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Regel, daß das Vieh, welches der Nahrung gleich bedürftig
ist, und der Weide am wenigsten schadet, den Vorrang behauptet. ¬
Daher gehen die Kühe den Schafen vor, diese aber wiederum ¬
den Schweinen oder Gänsen*).
Die Zunge der Kuh schlägt Gras und Kräuter nur ab,
während der Zahn des Schafs sie hart über der Wurzel, oft
mit dieser abreißt.
Die Kuh bedarf einer reichlichern Nahrung, vertritt, weil
sie nicht so gedrängt geht, als das Schaf, weniger als dieses,
und behauptet daher den natuͤrlichen Vorrang. Das Schwein
verfährt im Abbeißen des Grases gleich dem Schafe, verderbt
aber die Weide nebenbei durch das Roden, und die Gans
nagt eben so scharf als beide, zerstört aber besonders durch
ätzende Exkremente eben so sehr das Gras, als sie durch den
Geruch derselben ihre Nachfolger vom Fressen abhält.
Daher ist es rathsam, den Gänsen, läßt man sie auch
auf der Stoppel zu, auf dem Anger gewisse Plätze anzuweisen.
Eine gute Ortspolizei sorgt von selbst dafür, und in
mehren Ländern ist es allgemeine Vorschrift **)
Der Pferde und Ziegen erwähnten wir in obiger Reihefolge =
nicht, weil diese meistentheils gleichzeitig mit den Kühen
(selten mit den Schafen) getrieben, den Pferden aber besondere
Angerplätze (gewöhnlich von gröberer Nahrung) angewiesen wer***), ¬
während sie in der Stoppel selten oder gar nicht gehen.
den
*) Münter, Weiderecht §. 93. — von Berg, Polizeir. Th. 3. S.
310. — Hagemanns Landw. R. §. 295. — Preuß. Landr. Th.
0
1. Tit. 2. §. 128. 129. Jedoch findet in mehren Ländern auch
eine andere Ordnung Statt, besonders in der Stoppel. — Nach der
bildesheimischen Polizeiordnung vom 20. Octbr. 1665 sollen Pferde,
Schweine und Gänse drei Tage dem Schäfer vorgehen, und nach der
braunschweigischen Landesordnung (7. März 1647) haben die Schweine
den Vorzug.
**
z. B. in der hannoverschen Verordnung vom 20. März 1814.
Willich, Samml. I. 890.
4*
Ziegen dürfen aber auch als Regel da nicht geweidet werden, wo
Beschädigung an Bäumen oder Hecken zu besorgen ist. Preuß. L.