröberer  Nahrung)  angewiesen  wer***), ¬
  während  sie  in  der  Stoppel  selten  oder  gar  nicht  gehen.
den
*)  Münter,  Weiderecht  §.  93.  —  von  Berg,  Polizeir.  Th.  3.  S.
310.  —  Hagemanns  Landw.  R.  §.  295.  —  Preuß.  Landr.  Th.
0
1.  Tit.  2.  §.  128.  129.  Jedoch  findet  in  mehren  Ländern  auch
eine  andere  Ordnung  Statt,  besonders  in  der  Stoppel.  —  Nach  der
bildesheimischen  Polizeiordnung  vom  20.  Octbr.  1665  sollen  Pferde,
Schweine  und  Gänse  drei  Tage  dem  Schäfer  vorgehen,  und  nach  der
braunschweigischen  Landesordnung  (7.  März  1647)  haben  die  Schweine
den  Vorzug.
**
z.  B.  in  der  hannoverschen  Verordnung  vom  20.  März  1814.
Willich,  Samml.  I.  890.
4*
Ziegen  dürfen  aber  auch  als  Regel  da  nicht  geweidet  werden,  wo
Beschädigung  an  Bäumen  oder  Hecken  zu  besorgen  ist.  Preuß.  L.
            
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