Volltext : Zimmerl, Johann Michael von: Beyträge zur Erläuterung des Wechselrechts

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und  an  dem  bestimmten  Orte  in  seinem  Nahmen
auszuzahlen,  und  dieses  ist  ein  wirklicher  Mandatscontract, =
  weil  bey  ihm,  sobald  der  Trassat  den
Auftrag  annimmt,  oder  den  Wechsel  geceptiret,  alle
Eigenschaften  eines  Mandatscontracts  zusammentreffen. =
  Eben  so  macht  auch  der  Trassant  mit  dem
Remittenten  einen  solchen  Mandatscontraet,  da  er
ihm  mittels  des  Wechsels  den  Auftrag  ertheilt,  das
Geld  bey  dem  Trassaten  zu  erheben.
§.  4.
Wenn  der  Remittent  das  Geld  nicht  in  Person ¬
  erheben  will,  so  bestellt  er  einen  andern,  um
selbes  in  seinem  Nahmen  einzuziehen.  Ist  dieser
letztere,  naͤhmlich  der  Praͤsentant,  blos  beauftragt,
das  Geld  zu  empfangen,  und  ihm  zu  überbringen,
oder  zu  verrechnen,  so  ist  abermahls  nur  ein  bloßer
Mandatsvertrag  darunter  enthalten.
Wenn  aber  der  Remittent  dem  Praͤsentanten
das  Eigenthum  des  Wechsels,  und  des  zu  erhebenden =
  Geldes  üͤbertragen  hat,  so  erhebt  zwar  letzterer
das  Geld  auch  vermöge  eines  Auftrages,  und  dieses =
  untersteht  einem  Mandatsvertrage;  allein  mit
diesem  ist  zugleich  ein  anderer  und  zwar  ein  solcher
Contraet  verbunden,  wodurch  das  Eigenthum  des
Wechsels  und  des  Geldes  an  den  Jnhaber  des  Wechselbriefes =
  übergangen  ist.
§.  5.
            
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