(b. G. B. 88. 191—193.)
(Nothw. Entschuldigungsgründe.]
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§. 191.
Nothwendige Entschuldigung von einer Vormundschaft überhaupt;
Untauglich zur Vormundschaft überhaupt sind diejenigen, welche wegen ihres
minderjährigen Alters, wegen Leibes- oder Geistesgebrechen, oder aus andern Gründen ¬
ihren eigenen Geschäften nicht vorstehen können; die eines Verbrechens schuldig
erkannt worden sind, oder von denen eine anständige Erziehung des Waisen oder
nützliche Verwaltung des Vermögens nicht zu erwarten ist.
§. 192.
Auch Personen weiblichen Geschlechtes, Ordensgeistlichen und Einwohnern
fremder Staaten, soll in der Regel (§. 198) keine Vormundschaft aufgetragen werden.
§. 193.
oder (Rothwendige Entschuldigung) von einer bestimmten Vormundschaft.
Zu einer bestimmten Vormundschaft sind diejenigen nicht zuzulassen, welche der
Vater ausdrücklich von der Vormundschaft ausgeschlossen hat; die mit den Eltern
des Minderjährigen oder mit ihm selbst bekanntlich in Femdschaft gelebt, oder die
1855, Nr. 2 R. G. Bl. ex 1856).
Als zweite Instanz schreiten in Vormundschaftsangelegenheiten ¬
die Oberlandesgerichte, als dritte Instanz der oberste Gerichtshof ¬
ein
Was die Militärpersonen betrifft, so hat die Bestimmung des zur Vormundschaftsoder ¬
Curatelspflege, dann zur Amtshandlung über ein Gesuch um Adoption, Legitimation
oder Entlassung aus der väterlichen Gewalt zuständigen Gerichtes in Ansehung jener
Militärpersonen, welche in Strafsachen der Militärgerichtsbarkeit unterliegen ¬
— (hiezu gehören nach §. 1 des oben cit. Gesetzes insbesondere die activ dienenden Personen ¬
des stehenden Heeres und der Kriegsmarine, der Militärverwaltung [Militär- und
Marinegeistliche, Auditoren, Militär= und Marineärzte, verschiedene Militär- und die
Marinebeamten], alle Personen im Gefolge einer auf Kriegsfuß gesetzten oder sauch im
Frieden) außer der Monarchie stehenden Heeresabtheilung, sowie die zum Bemannungsstande
eines Kriegsfahrzeuges gehörigen Personen) —, ihrer von ihnen nicht gerichtlich geschiedenen
Gattinen und ihrer unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder, so zu erfolgen, als wenn der
Wohnsitz der Militärpersonen in ihrer Heimatsgemeinde wäre (nicht ist hier — wie in
Streitsachen — die Garnison maßgebend); kann die Heimatsgemeinde nicht ermittelt werden, so
gilt für inländische Militärpersonen der Ort, an welchem sie in den Militärdienst eingetreten
sind, als deren Heimat. Rücksichtlich aller übrigen Militärpersonen gelten dieselben
Vorschriften wie für Civilpersonen (§§. 9 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, Nr. 78
R. G. Bl.). Nach §. 13 dieses Gesetzes ist die Militärbehörde zur Bestellung eines einstweiligen ¬
gesetzlichen Vertreters berufen, wenn die Nothwendigkeit eintritt, für die Vertretung
minderjähriger Kinder schleunig zu sorgen, falls die bezügliche Amtshandlung in einem militärischen ¬
oder vom Militär besetzten Gebäude vorzunehmen ist oder falls sich am Orte der
Vornahme kein zur Anordnung dieser Amtshandlung zuständiges Gericht befindet.
Die Pupillarinstanz ist nach dem Hfd. vom 9. Jänner 1783, Nr. 115 J. G. S.,
ein sog. judicium universale, wohin das gesammte Vermögen des Pupillen zu übertragen ¬
ist, ohne Rücksicht auf jenen Richter, der in die Behandlung einging, aus welcher dem
Pupillen ein Vermögen zugeflossen ist. Nur in Ansehung der unbeweglichen Güter gebühren
der Realinstanz alle darauf sich beziehenden Befugnisse, nämlich der Sperre, Inventur und
Schätzung; und wenn das unbewegliche Gut in einem andern Kronlande oder gar in einem
fremden Staate gelegen ist, so muß der Realbehörde auch die Bestellung eines Curators
zur Verwaltung dieses Gutes überlassen werden (§§. 225 und 226 b. G. B.).
Das Gericht, welches seine Gerichtsbarkeit in Vormundschaftssachen auszuüben angefangen ¬
hat, bleibt für dieselben bis zur Erlöschung der Vormundschaft, oder wenn die Bestellung ¬
derselben nur als mittlerweilige Vorkehrung erfolgte, bis zur Ermittelung des Vormundschaftsgerichtes ¬
zuständig, wenngleich der Mündel inzwischen unter die Gerichtsbarkeit
eines anderen Gerichtes getreten wäre. (S. §. 86 der Jurisdictions-Norm vom 20. Nov.
1852, Nr. 251 R. G. Bl., §. 79 der dalmat. J. N., nur mit der oben unter Z. 1 angedeuteten ¬
Ausnahme im Falle Neuerwerbes landtäflicher Güter.
Jeder Vormund wird, ob er gleich für seine Person unter einer andern Gerichtsbarkeit
steht, in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörigen Angelegenheiten der vormundschaftlichen ¬
Behörde unterworfen (§. 200 b. G. B.), was insbesondere auch in Ansehung
der Militärpersonen gilt, die von Civilgerichten als Vormünder aufgestellt worden sind.
(Hfkrgsr. Vdg. vom 23. Juli 1798, C. 492.)