Full text: Hertzka, Theodor: ¬Die Mängel des österreichischen Actiengesetz-Entwurfes

Allgemeiner Theil. 
Zur Errichtung jeder Actiengesellschaft war bisher in Oester 
reich die besondere Genehmigung der Regierung erforderlich, und 
diese letztere bewachte durch eigene Organe andauernd die Ge 
bahrung der Gesellschaften. Es ist bekannt, dass diese beiden 
staatlichen Vorrechte zum Theil dem Glauben entsprangen, dass 
durch den Concessionszwang die schrankenlose Vermehrung der 
Actiengesellschaften verhindert, durch die staatliche Aufsicht die 
Redlichkeit der Gebahrung einigermassen gewährleistet werden 
könne, dass aber zumeist die noch immer bestehende Neigung 
zum Vielregieren und Bevormunden der Grund war, aus welchem 
an diesen beiden Rechten Jahrzehnte lang mit der grössten Zähig 
keit festgehalten wurde. 
Die Erfahrungen der jüngsten wirthschaftlichen Krisis haben 
aber die Nutzlosigkeit, ja Schädlichkeit des Concessionszwanges 
sowohl als der staatlichen Aufsicht in Oesterreich so schlagend 
nachgewiesen, dass das Aufgeben beider Rechte in dem neuen 
Gesetzentwurfe als selbstverständlich zu betrachten war. Damit ist 
jedoch selbstverständlich die Summe der im Actienwesen noth 
wendigen Reformen noch keineswegs erschöpft. So unheilvoll sich 
auch die Einmischung der Regierungsgewalt in ein Gebiet, welches 
ihr immer fremd bleiben sollte, erwiesen haben mag, so wäre es 
doch thöricht, leugnen zu wollen, dass das Uebel nur unwesentlich
	        
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