Volltext : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (1)

(b.  G.  B.  88.  191—193.)
(Nothw.  Entschuldigungsgründe.]
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§.  191.
Nothwendige  Entschuldigung  von  einer  Vormundschaft  überhaupt;
Untauglich  zur  Vormundschaft  überhaupt  sind  diejenigen,  welche  wegen  ihres
minderjährigen  Alters,  wegen  Leibes-  oder  Geistesgebrechen,  oder  aus  andern  Gründen ¬
  ihren  eigenen  Geschäften  nicht  vorstehen  können;  die  eines  Verbrechens  schuldig
erkannt  worden  sind,  oder  von  denen  eine  anständige  Erziehung  des  Waisen  oder
nützliche  Verwaltung  des  Vermögens  nicht  zu  erwarten  ist.
§.  192.
Auch  Personen  weiblichen  Geschlechtes,  Ordensgeistlichen  und  Einwohnern
fremder  Staaten,  soll  in  der  Regel  (§.  198)  keine  Vormundschaft  aufgetragen  werden.
§.  193.
oder  (Rothwendige  Entschuldigung)  von  einer  bestimmten  Vormundschaft.
Zu  einer  bestimmten  Vormundschaft  sind  diejenigen  nicht  zuzulassen,  welche  der
Vater  ausdrücklich  von  der  Vormundschaft  ausgeschlossen  hat;  die  mit  den  Eltern
des  Minderjährigen  oder  mit  ihm  selbst  bekanntlich  in  Femdschaft  gelebt,  oder  die
1855,  Nr.  2  R.  G.  Bl.  ex  1856).
Als  zweite  Instanz  schreiten  in  Vormundschaftsangelegenheiten ¬
  die  Oberlandesgerichte,  als  dritte  Instanz  der  oberste  Gerichtshof ¬
  ein
Was  die  Militärpersonen  betrifft,  so  hat  die  Bestimmung  des  zur  Vormundschaftsoder ¬
  Curatelspflege,  dann  zur  Amtshandlung  über  ein  Gesuch  um  Adoption,  Legitimation
oder  Entlassung  aus  der  väterlichen  Gewalt  zuständigen  Gerichtes  in  Ansehung  jener
Militärpersonen,  welche  in  Strafsachen  der  Militärgerichtsbarkeit  unterliegen ¬
  —  (hiezu  gehören  nach  §.  1  des  oben  cit.  Gesetzes  insbesondere  die  activ  dienenden  Personen ¬
  des  stehenden  Heeres  und  der  Kriegsmarine,  der  Militärverwaltung  [Militär-  und
Marinegeistliche,  Auditoren,  Militär=  und  Marineärzte,  verschiedene  Militär-  und  die
Marinebeamten],  alle  Personen  im  Gefolge  einer  auf  Kriegsfuß  gesetzten  oder  sauch  im
Frieden)  außer  der  Monarchie  stehenden  Heeresabtheilung,  sowie  die  zum  Bemannungsstande
eines  Kriegsfahrzeuges  gehörigen  Personen)  —,  ihrer  von  ihnen  nicht  gerichtlich  geschiedenen
Gattinen  und  ihrer  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder,  so  zu  erfolgen,  als  wenn  der
Wohnsitz  der  Militärpersonen  in  ihrer  Heimatsgemeinde  wäre  (nicht  ist  hier  —  wie  in
Streitsachen  —  die  Garnison  maßgebend);  kann  die  Heimatsgemeinde  nicht  ermittelt  werden,  so
gilt  für  inländische  Militärpersonen  der  Ort,  an  welchem  sie  in  den  Militärdienst  eingetreten
sind,  als  deren  Heimat.  Rücksichtlich  aller  übrigen  Militärpersonen  gelten  dieselben
Vorschriften  wie  für  Civilpersonen  (§§.  9  und  11  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1869,  Nr.  78
R.  G.  Bl.).  Nach  §.  13  dieses  Gesetzes  ist  die  Militärbehörde  zur  Bestellung  eines  einstweiligen ¬
  gesetzlichen  Vertreters  berufen,  wenn  die  Nothwendigkeit  eintritt,  für  die  Vertretung
minderjähriger  Kinder  schleunig  zu  sorgen,  falls  die  bezügliche  Amtshandlung  in  einem  militärischen ¬
  oder  vom  Militär  besetzten  Gebäude  vorzunehmen  ist  oder  falls  sich  am  Orte  der
Vornahme  kein  zur  Anordnung  dieser  Amtshandlung  zuständiges  Gericht  befindet.
Die  Pupillarinstanz  ist  nach  dem  Hfd.  vom  9.  Jänner  1783,  Nr.  115  J.  G.  S.,
ein  sog.  judicium  universale,  wohin  das  gesammte  Vermögen  des  Pupillen  zu  übertragen ¬
  ist,  ohne  Rücksicht  auf  jenen  Richter,  der  in  die  Behandlung  einging,  aus  welcher  dem
Pupillen  ein  Vermögen  zugeflossen  ist.  Nur  in  Ansehung  der  unbeweglichen  Güter  gebühren
der  Realinstanz  alle  darauf  sich  beziehenden  Befugnisse,  nämlich  der  Sperre,  Inventur  und
Schätzung;  und  wenn  das  unbewegliche  Gut  in  einem  andern  Kronlande  oder  gar  in  einem
fremden  Staate  gelegen  ist,  so  muß  der  Realbehörde  auch  die  Bestellung  eines  Curators
zur  Verwaltung  dieses  Gutes  überlassen  werden  (§§.  225  und  226  b.  G.  B.).
Das  Gericht,  welches  seine  Gerichtsbarkeit  in  Vormundschaftssachen  auszuüben  angefangen ¬
  hat,  bleibt  für  dieselben  bis  zur  Erlöschung  der  Vormundschaft,  oder  wenn  die  Bestellung ¬
  derselben  nur  als  mittlerweilige  Vorkehrung  erfolgte,  bis  zur  Ermittelung  des  Vormundschaftsgerichtes ¬
  zuständig,  wenngleich  der  Mündel  inzwischen  unter  die  Gerichtsbarkeit
eines  anderen  Gerichtes  getreten  wäre.  (S.  §.  86  der  Jurisdictions-Norm  vom  20.  Nov.
1852,  Nr.  251  R.  G.  Bl.,  §.  79  der  dalmat.  J.  N.,  nur  mit  der  oben  unter  Z.  1  angedeuteten ¬
  Ausnahme  im  Falle  Neuerwerbes  landtäflicher  Güter.
Jeder  Vormund  wird,  ob  er  gleich  für  seine  Person  unter  einer  andern  Gerichtsbarkeit
steht,  in  Rücksicht  auf  alle  zu  diesem  Amte  gehörigen  Angelegenheiten  der  vormundschaftlichen ¬
  Behörde  unterworfen  (§.  200  b.  G.  B.),  was  insbesondere  auch  in  Ansehung
der  Militärpersonen  gilt,  die  von  Civilgerichten  als  Vormünder  aufgestellt  worden  sind.
(Hfkrgsr.  Vdg.  vom  23.  Juli  1798,  C.  492.)
            
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