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geben werden wollen, soll die Obliegenheit haben entweder
selbst, oder durch andere verständige Leute, die Briefe zu
erdauren, und in den Kanzleyen nachzufragen, ob selbige
die wahre Originale und annehmlich, oder nicht; da dann
wann er diese Briefe mit Nachwährschaft an sich nihmt, er
in der Zeit der Nachwährschaft selbige dem Verkäufer heimzuschlagen ¬
nicht befügt seyn soll, es wäre dann Sache, daß
sich Gefahr und Betrug dabey hervor thun, und der Ver
käufer etwann Gelt, die Zinse abzustatten, dem Schuldnerdes ¬
Briefs darleihen, oder in anderweg Gefahr gespühret
wurde; auf welchen Fall die Schuld=Briefe in und nach der
Zeit der Nachwährschaft dem Verkäufer wieder heimgeschlagen ¬
werden mögen.
[S. 100.1
§. 19.
Oder daß der Schuldner in Aufrichtung der Briefen Gefahr gebraucht.
11:
Wann auch von dem Schuldner der Briefen, bey Aufrichtung =
deren, Gesahr und Betrug mit Angebung der Unterpfanden, =
oder sonsten, gebraucht worden wäre, soll auch in
solchem Fall der Käufer und Besitzer dergleichen Schuld=Briefen, =
dem Verkäufer solche in währender Zeit der Nachwährschaft ¬
zurückzuschlagen, die Befugsame haben. Nach Verfliessung =
aber der Nachwährschaft solches zu thun nicht mehr befügt =
seyn, sondern den Ersatz seines Nachtheils auf dem
Schuldner suchen. Es wäre dann, daß ein solcher Betrug
erst nach der Zeit der Nachwährschaft an den Tag kommen,
und der Verkäufer darvon wohl gewußt hätte.
§. 25.
[S. 103.
Aus dem Titel:
Von fahrender Haab.
Die auf die Höfe eingehende Grundzinse sollen darbey unverändert
bleiben.
Diejenigen, so in ihrer Höf und Güter Bodenzins etwas