Anhang. Konsularehen und =urkunden.
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Wenn im Laufe des Jahres in ein Register eine Eintragung nicht
erfolgt ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am
Jahresschlusse dem Bundeskanzler einzusenden.
II. Eheschließung und Beurkundung derselben.
§ 3.
Der Schließung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor
Beginn desselben sind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach
den Gesezen der Heimat der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als
vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter
Form beizubringen:
1) ihre Geburtsurkunden
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung ¬
nach dem Geseze der Heimat der Verlobten erforderlich ¬
ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn
ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen,
persönlich bekannt oder auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen sind.
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden,
beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer
Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die
Identität der Betheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung ¬
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch
die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel
ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
§ 4.
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten,
welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten ¬
muß. Diese Bekanntmachung muß an der Thüre oder an einer
in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten
eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint an dem Amtssize
des Beamten eine Zeitung, so ist die Bekanntmachung außerdem einmal
darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf des dritten