Volltext : Schmalz, E. A. W.: ¬Der preußische Gerichts- und Polizei-Schulze

166  fugniß, -
  vor  Gericht  zu  erscheinen,  mit  den  Mannspersonen =
  gleiche  Rechte,  es  müßte  denn,  wie  z.  B.
in  Schlesien,  die  Zuziehung  eines  Geschlechts-Curators ¬
  nothwendig  seyn;  doch  bedarf  auch  in  solchen
Provinzen  eine  zur  Vormünderin  bestellte  Frau  zum
Betriebe  der  gerichtlichen  Angelegenheiten  ihrer  Pflegbefohlene =
  keines  Geschlechts=Vormundes.
Abschnitt  II.
Gerichte  und  Gerichtsstand.  |  |
§.  5.
Die  Gerichte  sind  Behörden,  welche  die  Rechtsangelegenheiten ¬
  der  Staatsbürger  entscheiden.  Ihre
Gerichtsbarkeit  erstreckt  sich  entweder  über  einzelne
Städte  und  Landbezirke,  und  sie  heißen  dann  Landgerichte, ¬
  Stadtgerichte,  Land-  und  Stadtgerichte ¬
  und  Justizämter;  oder  sie  erstrecken  sich
über  eine  ganze  Provinz  und  sie  heißen  dann  Oberlandesgerichte. ¬
  Der  höchste  Gerichtshof  für  die
Preußische  Monarchie  ist  das  Geheime  Ober=Tribunal ¬
  zu  Berlin,  wovon  jedoch  die  Rhein-Provinzen
das  Großherzögthum  Posen  und  das  Herzogthum  NeuVorpommern ¬
  ausgenommen  sind.  (S.  f.  47.)
§.  6.
Die  Oberlandesgerichte  sind  I.  für  die  Provinz ¬
  Brandenburg,  das  Kammergericht  zu  Berlin
und  das  Oberlandesgericht  zu  Frankfurt;  II.  für  die
Provinz  Preußen  die  Oberlandesgerichte  zu  Königs¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer