Metadaten : Meiß, Gottfried von: ¬Das Pfand-Recht und der Pfand- oder Betreibungs-Proceß in seinem ganzen Umfang

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geben  werden  wollen,  soll  die  Obliegenheit  haben  entweder
selbst,  oder  durch  andere  verständige  Leute,  die  Briefe  zu
erdauren,  und  in  den  Kanzleyen  nachzufragen,  ob  selbige
die  wahre  Originale  und  annehmlich,  oder  nicht;  da  dann
wann  er  diese  Briefe  mit  Nachwährschaft  an  sich  nihmt,  er
in  der  Zeit  der  Nachwährschaft  selbige  dem  Verkäufer  heimzuschlagen ¬
  nicht  befügt  seyn  soll,  es  wäre  dann  Sache,  daß
sich  Gefahr  und  Betrug  dabey  hervor  thun,  und  der  Ver
käufer  etwann  Gelt,  die  Zinse  abzustatten,  dem  Schuldnerdes ¬
  Briefs  darleihen,  oder  in  anderweg  Gefahr  gespühret
wurde;  auf  welchen  Fall  die  Schuld=Briefe  in  und  nach  der
Zeit  der  Nachwährschaft  dem  Verkäufer  wieder  heimgeschlagen ¬
  werden  mögen.
[S.  100.1
§.  19.
Oder  daß  der  Schuldner  in  Aufrichtung  der  Briefen  Gefahr  gebraucht.
11:
Wann  auch  von  dem  Schuldner  der  Briefen,  bey  Aufrichtung =
  deren,  Gesahr  und  Betrug  mit  Angebung  der  Unterpfanden, =
  oder  sonsten,  gebraucht  worden  wäre,  soll  auch  in
solchem  Fall  der  Käufer  und  Besitzer  dergleichen  Schuld=Briefen, =
  dem  Verkäufer  solche  in  währender  Zeit  der  Nachwährschaft ¬
  zurückzuschlagen,  die  Befugsame  haben.  Nach  Verfliessung =
  aber  der  Nachwährschaft  solches  zu  thun  nicht  mehr  befügt =
  seyn,  sondern  den  Ersatz  seines  Nachtheils  auf  dem
Schuldner  suchen.  Es  wäre  dann,  daß  ein  solcher  Betrug
erst  nach  der  Zeit  der  Nachwährschaft  an  den  Tag  kommen,
und  der  Verkäufer  darvon  wohl  gewußt  hätte.
§.  25.
[S.  103.
Aus  dem  Titel:
Von  fahrender  Haab.
Die  auf  die  Höfe  eingehende  Grundzinse  sollen  darbey  unverändert
bleiben.
Diejenigen,  so  in  ihrer  Höf  und  Güter  Bodenzins  etwas
            
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