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Die Annahme des Spezialitätsprinzipes hat natürlich alle
Generalhypotheken zu Falle gebracht; dadurch ist einer der tiefgehendsten ¬
Schäden des römischen Pfandrechtsystems, welcher
übrigens auch schon im ältern deutschen Recht Wurzel gefasst
hatte, beseitigt worden.
3. Die Entstehung der Hypothek.
Das Recht des Gläubigers, die Eintragung einer Hypothek
zu fordern, kann auf einem Rechtsgeschäft, einer Gesetzesbestimmung ¬
oder einer richterlichen Verfügung beruhen. Dasselbe ¬
erscheint zunächst nur als ein persönlicher Anspruch des
Berechtigten an den Verpflichteten, vermöge dessen der letztere
gezwungen werden kann, die Eintragung der, auf seinem Grundstück ¬
zu errichtenden Hypothek bei dem Grundbuchbeamten zu
beantragen. Nach den meisten Partikularrechten genügt die
blosse Vorweisung der Urkunde, welche jene Verpflichtung
begründet, nicht; sondern es bedarf eines besondern mündlichen ¬
oder schriftlichen Antrages durch den Eigenthümer.
Die Eintragung geschieht in der oben gezeichneten Weise, nach
ihrem Datum allein richtet sich der Rang der Hypotheken und
keineswegs nach demjenigen des erfolgten Antrages durch den
Eigenthümer, geschweige denn nach demjenigen der Entstehung
des Rechtstitels. Dieses sogenannte Prioritätsprinzip, welches
seine Begründung in der consequenten Durchführung des Publizitätsprinzipes ¬
findet, hat die gänzliche Beseitigung aller Pfandprivilegien ¬
zur Folge gehabt; im Zusammenhang damit fiel
auch der römische Grundsatz, dass die Eigenschaft des Pfandberechtigten ¬
sowohl, als auch der Inhalt des Pfandrechtes
selbst einen massgebenden Einfluss auf den Rang des letztem
ausüben. Ueber das eingetragene Pfandrecht wird dem Gläubiger ¬
von der Hypothekenbehörde eine öffentliche Urkunde
ausgefertigt (Hypothekenschein, Schuldbrief, Versicherungsbrief),