Volltext : Erläuterungen über den Code Napoleon und die Großherzogliche Badische bürgerliche Gesezgebung (5)

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Zweyter  Theil.  Rechte  überhaupt.
nicht  schicklich  reden,  weil  nothwendig  Kunstgriffe,  die  den
Andern  irre  leiten,  Sz.  1116.  und  eine  Einwilligung  erschleichen, =
  Sz.  1109.,  dazu  gehören,  und  wo  diese  vorhanden  sind,
auch  heimlicher  Betrug  statt  findet,  wie  öffentlich  die  Kunstgriffe
übrigens  feyen:  aber  freylich  ist  nicht  jeder  Betrug  klagbar,
sondern  nur  derjenige,  welcher  einen  Jrrthum  hervorbringt,
der  nicht  selbstverschuldet  ist,  Sz.  1109  a.,  welches  z.  B.  der
Fall  seyn  würde,  wo  jemand  eine  Sache  mit  offenen  Mängeln =
  dem  Andern  als  unmangelhaft  vorweiset  und  übergibt.
b.)  Die  Ausklagung  geschieht  ohne  Rücksicht  auf  die  verschiedenen =
  Arten  der  Geschäfte,  und  ohne  Unterschied,  ob  die  Gefährde =
  in  oder  ausser  VertragsVerhältnissen  zur  Sprache  gebracht =
  werde,  durch  die  Umstoßungsklage,  wenn  ein  Hauptbetrug =
  der  Anlaß  und  Vernichtung  eines  Vertragsverhaltnisses =
  der  Zweck  ist,  hingegen  durch  die  Schadensklage,  wenn
der  Zweck  nur  Entschädigung  ist  oder  seyn  darf.  Haben
c.)  beede  Vertragspersonen  gegeneinander  einen  Hauptbetrug
in  ein  und  demselben  Rechtsgeschäft  gespielt,  so  ist  das  unvollzogene =
  Geschäft  nichtig,  das  vollzogene  aber  besteht,  so
wie  dasjenige,  wo  nur  ein  Nebenbetrug  gespielt  wurde,  immer =
  besteht,  und  nur  die  Entschädigung  sich  gegen  einander
aufhebt,  vergl.  Sz.  1117  a.  mit  1110  a.  und  1146  a.
d.)  Wo  der  Betrug  von  einem  Dritten  herrührt,  ist  demjenigen, =
  der  dabey  nicht  selbstverschuldet  leidet,  ungewehrt,  den
Dritten  aus  Saz  1362.  in  Anspruch  zu  nehmen,  er  mag  eine
Vertragsklage  gegen  die  andere  Vertragsperson  haben  oder
nicht  haben,  und  diese  mag  zur  Befriedigung  ergiebig  seyn
können  oder  nicht.
150  —  152.
6.
die  einen  Hauptzwang,  nicht  bloß  einen
Eine  That,
1.)
            
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