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niblen Geldmittel ist sehr gross; in den seltensten Fällen aber
ist diese Disponibilität für jeden einzelnen Capitalisten auf Jahre
hinaus gesichert. Es ist nun allerdings von Uebel, wenn Gelder,
die nur für wenige Wochen oder Monate disponibel sind, auf
Actienunternehmen verwendet werden; aber die Dispositionsfreiheit
kann oft einige Jahre währen, ohne dass sie sich von vornherein
genau abmessen liesse, und wenn nun alle die Millionen, die in
einem Jahre möglicherweise nicht mehr verfügbar sind, wohl aber
durch andere verfügbare Capitalien ersetzt werden, zur Unfrucht
barkeit verdammt wären, so entginge der Gesammtwirthschaft
ein sehr grosser Nutzen.
Die erwähnte Bestimmung des Gesetzes würde aber that
sächlich diese ganze Classe von Capitalien zur Unfruchtbarkeit
verdammen, mindestens insoweit, als dieselben sich hinkünftig zu
keinen dauernde Anlage erheischenden Unternehmungen, sondern
blos zur vorübergehenden Anlage im Wege der Creditgewährung
verwenden liessen. Der Zeichner einer Actie wäre nämlich, streng
genommen, unter allen Umständen gezwungen, das übernommene
Papier zwei Jahre lang zu behalten, da dessen Veräusserung ihn
keineswegs jedes Obligos entheben würde. Ja, was noch schlimmer
ist, der ursprüngliche Zeichner wäre nicht blos mit jenem Be
trage, den er im Momente der Zeichnung und der Uebernahme
des Papieres an die neue Anlage zu wenden gesonnen war, sondern
eventuell mit einem noch viel grösseren engagirt, und ein vor
sichtiger Capitalist könnte daher bei der Zahlung einer mit 50
Percent eingezahlten Actie für alle Fälle schon von Anfang an
nicht mehr als die Hälfte dessen übernehmen, was er an das be
treffende Unternehmen zu wenden gesonnen und im Stande ist,
da andernfalls jede unter ungünstigen Börseverhältnissen ausge
schriebene neue Einzahlung ihn dem Ruine entgegenführen müsste.
Und was die erste Seite der Frage anbelangt, nämlich den
Nutzen. den die in Form der Actiengesellschaft auftretende Asso
ciation dadurch gestiftet hat, dass sie die grossartigsten und ge
wagtesten Unternehmungen ermöglichte, zu deren Ausführung das