Volltext : Lehrbuch des Pandektenrechts (2)

Vertrag.  Erklärung  des  Vertragswillens.  §.  309.
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letztere  Satz  folgender  näheren  Bestimmung:  a)  der  Erklärende  haftet
nicht,  wenn  die  mit  der  Uebermittelung  seiner  Erklärung  beauftragte
Mittelsperson  dieselbe  wissentlich  falsch  übermittelt";  b)  der  Erklärende
haftet  nicht,  wenn  die  unrichtige  Mittheilung  seiner  Erklärung  die
Folge  von  Umständen  ist,  welche  außer  aller  Berechnung  liegen8
3.  Der  Vertragswille  kann  gültig  auch  einem  Dritten  gegenüber ¬
  erklärt  werden.  In  der  Regel  freilich  wird  die  einem  Dritten
gegenüber  abgegebene  Erklärung  des  Inhalts,  daß  man  sich  zum
Gläubiger  oder  Schuldner  einer  andern  Person  machen  wolle,  ein
bloßes  Reden  vom  Wollen,  nicht  der  Ausdruck  eines  wirklichen  Wollens ¬
  sein  82.  Steht  es  aber  fest,  daß  sie  der  Ausdruck  eines  wirklichen ¬
  Wollens  ist,  so  hat  sie  die  gleiche  juristische  Bedeutung,  wie
wenn  sie  direct  an  denjenigen,  welcher  dadurch  zum  Gläubiger  oder
Schuldner  gemacht  werden  soll,  gerichtet  worden  wäre9
gegen  die  Entschädigungspflicht  abgesehen  vom  Fall  wirklicher  Verschuldung
Hauser  Zeitschr.  f.  Handelsrecht  XII  S.  61  fg.
Der  Erklärende  eignet  sich  das  Resultat  an,  welches  das  gewählte  Erir ¬
 -
  unter  dem  von  ihm  gegebenen  Impuls  liefert.  Die
wissentlich  falsche  Uebermittelung  des  Boten  erfolgt  nicht  auf  den  Impuls
des  Auftraggebers.
Dieser  Punkt  ist  nicht  unzweifelhaft;  doch  scheint  mir  die  aufgestellte
Behauptung  nicht  zu  kühn.  Indem  der  Erklärende  sich  das  Resultat  des  von
ihm  gewählten  Erklärungsmittels  aneignet,  zieht  er  nur  die  regelmäßige
Action  dieses  Mittels  und  die  von  derselben  unzertrennlichen  Störungsmöglichkeiten ¬
  in  Betracht.  Hiernach  wäre  z.  B.  zu  entscheiden,  wenn  etwa
der  beauftragte  Bote  in  Geistesstörung  verfiele  und  unter  dem  Einfluß  derselben ¬
  die  ihm  aufgetragene  Erklärung  entstellte.
sa  Schloßmann  der  Vertrag  S.  62  bemerkt  gegen  das  im  Texte  Gesagte, ¬
  er  bekenne  sich  für  „unfähig",  es  einer  Erklärung  anzumerken,  ob  ihr
Urheber  wirklich  wolle  oder  nur  sage,  daß  er  wolle.  Der  Verf.  widerlegt
sich  selbst.  Denn  sofort  auf  S.  65  sagt  er,  es  erscheine  dem  natürlichen
Rechtsverstand  absurd,  daß  wenn  A  dem  B  erzähle,  er  wolle  dem  C  1000
geben,  er  deßhalb  zur  Zahlung  an  C  verpflichtet  sein  solle.  Hat  hier  A
nicht  von  seinem  Wollen  geredet?
9  Aus  den  Quellen  läßt  sich  ein  Beweis  für  diesen  Satz  nicht  beibringen. ¬
  Auch  darf  man  sich  für  denselben  nicht,  wie  es  in  früheren
Ausgaben  dieses  Lehrbuches  geschehen  ist,  auf  die  Zulässigkeit  des  Vertragsantrags ¬
  an  eine  unbestimmte  Person  berufen;  denn  in  diesem  Fall  ist  der
Vertragsertrag,  wenn  auch  an  eine  nicht  individuell  vorgestellte  Person,  doch
an  diejenige  Person  gerichtet,  für  welche  er  bestimmt  ist.-  Aber  der  aufgestellte ¬
  Satz  folgt  aus  der  Natur  der  Sache.  Ein  ausgesprochener  Willensentschluß ¬
  ist  deßwegen  nicht  weniger  ein  ausgesprochener  Willensentschluß,
            
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