Allgemeiner Theil.
Zur Errichtung jeder Actiengesellschaft war bisher in Oester
reich die besondere Genehmigung der Regierung erforderlich, und
diese letztere bewachte durch eigene Organe andauernd die Ge
bahrung der Gesellschaften. Es ist bekannt, dass diese beiden
staatlichen Vorrechte zum Theil dem Glauben entsprangen, dass
durch den Concessionszwang die schrankenlose Vermehrung der
Actiengesellschaften verhindert, durch die staatliche Aufsicht die
Redlichkeit der Gebahrung einigermassen gewährleistet werden
könne, dass aber zumeist die noch immer bestehende Neigung
zum Vielregieren und Bevormunden der Grund war, aus welchem
an diesen beiden Rechten Jahrzehnte lang mit der grössten Zähig
keit festgehalten wurde.
Die Erfahrungen der jüngsten wirthschaftlichen Krisis haben
aber die Nutzlosigkeit, ja Schädlichkeit des Concessionszwanges
sowohl als der staatlichen Aufsicht in Oesterreich so schlagend
nachgewiesen, dass das Aufgeben beider Rechte in dem neuen
Gesetzentwurfe als selbstverständlich zu betrachten war. Damit ist
jedoch selbstverständlich die Summe der im Actienwesen noth
wendigen Reformen noch keineswegs erschöpft. So unheilvoll sich
auch die Einmischung der Regierungsgewalt in ein Gebiet, welches
ihr immer fremd bleiben sollte, erwiesen haben mag, so wäre es
doch thöricht, leugnen zu wollen, dass das Uebel nur unwesentlich