Full text: Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die durch die deutsche Civilproceß- und Concurs-Ordnung beseitigten Artikel des Code civil

Abhandlungen. 
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Einrede dagegen wäre im gewöhnlichen Processe zu erledigen 
und der Zeugenbeweis zulässig; der Richter könnte denselben 
nicht abschneiden. 
Das Gesagte gilt selbstverständlich von allen Urkunden. 
IV. 
Von Vermuthungen. 
1) Die Gesetzesstellen. 2) Die praesumtiones juris und 
die pr. facti sive hominis 
juris et de jure bestehen fort, 
sind formell beseitigt. 3) Rechtskraft der Urtheile. 
Bestimmungen. 
der P.O. 
C. c. 
Art. 1349. Vermuthungen 
sind Schlüsse, welche das Ge 
setz oder der Richter aus einer 
bekannten Thatsache auf eine 
unbekannte macht. 
§ 1. 
Von Vermuthungen, 
welche durch das Gesetz aufgestellt sind. 
P.O. 
C. c. 
Eine gesetzliche 
Art. 1350. 
Vermuthung ist diejenige, welche 
durch ein besonderes Gesetz 
mit gewissen Handlungen oder 
Thatsachen verbunden sind; 
dergleichen sind: 1) Hand 
lungen, die das Gesetz für 
nichtig erklärt, indem es blos 
auf deren Beschaffenheit die 
Vermuthung gründet, daß die 
— 
kann er sich durch eine opposition sur soi-même nach den Motiven zu § 180, 
131 E. helfen.
	        
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