mirador : mirador

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I.  1.  Vom  Erbrecht.
Zusatz.
Vgl.  Gen.  Rescr.  vom  20.  Juli  1683.  Bolley,  33  Aufs.
S.  76,  ferner  oben  §  38  Zusätze  u.  §  124/5  Zusätze  IV.  (5.)
§  145.  Vom  Beweis  der  Einwerfungs=Verbindlichkeit.
Denjenigen  Descendenten,  welche  von  ihrem  Miterben  die
Einwerfung  verlangen,  liegt  der  Beweis  ob,  daß  dieser  wirklich
zur  Einwerfung  geeignete  Gegenstände  empfangen  habe.  Behauptet ¬
  sodann  der  Collationspflichtige  den  zufälligen  Untergang
der  Sache,  so  hat  er  den  Beweis  dessen  zu  führen,  während  derjenige, ¬
  welcher  den  Minderwerth  der  zu  conferirenden  Sache  der
Nachlässigkeit  des  Conferirenden  zuschreiben  will,  diese  seine  Behauptung ¬
  zu  beweisen  hat.
Der  Beweis  wird  gewöhnlich  durch  die  Zubringens-Juventare ¬
  oder  Eheverträge,  welche  von  den  Eltern  und  Kindern  beurkundet ¬
  sind,  geführt.  In  deren  Ermanglung  kann  auch  durch
die  Verzeichnisse  der  Eltern,  in  welchen  diese  dasjenige,  was  ihre
Kinder  an  Einwerfungs-Gegenständen  erhielten,  in  der  Absicht
aufgezeichnet  haben,  daß  es  bei  der  Einwerfung  als  Grundlage
dienen  soll,  so  wie  durch  Zeugen,  Urkunden  oder  Eid  Beweis
geführt  werden.?
1)  Pfizer  a.  a.  O.  §  264.  Reinhardt  a.  a.  O.  §  388.  395.
396.  397.
2)  v.  Pfitzer  a.  a.  O.  §  266.  267.  Reinhardt  a.  a.  O.  §  391.392.
Jeitter  a.  a.  O.  Thl.  1.  §  609.  S.  393.
III.  Von  dem  Unterbleiben  der  Einwerfung.
Einzelne  Fälle.
§  146.
Die  Einwerfung  findet  nicht  statt:
1)  bei  Erben,  welche  nicht  Descendenten  des  Erblassers  sind;
2)  bei  Descendenten,  welche  nicht  gesetzliche  Erben  des
Erblassers  sind,  oder  die  Erbschaft  ausgeschlagen  haben;
3)  wenn  sich  die  Erben  die  Collation  gegenseitig  erlassen
haben;
4)  wenn  der  Erblasser  ausdrücklich  oder  durch  concludente
Handlungen  die  Collation  erlassen  hat;
5)  wenn  der  Vorempfang  aller  Descendenten  gleich  ist
            
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