Inhaltsverzeichnis : Planta, Alfred von: Beitrag zur Kenntniss der deutsch-schweizerischen Hypothekarrechte mit besonderer Berücksichtigung des Rechtsinstituts der sog. Hypothek an eigener Sache

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Die  Annahme  des  Spezialitätsprinzipes  hat  natürlich  alle
Generalhypotheken  zu  Falle  gebracht;  dadurch  ist  einer  der  tiefgehendsten ¬
  Schäden  des  römischen  Pfandrechtsystems,  welcher
übrigens  auch  schon  im  ältern  deutschen  Recht  Wurzel  gefasst
hatte,  beseitigt  worden.
3.  Die  Entstehung  der  Hypothek.
Das  Recht  des  Gläubigers,  die  Eintragung  einer  Hypothek
zu  fordern,  kann  auf  einem  Rechtsgeschäft,  einer  Gesetzesbestimmung ¬
  oder  einer  richterlichen  Verfügung  beruhen.  Dasselbe ¬
  erscheint  zunächst  nur  als  ein  persönlicher  Anspruch  des
Berechtigten  an  den  Verpflichteten,  vermöge  dessen  der  letztere
gezwungen  werden  kann,  die  Eintragung  der,  auf  seinem  Grundstück ¬
  zu  errichtenden  Hypothek  bei  dem  Grundbuchbeamten  zu
beantragen.  Nach  den  meisten  Partikularrechten  genügt  die
blosse  Vorweisung  der  Urkunde,  welche  jene  Verpflichtung
begründet,  nicht;  sondern  es  bedarf  eines  besondern  mündlichen ¬
  oder  schriftlichen  Antrages  durch  den  Eigenthümer.
Die  Eintragung  geschieht  in  der  oben  gezeichneten  Weise,  nach
ihrem  Datum  allein  richtet  sich  der  Rang  der  Hypotheken  und
keineswegs  nach  demjenigen  des  erfolgten  Antrages  durch  den
Eigenthümer,  geschweige  denn  nach  demjenigen  der  Entstehung
des  Rechtstitels.  Dieses  sogenannte  Prioritätsprinzip,  welches
seine  Begründung  in  der  consequenten  Durchführung  des  Publizitätsprinzipes ¬
  findet,  hat  die  gänzliche  Beseitigung  aller  Pfandprivilegien ¬
  zur  Folge  gehabt;  im  Zusammenhang  damit  fiel
auch  der  römische  Grundsatz,  dass  die  Eigenschaft  des  Pfandberechtigten ¬
  sowohl,  als  auch  der  Inhalt  des  Pfandrechtes
selbst  einen  massgebenden  Einfluss  auf  den  Rang  des  letztem
ausüben.  Ueber  das  eingetragene  Pfandrecht  wird  dem  Gläubiger ¬
  von  der  Hypothekenbehörde  eine  öffentliche  Urkunde
ausgefertigt  (Hypothekenschein,  Schuldbrief,  Versicherungsbrief),
            
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