II. Abth. I. Abschn. Das Verlagsrecht an sich.
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5) Wurde im Verlagsvertrage nicht blos der Umfang,
sondern überdies die Dauer des Rechts beschränkt;
wurde z. B. dem Verleger ein Verlagsrecht für eine Auflage
42 eingeräumt: so
zu 1000 Exemplaren, aber nur auf Ein Jahr
kann ein solcher Verlagsvertrag nur so ausgelegt werden,
dass die Ausschliesslichkeit nach Einem Jahr wegfallen
soll, aber die Befugniss zum Vertrieb der noch nicht abgesetzten ¬
Exemplare (innerhalb jener Quantität) dem Verleger
auch später noch verbleibt.
Allerdings lässt an und für sich ein solcher Vertrag,
der übrigens selten in dieser Weise geschlossen werden wird,
sehr verschiedene Auslegungen zu.
Räumt man Jemanden ein Verlagsrecht auf 1000 Exemplare, ¬
aber nur auf Ein Jahr ein: so könnte man zunächst
glauben, es solle hiernach das ganze Recht des Verlegers
mit Ablauf des Jahres erlöschen, er also, wenn er in diesem ¬
Jahre nicht die 1000 Exemplare abgesetzt habe, das
Recht zum Absatz der noch vorhandenen Exemplare verlieren.
Allein unmöglich kann angenommen werden, dass der Verleger ¬
mit jenem Vertrage einen solchen Sinn verband. Denn,
wenn dies wäre, so müsste er dabei von der Sicherheit ausgegangen ¬
sein, die 1000 Exemplare innerhalb des Jahres abzusetzen. -
Von dieser Sicherheit wird aber ein Verleger nie ausgehen ¬
können. Wenn nun schon im Voraus nicht anzunehmen ¬
ist, dass der Verleger mit jenem Vertrage einen
solchen Sinn verbunden habe, und wenn also auch der
Verfasser nicht von der Voraussetzung ausgehen durfte, der
Verleger habe in diesem Sinne den Vertrag schliessen
wollen: so kommt es nur darauf an, ob der Vertrag mög
licher Weise einen andern Sinn haben konnte, der dann
maassgebend sein müsste. Dieser andere Sinn kann aber
* Diese Bestimmung wäre für den Verleger sehr misslich, wenn er
nicht, wie bei Zeitschriften, Zeitfragen u. dergl. auf raschen Absatz angewiesen ¬
ist.