Volltext : Evelt, Joseph: ¬Das preußische Civilrecht

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anvertraut  hat,  daß  er  statt  der  Zinsen,  am  Gewinne  oder
Verluste  nach  Verhältniß  dieses  Kapitals  Theil  nehmen
wolle,  ein  stiller  Gesellschafter  (Associé  en  commandite)
genannt.  Ist  sein  Name  in  der  Firma  nicht  mit  enthalten,
noch  er  sonst  als  ein  Gesellschafter  ausdrücklich  bekannt
gemacht,  so  haftet  er  den  Sozietäts=Gläubigern  nur  mit
seinem  in  der  Handlung  stehenden  Kapitale,  und  kann  ein
Mehreres  zu  den  Sozietätsschulden  beizutragen  nicht  angehalten ¬
  werden.
Jedes  Mitglied  ist  von  seinem  eingelegten  Kapitale
gewöhnliche  Zinsen  zu  fordern  befugt,  wenn  nicht  das
Gegentheil  im  Kontrakte  festgesetzt  worden.  Nach  angefertigtem ¬
  Abschlusse  und  angelegter  Vertheilung  hingegen  ist
Jeder  befugt,  sich  seinen  Antheil  am  Gewinne,  insofern  es
ohne  Zerrüttung  der  fortlaufenden  Geschäfte  möglich  ist,
baar  herauszahlen  zu  lassen.  Stirbt  ein  Gesellschafter,
welcher  der  gemeinschaftlichen  Handlung  oder  einem  Theile
derselben  mit  vorgestanden  hat,  so  sind,  im  Mangel  entgegenstehender ¬
  gültiger  Verabredungen,  die  Erben  desselben
berechtigt,  mit  dem  Ablaufe  des  nach  §.  643.  Tit.  8.  Thl.  II.
A.  L.  R.  zu  bestimmenden  Sozietäts=Jahres,  in  welchem  das
Absterben  erfolgt  ist,  die  Sozietät  zu  verlassen.  Auf  gleiche
Art  sind  die  übrigen  Mitglieder  befugt,  den  Erben  die
Sozietät  zu  kündigen.  Wird  über  das  eigene  Vermögen
eines  Gesellschafters  Konkurs  eröffnet,  so  hört  in  Ansehung
desselben  die  Sozietät  mit  dem  Tage  der  Konkurseröffnung
auf,  und  die  übrigen  Mitglieder  sind  befugt,  sich,  nach
näherer  Vorschrift  der  Prozeß=Ordnung,  mit  seiner  KreditMasse ¬
  auseinander  zu  setzen.  Will  außerdem  ein  Mitglied
aus  der  Gesellschaft  treten,  so  muß  dasselbe  seinen  Vorsatz
den  Uebrigen  sechs  Monate  vor  Ablauf  des  Sozietätsjahres
ankündigen.
Wenn  endlich  eine  anonyme  Gesellschaft  sich  bilden ¬
  will,  so  ist  hierzu  die  landesherrliche  Genehmigung
erforderlich,  und  steht  die  Gesellschaft  (indem  hierbei
keine  persönliche  Haftung  eintritt,  sondern  nur  der
gemeinsame  Fonds  haftbar  ist)  zur  Vorbeugung  der
            
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