Volltext : Korn, Alfred: Handbuch des Zivilrechts mit Einschluß des Handels- und Wechselrechts

Siebenter  Teil.  Erbvertrag  und  Erbverzicht.
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ausreicht.  Ist  der  Überschuß  des  Nachlasses  zur  vollen  Berichtigung  der  Auflagen ¬
  und  Vermächtnisse  nicht  hinreichend,  so  werden  auch  die  Auflagen  nur
verkürzt  berichtigt,  nach  Verhältnis  des  Gesamtbetrages  der  Vermächtnisse ¬
  und  Auflagen  zur  verfügbaren  Masse.*)
IX.  Schenkung  von  Todes  wegen.*)
Eine  Schenkung  unter  der  Bedingung,  daß  der  Beschenkte  den  Schenker
überlebt,  ist  möglich,  muß  aber  die  Form  eines  Erbvertrages  haben.
Als  Vertrag  ist  sie  von  dem  einseitigen  Vermächtnis  unterschieden.  Wird  die
Schenkung  aber  schon  bei  Lebzeiten  des  Erblassers  vollzogen  (z.  B.  durch
Übergabe,  Auflassung,  Abtretung),  so  wird  sie  als  bedingte  Schenkung  unter
Lebenden  behandelt,  tritt  also  außer  Kraft,  wenn  der  Beschenkte  vor  dem  Schenker
stirbt  (auflösende  Bedingung).
Siebenter  Teil.  Erbvertrag  und  Erbverzicht.
I.  Begriff  und  Wesen  des  Erbvertrages.3)  Unter  Erbvertrag  versteht
das  BGB.  einen  Vertrag,  in  welchem  die  Parteien  oder  wenigstens  eine  von
ihnen  Erbeinsetzungen,  Vermächtnisse  oder  Auflagen  anordnen.  Als  Erbe  (Vertragserbe ¬
  oder  Vermächtnisnehmer)  kann  sowohl  die  andere  Partei  als  auch
eine  dritte  Person  bedacht  werden,  jedoch  erwirbt  der  Dritte  dadurch  noch
kein  Recht  auf  die  Zuwendung.  Andere  Verfügungen  als  die  genannten  drei
können  auch  durch  Erbvertrag  nicht  bindend  getroffen  werden,  sondern  nur
frei  widerruflich  (z.  B.  Ernennung  eines  Vormundes  oder  Testamentsvollstreckers). ¬
  Hiervon  abgesehen  aber  ist  der  Inhalt  des  Erbvertrages  nicht
widerruflich.  Hierin  liegt  der  Unterschied  vom  Testament.  Haben  die
Vertragschließenden  indessen  sich  den  Widerruf  des  Vertrages  ausdrücklich  vorbehalten,*) ¬
  so  steht  ein  solcher  Vertrag  dem  wechselseitigen  Testament  sehr  nahe.
Erbverzichte  enthalten  keine  positive  letztwillige  Verfügung  und  werden  deshalb
von  den  positive  Anordnungen  treffenden  Erbverträgen  unterschieden.
II.  Persönliche  Erfordernisse.5)  Die  Parteien  müssen  den  Vertrag  persönlich ¬
  abschließen;  Vertreter  sind  unzulässig.“)  Sie  müssen  ferner  unbeschränkt
geschäftsfähig  sein;  jedoch  können  Minderjährige  und  andere  in  der  Geschäftsfähigkeit ¬
  beschränkte  Personen  mit  Ehegatten  und  mit  Verlobten  einen  Erbvertrag ¬
  schließen,  wenn  der  gesetzliche  Vertreter  (bei  bevormundeten  Personen
auch  das  Vormundschaftsgericht)  zustimmt.  Im  übrigen  können  nicht  nur  Verwandte, ¬
  sondern  auch  Fremde  als  Erben  eingesetzt  werden  und  Erbverträge
miteinander  abschließen.
III.  Form.  —1.  Regelmäßige  Form’)  ist  die  des  öffentlichen
Testaments.  Notarieller  Abschluß  genügt  also  nur,  wenn  zwei  Zeugen  oder
ein  zweiter  Notar  zugezogen  werden.  Dagegen  genügt  Übergabe  eines  Schrift— ¬
  2)  §  2301.  —
3)  §§  1941,  2278.
*)  §§  1991,  1992;  KO.  §  226  Nr.  5.
’)  §  2276.
6)  §  2274.
§  2275.
4)  §  2293.  —  5)
            
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