Volltext : Seyfried, Eugen von: ¬Das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung mit den für das Großherzogthum Baden erlassenen Vollzugsvorschriften

Anhang.  Konsularehen  und  =urkunden.
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Wenn  im  Laufe  des  Jahres  in  ein  Register  eine  Eintragung  nicht
erfolgt  ist,  so  hat  der  Beamte  eine  amtliche  Bescheinigung  hierüber  am
Jahresschlusse  dem  Bundeskanzler  einzusenden.
II.  Eheschließung  und  Beurkundung  derselben.
§  3.
Der  Schließung  der  Ehe  muß  das  Aufgebot  vorangehen.  Vor
Beginn  desselben  sind  dem  Beamten  die  zur  Eingehung  einer  Ehe  nach
den  Gesezen  der  Heimat  der  Verlobten  nothwendigen  Erfordernisse  als
vorhanden  nachzuweisen.  Insbesondere  haben  die  Verlobten  in  beglaubigter
Form  beizubringen:
1)  ihre  Geburtsurkunden
2)  die  zustimmende  Erklärung  derjenigen  Personen,  deren  Einwilligung ¬
  nach  dem  Geseze  der  Heimat  der  Verlobten  erforderlich ¬
  ist.
Der  Beamte  kann  die  Beibringung  dieser  Urkunden  erlassen,  wenn
ihm  die  Thatsachen,  welche  durch  dieselben  festgestellt  werden  sollen,
persönlich  bekannt  oder  auf  andere  Weise  glaubhaft  nachgewiesen  sind.
Auch  kann  er  von  unbedeutenden  Abweichungen  in  den  Urkunden,
beispielsweise  von  einer  verschiedenen  Schreibart  der  Namen,  oder  einer
Verschiedenheit  der  Vornamen  absehen,  wenn  in  anderer  Weise  die
Identität  der  Betheiligten  festgestellt  wird.
Der  Beamte  ist  berechtigt,  den  Verlobten  die  eidesstattliche  Versicherung ¬
  über  die  Richtigkeit  der  Thatsachen  abzunehmen,  welche  durch
die  vorliegenden  Urkunden  oder  die  sonst  beigebrachten  Beweismittel
ihm  nicht  als  hinreichend  festgestellt  erscheinen.
§  4.
Das  Aufgebot  geschieht  durch  eine  Bekanntmachung  des  Beamten,
welche  die  Vornamen,  die  Familiennamen,  das  Alter,  den  Stand  oder
das  Gewerbe  und  den  Wohnort  der  Verlobten  und  ihrer  Eltern  enthalten ¬
  muß.  Diese  Bekanntmachung  muß  an  der  Thüre  oder  an  einer
in  die  Augen  fallenden  Stelle  vor  oder  in  der  Kanzlei  des  Beamten
eine  Woche  hindurch  ausgehängt  bleiben.  Erscheint  an  dem  Amtssize
des  Beamten  eine  Zeitung,  so  ist  die  Bekanntmachung  außerdem  einmal
darin  einzurücken,  und  die  Eheschließung  nicht  vor  Ablauf  des  dritten
            
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