Siebenter Teil. Erbvertrag und Erbverzicht.
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ausreicht. Ist der Überschuß des Nachlasses zur vollen Berichtigung der Auflagen ¬
und Vermächtnisse nicht hinreichend, so werden auch die Auflagen nur
verkürzt berichtigt, nach Verhältnis des Gesamtbetrages der Vermächtnisse ¬
und Auflagen zur verfügbaren Masse.*)
IX. Schenkung von Todes wegen.*)
Eine Schenkung unter der Bedingung, daß der Beschenkte den Schenker
überlebt, ist möglich, muß aber die Form eines Erbvertrages haben.
Als Vertrag ist sie von dem einseitigen Vermächtnis unterschieden. Wird die
Schenkung aber schon bei Lebzeiten des Erblassers vollzogen (z. B. durch
Übergabe, Auflassung, Abtretung), so wird sie als bedingte Schenkung unter
Lebenden behandelt, tritt also außer Kraft, wenn der Beschenkte vor dem Schenker
stirbt (auflösende Bedingung).
Siebenter Teil. Erbvertrag und Erbverzicht.
I. Begriff und Wesen des Erbvertrages.3) Unter Erbvertrag versteht
das BGB. einen Vertrag, in welchem die Parteien oder wenigstens eine von
ihnen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen anordnen. Als Erbe (Vertragserbe ¬
oder Vermächtnisnehmer) kann sowohl die andere Partei als auch
eine dritte Person bedacht werden, jedoch erwirbt der Dritte dadurch noch
kein Recht auf die Zuwendung. Andere Verfügungen als die genannten drei
können auch durch Erbvertrag nicht bindend getroffen werden, sondern nur
frei widerruflich (z. B. Ernennung eines Vormundes oder Testamentsvollstreckers). ¬
Hiervon abgesehen aber ist der Inhalt des Erbvertrages nicht
widerruflich. Hierin liegt der Unterschied vom Testament. Haben die
Vertragschließenden indessen sich den Widerruf des Vertrages ausdrücklich vorbehalten,*) ¬
so steht ein solcher Vertrag dem wechselseitigen Testament sehr nahe.
Erbverzichte enthalten keine positive letztwillige Verfügung und werden deshalb
von den positive Anordnungen treffenden Erbverträgen unterschieden.
II. Persönliche Erfordernisse.5) Die Parteien müssen den Vertrag persönlich ¬
abschließen; Vertreter sind unzulässig.“) Sie müssen ferner unbeschränkt
geschäftsfähig sein; jedoch können Minderjährige und andere in der Geschäftsfähigkeit ¬
beschränkte Personen mit Ehegatten und mit Verlobten einen Erbvertrag ¬
schließen, wenn der gesetzliche Vertreter (bei bevormundeten Personen
auch das Vormundschaftsgericht) zustimmt. Im übrigen können nicht nur Verwandte, ¬
sondern auch Fremde als Erben eingesetzt werden und Erbverträge
miteinander abschließen.
III. Form. —1. Regelmäßige Form’) ist die des öffentlichen
Testaments. Notarieller Abschluß genügt also nur, wenn zwei Zeugen oder
ein zweiter Notar zugezogen werden. Dagegen genügt Übergabe eines Schrift— ¬
2) § 2301. —
3) §§ 1941, 2278.
*) §§ 1991, 1992; KO. § 226 Nr. 5.
’) § 2276.
6) § 2274.
§ 2275.
4) § 2293. — 5)