Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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haftige  heimliche  Schlaiche  practiciret,  und  einige
Beschwerde  der  Güter  nicht  hinterhalten,  sondern
sowohl  bei  denen  Stadt=als  Dorf=Gerichten
jedesmalen  die  Contrakt=  und  Güterbücher  mit
Fleiß  nachgeschlagen,  und  bei  Vermeidung  herrschaftlicher =
  Strafe  denen  Käufern  nichts  hinterhalten =
  werde"
Die  Commun=Ordnung  Cap.  II.  Abschn.  2
§.  2  S.  27  erwähnt  unter  der  Aufschrift:  „Vorsicht =
  beim  Erkennen  über  Contrakte/  die  Obliegenheiten =
  der  Gemeinderaͤthe,  und  schließt  mit
dem  Satze:
„Sollte  sich  aber  nachhero  bei  Versteiger=  oder
Vindicirung  derer  Güter  oder  Unterpfand,  besonders =
  bei  Schulden  Verweis=  und  Vergantungen
oder  auch  sonst,  einiger  hierwider  vorgegangener
Fehler  äussern,  daß  nämlich  ein  Gericht  üͤber  die
bereits  gerichtlich  verpfändete  Güter  erkannt  habe;
werden  Wir  Uns  gemüssiget  sehen,  nicht  allein
die  Schuldhafte  zu  Ersetzung  des  durch  sie  verursachten =
  Schadens  anzuhalten,  sondern  auch  noch
weitere  Strafe  gegen  sie  vorzukehren.
Jn  Uebereinstimmung  hiemit  verordnet  das
Gesetz  vom  19.  Juni  1808  §.  5:
„Würde  ein  Magistrat  bei  Erkennung  über
einen  Contrakt  Anstände  finden,  welche  er  nicht
hinlänglich  zu  beurtheilen  im  Stande  wäre,  so
hat  derselbe  die  Sache  dem  ihm  vorgesetzten  OberAmtsgericht =
  vorzulegen,  und  dessen  Bescheid  hierüber =
  abzuwarten.  Sollten  aber  durch  eine  schuldbare =
  Nachläßigkeit  die  Jnteressenten  in  Nachtheil
versetzt  worden  sein,  so  werden  die  Schuldhaften
nicht  nur  zum  Schadensersatz  angehalten,  sondern
auch  nach  dem  Maaße  ihrer  Verfehlung  gestraft
werden.
            
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