Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (3)

Gründe  der  Berufung.  §.  537.
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C.  Gründe  der  Berufung.
§.  537.
Die  Berufungsgründe  sind,  wie  bereits  §.  529  angegeben
worden  ist:  Verfügung  des  Erblassers,  durch  Testament  oder
Erbvertrag,  und  Gesetz.  Auch  das  Verhältniß  dieser  Berufungsgründe ¬
  zu  einander  ist  an  dem  angeführten  Orte  bereits  bezeichnet ¬
  worden;  die  Berufung  durch  das  Gesetz  tritt  (regelmäßig) ¬
  erst  ein  in  Ermangelung  einer  Verfügung  des  Erblassers.
Hier  ist  noch  hinzuzufügen,  daß  nach  römischem  Recht  die  Verfügung ¬
  des  Erblassers  die  gesetzliche  Berufung  durch  ihr  Dasein
ausschließt,  nicht  durch  ihren  Inhalt,  daß  sie  nicht  etwa,  wenn
sie  in  ihrem  Inhalt  beschränkt  ist,  der  gesetzlichen  Berufung
Raum  läßt,  soweit  sie  nicht  reicht:  Grundsatz  der  Ausschließlichkeit ¬
  der  testamentarischen  Berufung1.  Seine  Hauptanwendung
findet  dieser  Grundsatz  in  dem  Falle,  wo  der  Erblasser  nur  über
einen  Theil  des  Nachlasses  verfügt  hat,  in  welchem  Fall  die
Intestaterben  nichtsdestoweniger  auch  für  den  übrigen  Theil  ausgeschlossen ¬
  sind?;  in  gleicher  Weise  aber  macht  der  bezeichnete
1.Thibaut  civilistische  Abhandlungen  Nr.  5  (1814).  Huschke  Rhein.  §.  537.
Museum  VI.  8  (1834).  Mühlenbruch  Fortsetzung  von  Glück  XXXVIII
S.  337  fg.  XL  S.  142  fg.  XLII  S.  82  fg.  (1835.  1838.  1841).  Dworzak
Haimerl's  österr.  VISchr.  VIII  S.  8  fg.  (1861).  Vering  S.  437  fg.,
Schirmer  S.  52  fg.,  Köppen  S.  13.  273  fg.  Vangerow  II  §.  397
Anm.,  Sintenis  III  §.  172  Anm.  9.  Fernere  Literatur  u.  A.  bei  Vangerow ¬
  und  Schirmer.
2  §.  5  1.  de  hered.  iust.  2.  14:  —  „neque  enim  idem  ex  parte  testatus
et  ex  parte  intestatus  decedere  potest“.  L.  7  D.  de  R.  I.  50.  17:  „Ius
nostrum  non  patitur,  eundem  in  paganis  (s.  Note  4)  et  testato  et  intestato
décessisse,  earumque  rerum  naturalis  inter  se  pugna  est“.  Ueber  den
Grund  dieses  Satzes  ist  unendlich  viel  verhandelt  und  gestritten  worden;
s.  die  Uebersichten  bei  Mühlenbruch  XXXVIII  S.  145  fg.,  Huschke
S.  259  fg.,  Schirmer  Note  49.  Ein  nahe  liegender  Gedanke  ist,  daß
dieser  Satz  seinen  Grund  habe  in  einer  wörtlichen  Auslegung  der  12  Tafeln,
welche  die  Intestaterben  beriefen:  „si  intestato  moritur“  (Ulp.  XXVI.  1):
wer  testirt  hatte,  wenn  auch  nur  über  einen  Theil  des  Nachlasses,  war  eben
nicht  intestatus,  so  daß  also  die  „naturalis  pugna“  nicht  von  einem  sachlichen ¬
  Widerstreben,  sondern  von  einem  logischen  Widerspruch  zu  verstehen
wäre.  So  wirklich  Thibaut  a.  a.  O.,  Ihering  Geist  des  röm.  R.  II
S.  482  fg.,  Brinz  S.  771,  Mommsen  Erörterungen  I  S.  70,  Schmidt
form.  Recht  der  Notherben  S.  1  Note  3.  Auch  ich  glaube,  daß  diese  Auslegung ¬
  mitgewirkt  hat;  aber  der  eigentliche  Grund  kann  sie  deßwegen  nicht
            
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