Gründe der Berufung. §. 537.
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C. Gründe der Berufung.
§. 537.
Die Berufungsgründe sind, wie bereits §. 529 angegeben
worden ist: Verfügung des Erblassers, durch Testament oder
Erbvertrag, und Gesetz. Auch das Verhältniß dieser Berufungsgründe ¬
zu einander ist an dem angeführten Orte bereits bezeichnet ¬
worden; die Berufung durch das Gesetz tritt (regelmäßig) ¬
erst ein in Ermangelung einer Verfügung des Erblassers.
Hier ist noch hinzuzufügen, daß nach römischem Recht die Verfügung ¬
des Erblassers die gesetzliche Berufung durch ihr Dasein
ausschließt, nicht durch ihren Inhalt, daß sie nicht etwa, wenn
sie in ihrem Inhalt beschränkt ist, der gesetzlichen Berufung
Raum läßt, soweit sie nicht reicht: Grundsatz der Ausschließlichkeit ¬
der testamentarischen Berufung1. Seine Hauptanwendung
findet dieser Grundsatz in dem Falle, wo der Erblasser nur über
einen Theil des Nachlasses verfügt hat, in welchem Fall die
Intestaterben nichtsdestoweniger auch für den übrigen Theil ausgeschlossen ¬
sind?; in gleicher Weise aber macht der bezeichnete
1.Thibaut civilistische Abhandlungen Nr. 5 (1814). Huschke Rhein. §. 537.
Museum VI. 8 (1834). Mühlenbruch Fortsetzung von Glück XXXVIII
S. 337 fg. XL S. 142 fg. XLII S. 82 fg. (1835. 1838. 1841). Dworzak
Haimerl's österr. VISchr. VIII S. 8 fg. (1861). Vering S. 437 fg.,
Schirmer S. 52 fg., Köppen S. 13. 273 fg. Vangerow II §. 397
Anm., Sintenis III §. 172 Anm. 9. Fernere Literatur u. A. bei Vangerow ¬
und Schirmer.
2 §. 5 1. de hered. iust. 2. 14: — „neque enim idem ex parte testatus
et ex parte intestatus decedere potest“. L. 7 D. de R. I. 50. 17: „Ius
nostrum non patitur, eundem in paganis (s. Note 4) et testato et intestato
décessisse, earumque rerum naturalis inter se pugna est“. Ueber den
Grund dieses Satzes ist unendlich viel verhandelt und gestritten worden;
s. die Uebersichten bei Mühlenbruch XXXVIII S. 145 fg., Huschke
S. 259 fg., Schirmer Note 49. Ein nahe liegender Gedanke ist, daß
dieser Satz seinen Grund habe in einer wörtlichen Auslegung der 12 Tafeln,
welche die Intestaterben beriefen: „si intestato moritur“ (Ulp. XXVI. 1):
wer testirt hatte, wenn auch nur über einen Theil des Nachlasses, war eben
nicht intestatus, so daß also die „naturalis pugna“ nicht von einem sachlichen ¬
Widerstreben, sondern von einem logischen Widerspruch zu verstehen
wäre. So wirklich Thibaut a. a. O., Ihering Geist des röm. R. II
S. 482 fg., Brinz S. 771, Mommsen Erörterungen I S. 70, Schmidt
form. Recht der Notherben S. 1 Note 3. Auch ich glaube, daß diese Auslegung ¬
mitgewirkt hat; aber der eigentliche Grund kann sie deßwegen nicht