Volltext : Holzinger, Georg Leonhard: Ueber Verträge, welche dem Erkenntnisse des Gemeinde-Raths unterliegen, mit Ausschluß der Pfand-Verträge

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§.  11.
Volljährige,  von  der  väterlichen  Gewalt  Henn  vollächbefreite ¬
  Kinder  können  ihre  Liegenschaften,  jerige =
  Kindet  für
doch  unbeschadet  des  Nutznießungsrechts  ihrer  Ael=  sich  verkaufen.
tern,  verkaufen;  stehen  sie  dagegen  noch  in  der
Gewalt  des  Vaters,  so  ist  dieser  hierüber  zu  hören, =
  selbst  wenn  ihm  kein  Nutznießungs-Recht
zusteht,  und  im  Falle  seines  Widerspruchs  die
Sache  dem  Ober=Amtsgerichte  vorzulegen.  a)
§.  12.
Ist  auch  in  Beziehung  auf  die  Personen  Was  hat  der
Rathsschreiber
der  vertragenden  Theile  Alles  beobachtet,  so  ist
in  Beziehung
auch  noch  ein  Haupt=Augenmerk  auf  die  verkauf=  auf  den  KaufsGegenstand =
  zu
te  Sache  zu  richten.  b)  Der  Rathsschreiber
brobachten.
darf  jedoch
a)  keinen  Kauf  üͤber  Liegenschaften  in  sein  Contraktenbuch =
  einschreiben,  welche  nicht  in
dem  Gemeinde=Bezirke  liegen.
Die  in  seinem  Wohnorte  ansäßigen  Käufer =
  und  Verkäufer  können  zwar  den  Vertrag
dort  abschließen;  allein  das  Einschreiben  in
das  Kaufbuch  hat  von  dem  Rathsschreiber
der  Gemeinde  zu  geschehen,  in  deren  Markung =
  das  Gut  gelegen  ist.
Erbschaften  können  verkauft  werden,  besteb) =

hen  sie  in  Liegenschaften,  Fahrnissen  rc.  rc.,
und  es  muß  der  Verkäufer  alles,  was  ihm
a)  Haupt-Jnstruktion  §.  119  und  121.  (Reg.  Bl.
von  1825  S.  789  und  790.)
b)  Das  Landrecht  Th.  II.  Tit.  9.  §.  Alle  und  jede  Hab
rc.  sagt  zwar,  daß  alle  und  jede  Hab  und  Güter,
welche  Gegenstände  des  gemeinen  Verkehrs  sind,  erkauft =
  und  verkauft  werden  können.
            
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