Volltext : Staudinger, Julius von: Vorträge aus dem Gebiete des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Verwaltungsbeamte

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stücke  nach  §  873  erforderliche  Einigung  des  Veräußerers  und
Erwerbers  (Auflassung)  bei  gleichzeitiger  Anwesenheit  beider
Theile  erklärt  werden  muß.  Nur  eine  solche  Anwesenheit  beider ¬
  Theile,  nicht  beider  Personen  ist  verlangt.  Stellvertretung ¬
  ist  daher  zulässig.  Die  Bestimmung  über  Abgabe  der
Erklärung  vor  dem  Grundbuchamte  fixirt  den  principiellen
Standpunkt  des  BGB.  selbst.  Dazu  kommt  aber  wiederum
ein  Vorbehalt  im  EG.  z.  BGB.  Dessen  Art.  143  sagt:
„Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  welche  in
Ansehung  der  im  Gebiete  des  Bundesstaats  liegenden  Grundstücke
bestimmen,  daß  die  Einigung  der  Parteien  in  den  Fällen  der
§§  925,  1015  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  außer  vor  dem  Grundbuchamt ¬
  auch  vor  Gericht,  vor  einem  Notar,  oder  einer  anderen
Behörde  oder  einem  anderen  Beamten  erklärt  werden  kann.
Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen  Vorschriften,  nach  welchen ¬
  es  bei  der  Auflassung  eines  Grundstücks  der  gleichzeitigen  Anwesenheit ¬
  beider  Theile  nicht  bedarf,  wenn  das  Grundstück  durch
ein  Gericht  oder  einen  Notar  versteigert  worden  ist  und  die  Auflassung ¬
  noch  in  dem  Versteigerungstermin  stattfindet."
Auch  davon  hat  die  Bayr.  Landesgesetzgebung  Gegemacht ¬
  und  zwar  in  Art.  81,  82  des  AG.  z.  B6B.
brauch
der  wörtlich  bestimmt:
Art.  81.  In  Ansehung  der  in  Bayern  liegenden  Grundstücke
kann  die  Einigung  der  Parteien  bei  der  Uebertragung  des  Eigenthums ¬
  und  der  Bestellung  des  Erbbaurechtes  außer  vor  dem
Grundbuchamt  auch  vor  einem  bayerischen  Notar
erklärt  werden.
Art.  82.  Werden  Grundstücke  durch  einen  Notar  versteigert,
so  bedarf  es  bei  der  Auflassung,  soferne  sie  noch  in  dem  Versteigerungstermine ¬
  stattfindet,  nicht  der  gleichzeitigen  Anwesenheit
beider  Theile
Damit  sind  wir  auf  einem  Umwege  auch  hier  wieder
bei  der  Zuständigkeit  der  bayerischen  Notare  angekommen  und
zwar  hinsichtlich  der  Auflassung  wenigstens  electiv  mit  dem
Grundbuchamte.*)  Zieht  man  dies  in  Betracht,  so  wird  man
*)  Ueber  die  Uebertragung  des  Eigenthums  an  einem  buchungsfreien
            
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