Vertrag. Erklärung des Vertragswillens. §. 309.
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letztere Satz folgender näheren Bestimmung: a) der Erklärende haftet
nicht, wenn die mit der Uebermittelung seiner Erklärung beauftragte
Mittelsperson dieselbe wissentlich falsch übermittelt"; b) der Erklärende
haftet nicht, wenn die unrichtige Mittheilung seiner Erklärung die
Folge von Umständen ist, welche außer aller Berechnung liegen8
3. Der Vertragswille kann gültig auch einem Dritten gegenüber ¬
erklärt werden. In der Regel freilich wird die einem Dritten
gegenüber abgegebene Erklärung des Inhalts, daß man sich zum
Gläubiger oder Schuldner einer andern Person machen wolle, ein
bloßes Reden vom Wollen, nicht der Ausdruck eines wirklichen Wollens ¬
sein 82. Steht es aber fest, daß sie der Ausdruck eines wirklichen ¬
Wollens ist, so hat sie die gleiche juristische Bedeutung, wie
wenn sie direct an denjenigen, welcher dadurch zum Gläubiger oder
Schuldner gemacht werden soll, gerichtet worden wäre9
gegen die Entschädigungspflicht abgesehen vom Fall wirklicher Verschuldung
Hauser Zeitschr. f. Handelsrecht XII S. 61 fg.
Der Erklärende eignet sich das Resultat an, welches das gewählte Erir ¬
-
unter dem von ihm gegebenen Impuls liefert. Die
wissentlich falsche Uebermittelung des Boten erfolgt nicht auf den Impuls
des Auftraggebers.
Dieser Punkt ist nicht unzweifelhaft; doch scheint mir die aufgestellte
Behauptung nicht zu kühn. Indem der Erklärende sich das Resultat des von
ihm gewählten Erklärungsmittels aneignet, zieht er nur die regelmäßige
Action dieses Mittels und die von derselben unzertrennlichen Störungsmöglichkeiten ¬
in Betracht. Hiernach wäre z. B. zu entscheiden, wenn etwa
der beauftragte Bote in Geistesstörung verfiele und unter dem Einfluß derselben ¬
die ihm aufgetragene Erklärung entstellte.
sa Schloßmann der Vertrag S. 62 bemerkt gegen das im Texte Gesagte, ¬
er bekenne sich für „unfähig", es einer Erklärung anzumerken, ob ihr
Urheber wirklich wolle oder nur sage, daß er wolle. Der Verf. widerlegt
sich selbst. Denn sofort auf S. 65 sagt er, es erscheine dem natürlichen
Rechtsverstand absurd, daß wenn A dem B erzähle, er wolle dem C 1000
geben, er deßhalb zur Zahlung an C verpflichtet sein solle. Hat hier A
nicht von seinem Wollen geredet?
9 Aus den Quellen läßt sich ein Beweis für diesen Satz nicht beibringen. ¬
Auch darf man sich für denselben nicht, wie es in früheren
Ausgaben dieses Lehrbuches geschehen ist, auf die Zulässigkeit des Vertragsantrags ¬
an eine unbestimmte Person berufen; denn in diesem Fall ist der
Vertragsertrag, wenn auch an eine nicht individuell vorgestellte Person, doch
an diejenige Person gerichtet, für welche er bestimmt ist.- Aber der aufgestellte ¬
Satz folgt aus der Natur der Sache. Ein ausgesprochener Willensentschluß ¬
ist deßwegen nicht weniger ein ausgesprochener Willensentschluß,