Civilistische Abhandlungen.
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bracht wurden, veranlaßten. Ein Rechtsfall konnte an ihn gebracht ¬
werden
1) als obersten Richter, namentlich durch Appellation. Die
Entscheidungen heißen decreta principum. Ihre nächste Bestimmung ¬
war, den einzelnen Rechtsstreit zu entscheiden, sie konnten ¬
aber auch als Rechtsquellen für gleiche Fälle gebraucht werden, ¬
der Rechtssatz den der Princeps darin anwandte, diente
auch für andere Fälle zur Norm.
2) die Gerichtsbehörden konnten einen schwierigen Fall dem
Princeps vorlegen, um von ihm einen Ausspruch über einen
zweifelhaften Rechtssatz zu erhalten. Eben so auch Privaten,
die Parteien selbst. Die Antwortschreiben heißen rescripta oder
epistolae principum. Der Princeps trat hier in der Eigenschaft
eines Respondenten auf, nur natürlich mit größerer Autorität
als die eines einzelnen Juristen war. Das Gericht mußte ein
solches Rescript vor allem für den einzelnen Fall befolgen, insofern ¬
aber darin ein Rechtssatz enthalten war, dienten sie auch
für gleiche Fälle als Richtschnur.
Alle diese Verordnungen: edicta, orationes, mandata, decreta, ¬
rescripta werden unter dem Namen constitutiones principum ¬
begriffen. Allen kommt eine Gesetzeskraft zu, soweit sie
dem Willen des Princeps gemäß ist. Diese Eigenschaft Gesetz
zu seyn (lex generalis) hatte regelmäßig keinen Zweifel bey den
edicta, orationes, mandata, decreta, wohl aber konnte sie in
Frage stehen bey den Rescripten. Viele Rescripte hatten die
Absicht, bloß constitutiones personales zu seyn. Die Juristen
vermittelten das Bekanntwerden und die Anwendung der Rescripte, ¬
durch diese wurde denn auch die Frage entschieden ob
ste constitutiones personales seyen oder nicht.
In der vierten Periode sind zwey Hauptgattungen kaiserlicher ¬
Constitutionen zu unterscheiden:
1) Solche, die in der Absicht einen Rechtssatz festzustellen und
einzuführen erlassen und daher auch allgemein publicirt sind: leges
edictales. Die Form war die eines Anschreibens an den Senat