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anvertraut hat, daß er statt der Zinsen, am Gewinne oder
Verluste nach Verhältniß dieses Kapitals Theil nehmen
wolle, ein stiller Gesellschafter (Associé en commandite)
genannt. Ist sein Name in der Firma nicht mit enthalten,
noch er sonst als ein Gesellschafter ausdrücklich bekannt
gemacht, so haftet er den Sozietäts=Gläubigern nur mit
seinem in der Handlung stehenden Kapitale, und kann ein
Mehreres zu den Sozietätsschulden beizutragen nicht angehalten ¬
werden.
Jedes Mitglied ist von seinem eingelegten Kapitale
gewöhnliche Zinsen zu fordern befugt, wenn nicht das
Gegentheil im Kontrakte festgesetzt worden. Nach angefertigtem ¬
Abschlusse und angelegter Vertheilung hingegen ist
Jeder befugt, sich seinen Antheil am Gewinne, insofern es
ohne Zerrüttung der fortlaufenden Geschäfte möglich ist,
baar herauszahlen zu lassen. Stirbt ein Gesellschafter,
welcher der gemeinschaftlichen Handlung oder einem Theile
derselben mit vorgestanden hat, so sind, im Mangel entgegenstehender ¬
gültiger Verabredungen, die Erben desselben
berechtigt, mit dem Ablaufe des nach §. 643. Tit. 8. Thl. II.
A. L. R. zu bestimmenden Sozietäts=Jahres, in welchem das
Absterben erfolgt ist, die Sozietät zu verlassen. Auf gleiche
Art sind die übrigen Mitglieder befugt, den Erben die
Sozietät zu kündigen. Wird über das eigene Vermögen
eines Gesellschafters Konkurs eröffnet, so hört in Ansehung
desselben die Sozietät mit dem Tage der Konkurseröffnung
auf, und die übrigen Mitglieder sind befugt, sich, nach
näherer Vorschrift der Prozeß=Ordnung, mit seiner KreditMasse ¬
auseinander zu setzen. Will außerdem ein Mitglied
aus der Gesellschaft treten, so muß dasselbe seinen Vorsatz
den Uebrigen sechs Monate vor Ablauf des Sozietätsjahres
ankündigen.
Wenn endlich eine anonyme Gesellschaft sich bilden ¬
will, so ist hierzu die landesherrliche Genehmigung
erforderlich, und steht die Gesellschaft (indem hierbei
keine persönliche Haftung eintritt, sondern nur der
gemeinsame Fonds haftbar ist) zur Vorbeugung der