fullscreen : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 11 (1867))

Königreich Preußen. Art. 4. -

219

Was den Art. 271 betrifft, so würde der Implorant nachzu-
weisen haben, daß die Voraussetzung desselben (die Anschaffung von
Maaren, um sie weiter zu veräußern) hier vorliege. Diese
factische Grundlage des Art. 271 ist aber nirgends festgestellt. Es
kommt dabei keineswegs auf die innerliche Absicht an, sondern,
wie die Motive des preuß. Entwurfs S. 103 sagen:
Es versteht sich von selbst, daß jene Absicht beim Abschlüsse
des Geschäftes äußerlich erkennbar geworden sein muß,
um das Geschäft zu einem Handelsgeschäft zu machen.
Meistens wird sich dasselbe aus den Umständen z. B. aus
der Art oder Menge der gekauften oder gemietheten Sachen
von selbst ergeben.
Ebenso sind in diesen Motiven als Erwerber der zu verarbeitenden
Materialien nicht Handwerker, sondern Fabrikanten, Apotheker ge-
nannt, und es ist die Bestimmung „für den Handelsverkehr"
überall hervorgehoben worden. Es kommt also bei Anwendung des
gedachten Artikels überall aus die factischen Umstände an, sodaß die
Rüge einer Verletzung desselben in dem gegebenen Falle nicht sub-
stantiirt erscheint.

Art. 4.
Sind Cichoriendarr-Besitzer als Kaufleute im Sinne .
des Art. 4 H.-G.-B. anzusehen? *)
Erk. des Stadtgerichts zu Burg vom 2. April 1867.
(Original-Beitrag.)
Der Cichoriendarr-Besitzer Kämmerer in Burg, über dessen Ver-
mögen am 13. Februqr 1867 der kaufmännische Concurs eröffnet
war, beantragte, gegen den Concurs-Verwalter (Curator) klagend,
dirsen Concurs als gemeinen Concurs zu erachten und zu
behandeln,
da er nicht als Kaufmann im Sinne des Art. 4 H.-G.-B. und
Art. 113 Conc.-O. vom 8. Mai 1855 angesehen werden könne. Das
*) Ueber die kaufmännische Qualität der Producenten vergl. Busch,
Archiv, Bd. I, S. 91. 383. 436. 444. 520. 521. 579; Bd. II, S. 280. 227;
Bd. III, S. 45. 47. 56. 407; Bd. IV, S. 285. 287.362; Bd. V, S. 223. 346.
497; Bd. VI, Vorwort; Bd. VII, S. 210; Bd. VIII, S. 209. 210; Bd. IX,
S. 48.132. - Goldschmidt, Handelsrecht, Bd. I, S. 416 flg.. 435 flg.

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer