Abhandlungen.
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Einrede dagegen wäre im gewöhnlichen Processe zu erledigen
und der Zeugenbeweis zulässig; der Richter könnte denselben
nicht abschneiden.
Das Gesagte gilt selbstverständlich von allen Urkunden.
IV.
Von Vermuthungen.
1) Die Gesetzesstellen. 2) Die praesumtiones juris und
die pr. facti sive hominis
juris et de jure bestehen fort,
sind formell beseitigt. 3) Rechtskraft der Urtheile.
Bestimmungen.
der P.O.
C. c.
Art. 1349. Vermuthungen
sind Schlüsse, welche das Ge
setz oder der Richter aus einer
bekannten Thatsache auf eine
unbekannte macht.
§ 1.
Von Vermuthungen,
welche durch das Gesetz aufgestellt sind.
P.O.
C. c.
Eine gesetzliche
Art. 1350.
Vermuthung ist diejenige, welche
durch ein besonderes Gesetz
mit gewissen Handlungen oder
Thatsachen verbunden sind;
dergleichen sind: 1) Hand
lungen, die das Gesetz für
nichtig erklärt, indem es blos
auf deren Beschaffenheit die
Vermuthung gründet, daß die
—
kann er sich durch eine opposition sur soi-même nach den Motiven zu § 180,
131 E. helfen.