Metadaten : Puchta, Georg Friedrich: Kleine civilistische Schriften

Civilistische  Abhandlungen.
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bracht  wurden,  veranlaßten.  Ein  Rechtsfall  konnte  an  ihn  gebracht ¬
  werden
1)  als  obersten  Richter,  namentlich  durch  Appellation.  Die
Entscheidungen  heißen  decreta  principum.  Ihre  nächste  Bestimmung ¬
  war,  den  einzelnen  Rechtsstreit  zu  entscheiden,  sie  konnten ¬
  aber  auch  als  Rechtsquellen  für  gleiche  Fälle  gebraucht  werden, ¬
  der  Rechtssatz  den  der  Princeps  darin  anwandte,  diente
auch  für  andere  Fälle  zur  Norm.
2)  die  Gerichtsbehörden  konnten  einen  schwierigen  Fall  dem
Princeps  vorlegen,  um  von  ihm  einen  Ausspruch  über  einen
zweifelhaften  Rechtssatz  zu  erhalten.  Eben  so  auch  Privaten,
die  Parteien  selbst.  Die  Antwortschreiben  heißen  rescripta  oder
epistolae  principum.  Der  Princeps  trat  hier  in  der  Eigenschaft
eines  Respondenten  auf,  nur  natürlich  mit  größerer  Autorität
als  die  eines  einzelnen  Juristen  war.  Das  Gericht  mußte  ein
solches  Rescript  vor  allem  für  den  einzelnen  Fall  befolgen,  insofern ¬
  aber  darin  ein  Rechtssatz  enthalten  war,  dienten  sie  auch
für  gleiche  Fälle  als  Richtschnur.
Alle  diese  Verordnungen:  edicta,  orationes,  mandata,  decreta, ¬
  rescripta  werden  unter  dem  Namen  constitutiones  principum ¬
  begriffen.  Allen  kommt  eine  Gesetzeskraft  zu,  soweit  sie
dem  Willen  des  Princeps  gemäß  ist.  Diese  Eigenschaft  Gesetz
zu  seyn  (lex  generalis)  hatte  regelmäßig  keinen  Zweifel  bey  den
edicta,  orationes,  mandata,  decreta,  wohl  aber  konnte  sie  in
Frage  stehen  bey  den  Rescripten.  Viele  Rescripte  hatten  die
Absicht,  bloß  constitutiones  personales  zu  seyn.  Die  Juristen
vermittelten  das  Bekanntwerden  und  die  Anwendung  der  Rescripte, ¬
  durch  diese  wurde  denn  auch  die  Frage  entschieden  ob
ste  constitutiones  personales  seyen  oder  nicht.
In  der  vierten  Periode  sind  zwey  Hauptgattungen  kaiserlicher ¬
  Constitutionen  zu  unterscheiden:
1)  Solche,  die  in  der  Absicht  einen  Rechtssatz  festzustellen  und
einzuführen  erlassen  und  daher  auch  allgemein  publicirt  sind:  leges
edictales.  Die  Form  war  die  eines  Anschreibens  an  den  Senat
            
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